Dies ist eine Diskussion zu Anzeige wegen Betrug innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Anzeige wegen Betrug mir geht es hier um ein allgemeingültiges Thema, Eure Meinung hierzu bitte: Nehmen wir einmal an, Person B wird wegen Betrugs von Person A angezeigt. Person B ist sich keiner Schuld bewusst, beauftragt aber einen RA zur Akteneinsicht und zur weiteren Verfolgung. Wer bezahlt die Kosten für Gericht und Verfahren im Falle eines Freispruchs? (Wahrscheinlich einfach der Staat....l). Wer aber bezahlt die Kosten für den Anwalt, fall das Verfahren nicht eröffnet wird wegen z.B. Geringfügigkeit oder nicht Allgemeingültigkeit? Muss der Beklage (Person B), der sich verteidigen muss obwohl er sich nichts zu Schulden hat kommen lassen die Kosten für den RA tragen? Wenn ja, könnte ich mir vorstellen, dass Beklagter B morgen zur Polizei geht und Person A (aus berechtigten Gründen) ebenfalls anzeigt. Eine heikle Situation, so sehe ich das, und bin gespannt auf Eure Antworten Grüße liloohnepulver |
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| AW: Anzeige wegen Betrug Hi... das ist mit einem Satz beantwortet....wenn du KEINEN Freispruch bekommst zahlst erstmal SELBER alles. Evtl besteht die Möglichkeit auf dem Klageweg vom "Verursacher" wieder etwas zurückzuholen...dürfte aber auch nicht immer recht erfolgversprechend sein...was du da beschriebst passiert tgl 1000 mal IN Germany !! Chris |
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| AW: Anzeige wegen Betrug Hallo liebes Forum, die Antwort von radioman habe ich nicht so richtig verstanden. Daher bitte ich nochmals um Eure Hilfe. Ausgehend von folgenden Möglichkeiten: 1. Angenommen das Verfahren wird eingestellt (z. B. wegen Geringfügigkeit). Wer bezahlt die dem Beklagten angefallenen Kosten für den RA? Nach meinem Rechtsverständnis gehe ich davon aus, dass der Beklagte das selbst zu tragen hat, oder? 2. Aber angenommen es kommt zu einem Verfahren. 2.1. Variante: Der Beklagte wird freigesprochen. Bezahlt der Kläger dann sowohl die Gerichtskosten wie auch die Anwaltskosten des Beklagten? Oder bezahlt das alles der Staat? 2.2 Variante: Der Beklagte wird nicht freigesprochen oder nur quotenmäßig. Ist der Kläger zahlungsmäßig mit im Boot? Ich bin gespannt auf Antworten... |
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| AW: Anzeige wegen Betrug Hallo liebes Forum, leider war die Resonanz nicht so dolle. Und die Antwort von radioman war nicht ausführlich genug. Daher minimiert: Nehmen wir an, das Verfahren wird nicht eingestellt, es kommt zu einem Verfahren. Variante 1: Der Beklagte wird freigesprochen, hat aber an die 600 für seinen RA bezahlt. Wer bezahlt die Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt. Der Anzeigenerstatter, der Beklagte, der Staat? Variante 2: der Beklagte wird schuldig gesprochen. Keine Frage wer alles bezahlt... Grundsätzliche Frage:Kann jeder jedermann anzeigen (z. B. aus Rachsucht), braucht nichts dafür zu bezahlen und freut sich, dass der Angezeigte hinblättern muss? Liebe Grüße, ich würde mich über eine größere Resonanz freuen |
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| AW: Anzeige wegen Betrug Hi.. ...also dann versuchen wir mal deine Fragen ausführlicher zu beantwrten...ggg... Variante 1 ist klar...FREISPRUCH und die Kosten fallen der Staatskassezu Last..gilt aber nicht in vollem Umfang, wenn z.b. Privat-Honorarvereinbarung mit Anwalt getroffen wurde (heute ja oft üblich...evtl sogar die Regel) !! Variante 2 ...der Angenagte zahlt ALLES !! Selbstverständlich kann heutzutage JEDER JEDEN wegen JEDEN MIST anzeigen...das schlimmste dabei ist, das diese "Anzeige" (egal was je rauskommen oder NICHT rauskommen sollte, bzw ohne jeglichen Prüfung ob was dran ist/war) bei jeder simplen Polizeikontrolle Ihr "Profil" ziert....das heisst auf gut Deutscvh z.b. Sie bekommen 3 haltlose dumme Anzeigen wegen Körperverletzung...diese DREI Anziegen bekommt JEDER Polizist bei einer Kontrolle Ihrer Person, auf´s Display geklatscht ....!! Wie gesagt...sooo wie du es in deinem letzten Absatz geschrieben hast, ist das eben leider auch in unserer Bananenrepublik !! Chris |
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| AW: Anzeige wegen Betrug Hi radioman1, mittlerweile habe ich festgestellt, dass es doch noch eine 3. Variante gibt (nur zur Info). Variante 3: Es kommt zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft (ohne vorherige Einstellung des Verfahrens). Der Richter lässt kein Hauptverfahren zu, da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gering ist. Der Richter entscheidet: Kosten zu Lasten des Staates (alle Gerichtsgebühren, alle Anwaltsgebühren). Das ist natürlich kein Freispruch, aber auch kein Schuldspruch. Somit ist die Klageverfolgung durch den Staatsanwalt für den inzwischen nicht mehr nur "Beschuldigten" sondern nunmehr "Angeschuldigten" aber immer noch nicht "Angeklagten" billiger als die Einstellung des Verfahrens. Daraus habe ich gelernt. Wer also Kosten sparen möchte, der sollte nicht unbedingt auf Einstellung des Verfahrens pochen sondern einfach abwarten. Liebe Grüße |
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