Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Deutung von §258 Satz 6 innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| In § 258 (Strafvereitelung) Satz 6 heißt es: "Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. " Jetzt bin ich ("armer Student") mit meiner Freundin (Justizfachangestellte) nach einer dieser -achsotollen- Richter-Sendungen am diskutieren, ob folgende (natürlich theoretische!) Situation straffrei bleiben würde: Eine Ehefrau bringt jemanden um. Ihr Ehemann kommt nun abends nach Hause und erfährt von seiner Frau, dass eine Leiche im Kofferaum ist. Er entschließt sich nun, diese irgendwo im Wald zu vergraben (vielleicht so dass der Mord nicht aufgeklärt werden könnte) . Vor Gericht schweigt der Ehemann natürlich. Der Mann nun hat den Mord nicht begangen, jedoch "betreff dieses Mordes" Strafvereitelung (oder nicht?) begangen. Geht aber der Mann straffrei aus - oder hat er sich sogar durch das Vergraben an der Straftat (dem Mord?) beteiligt und ist deshalb zu belangen? Mfg |
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Durch das bloße Beseitigen der Spuren kommt beim besten Willen noch keine *Beteiligung* zustande. Oder inwiefern ist das Handeln des Mannes für den Erfolg (= Tod des Opfers) kausal gewesen? Anders wäre es, wenn das Opfer nicht tot war, sondern erst durch das Vergraben erstickt ist. In diesem Fall kann dem Mann in der Tat ein Strafvorwurf nach §222 gemacht werden. Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Zitat:
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Zitat:
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Zitat:
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Jo danke für die Antworten. Meine Freundin kann das gar nicht fassen, dass unsere Gesetze in diesem Fall Zitat "Ganz schön doof sind" - und wird gleich Montag ihre Anwälte (Arbeitsstelle) nochmals befragen. Grüße, Dennis |
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| Was bitte ist daran doof? Dass man unbestraft einem Angehörigen helfen kann, der ein Verbrechen begangen hat, und nicht verpflichtet ist, ihn ans Messer zu liefern
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Zitat:
Also ich finde die Regelung auch in Ordnung |
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| AW: Frage zur Deutung von §258 Satz 6 Klar "vertraue" ich euch beiten - nur kenne ich euch zwei nicht wirklich und kann daher, mangels Wissen über eure berufliche Tätigkeit, nur vermuten, dass ihr, so wie ich auch, nur eure persönliche Auslegung der Gesetze wiedergebt (vielleicht ist das bei Domingo noch etwas anders - was man aus dem Profil deuten könnte). Ob ich den Satz 6 gut heiße - schwer zu sagen! Als Täter - natürlich. Als Opfer (bzw. Angehöriger des Opfers) natürlich nich. "Moralisch" habe ich an dieser Unschuld meine Zweifel - aber das ist eben Auslegungssache und wenn ein solcher Satz nunmal im Gesetz steht (und wir alle diesen richtig verstanden haben), dann ist das zu akzeptieren. So - wenden wir uns dem nächsten Rechts-Thema zu .. :-) .. Wenn ich wieder eine Frage habe - melde ich mich wieder... Viele Grüße, Dennis |
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