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Erfüllt Doping den Betrugstatbestand???

Dies ist eine Diskussion zu Erfüllt Doping den Betrugstatbestand??? innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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Alt 14.09.2006, 16:24
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Erfüllt Doping den Betrugstatbestand???

Die Frage ist, ob die Einnahme von Leistungssteigernden Mitteln (Doping) im Leistungssportbereich den Tatbestand des § 263 I StGB erfüllt?

J. ist ein erfolgreicher Sportler. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Millionenbetrag im Jahr an Gehalt. Dieser Arbeitgeber wiederrum wird von einer großen, international bekannten Firma, gesponsert. Insbesondere wird J. mit dem Sponsor immer in einem sehr engen Verhältnis genannt. J. hat auch noch weitere eigene Sponsoren. J. ist zwar deutscher, hat aber eine Sportlizenz in einem nicht EU-Land. In einem anderen EU-Staat werden bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hinweise bekannt, dass J. möglicherweise unerlaubte Mittel zu sich genommen hat. Unterstellt, J. wird die Einnahme von Dopingmitteln bzw. der Versuch des Dopings nachgewiesen, wie ist dies strafrechtlich in Deutschland zu bewerten. Insbesondere der Betrugstatbestand zum Nachteil:
1. der O. GmbH (Arbeitgeber)
2. des Sponsors der O. GmbH
3. Zuschauer der Sportveranstaltungen an der J. teilnahm.
4. der hinter J. platzierten, bei Wettkämpfen
5. sonstiger Sponsoren des J.
6. ?

Hat jemand Ideen?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.07.2007, 22:14
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AW: Erfüllt Doping den Betrugstatbestand???

Liebe dickeberta3, Hamburg-Rahlstedt, 24.07.2007

Doping erfüllt momentan noch nicht den Straftatbestand des §263 StGB.Wenn ein Sportler leistungssteigernde Substanzen zu sich nimmt, muss er sich, wenn die ihm diese Einnahme bewiesen werden kann, vor der Sportgerichtsbarkeit rechtfertigen, die ihn dann höchstens mit einer Sperre von 2 Jahren sanktionieren kann.

Lieben Gruß,

Matthias Lemke
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  #3 (permalink)  
Alt 25.07.2007, 06:51
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AW: Erfüllt Doping den Betrugstatbestand???

Zitat:
Zitat von dickeberta3
1. der O. GmbH (Arbeitgeber)
2. des Sponsors der O. GmbH
3. Zuschauer der Sportveranstaltungen an der J. teilnahm.
4. der hinter J. platzierten, bei Wettkämpfen
Bei 1 fehlt es an der Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung
Bei 2 fehlt es an der Stoffgleichheit der Vermögensverfügung, da der Sponsor ja nicht an J zahlt
Bei 3 fehlt es ebenso an der Stoffgleichheit der Vermögensverfügung
Bei 4 fehlt es an der Vermögensverfügung
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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