Dies ist eine Diskussion zu Darf er das? innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Darf er das? Z wird wach von dem Lärm und schleicht sich ins Zimmer,das X und Y gerade untersuchen. Z schleicht sich an Y ran und nutzt die Gelegenheit ihm hinterrücks die Kehle durchzuschneiden(bitte entschuldigt,falls diese Ausdrucksweise unangemessen ist). Jedenfalls bemerkt dies X und merkt schnell,dass er unterlegen ist(aus welchem Grund auch immer) und zieht die Flucht vor. Die ganze Sache wird X nun zu heiss und berichtet der Polizei davon.(Er gesteht die Einbrüche und Diebstähle)und erzählt auch von dem Mord an seinen Kumpel. Kann Z strafrechtlich verfolgt werden? Immerhin sind sie in SEINE Wohnung eingedrungen und dass auch noch bewaffnet. |
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| AW: Darf er das? Meiner Meinung nach hat Z den Rahmen der Notwehr überschritten und muss bestraft werden. Die Rechtfertigungsgründe des § 33 StGB sehe ich hier nicht vorliegen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Darf er das? Meine Güte was sind das den für lasche Gesetze hier in Deutschland wenn er sich in so einer Situation strafbar gemacht hat?Oo Wenn 2Männer mit Faustwaffen in meine Wohung eindringen,würde ich doch sofort entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten..Naja Was hätte Z denn deiner Meinung nach tun sollen? |
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| AW: Darf er das? Notwehr ist eine Handlungsform welche auf persönlich Abwehr gerichtet ist, da auch mit allen Mitteln. Beim hier geschilderten Fall könnte sehr wohl auch diese Handlung als Notwehr anerkannt werden, allerdings kann man der Handlung "Kehle durchschneiden" kaum als Abwehrhandlung ansehen???? Hier ist eher eine Tötungsabsicht beinahe schon zu unterstellen? Eine eingehende Betrachtung des Falles würde sicherlich mehr hergeben, wie auch überdenkbare Urteilsformen, aber dies aufgrund von drei Sätzen??? Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Darf er das? Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit heißen die Zauberwörter Z kann durchaus Maßnahmen ergreifen die Tat zu unterbinden. Geeignet ist das durchschneiden der Kehle gewesen, wie das Ende der Geschichte ja zeigt; aber war diese Maßnahme auch verhältnismäßig? Das heißt war diese getroffene Maßnahme unter allen Maßnahmen die man hätte treffen könnten um sein Eigentum zu schützen, die mit der geringsten Folge? Hätte Z sich lautstark mit einem Messer auf Y gestürzt und im Gemenge tödlich verletzt sähe die Sache anders aus. Aber Z hat sich angeschlichen! Er wollte sein Eigentum gar nicht schützen - er wollte töten! Ein Exempel statuieren: "Bei mir bricht niemand ungestraft ein"! Er hat sich angeschlichen, damit Z nicht mitbekommt das er entdeckt worden ist und die Tat des Einbruchdiebstahls beenden konnte - Nein, X wollte hier nur eines beenden, nämlich das Leben des Z - Auf kosten des staatlichen Verständnisses für eine Notwehsituation seine Mordlust befriedigen. Sich daran ergötzen wer hier die Macht über Leben und Tod hat. X hat nicht laut Rabatz gemacht, damit die Täter abhauen - er hat nicht heimlich und leise die Polizei angerufen - er hat nicht mit dem Messer und lautstark gedroht. Er hat töten wollen. Der X ist zu 12 Jahren Gefängnis zu verurteilen. Von der Höchststrafe ist nur deshalb abzusehen, weil der als Kind immer nur Battlefield (auf "knife only"-Servern) und Counter Strike spielen durfte - nie gesäugt wurde von seiner Mutter und anstatt in den Kindergarten gehen zu durfte er immer nur DSDS schauen und glaubte dem Y die Kehle durchschneiden zu dürfen.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! Geändert von snibchi (22.05.2007 um 12:04 Uhr). |
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