Dies ist eine Diskussion zu Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen ich hoffe ihr könnt mir helfen... habe irgendwie sonst im Netz nix wirkliches zu der Frage gefunden, ob der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung mit einem Belastungszeugen Kontakt aufnehmen darf und wie is das rechtlich dann zubeurteilen?? Ich danke euch! LG |
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| AW: Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen Soweit ich weiß, gibt es dazu keinrlei gesetzliche Regelungen. Ich frag mich nur, was hier unter *Kontaktaufnahme* zu verstehen ist. Je nachdem, können verschiedene rechtliche Tatbestände verwiklicht sein...
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen Ich meinte jeglichen Kontakt vom Verteidiger zum Belastungszeugen.... |
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| AW: Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen Der Verteidiger darf selber Ermitteln, also auch an zeugen heran treten. Nur diese dahingehend beinflussen, den Beschuldigten / Angeklagten nicht weiter zu belasten, darf er nicht (dann gehts in den Bereich versuchte Strafvereitlung).
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Kontaktaufnahme mit einem Belastungszeugen Zitat:
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