Dies ist eine Diskussion zu Anklage - Einlassung des Angeklagten innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| ich möchte die Frage der Zulässigkeit der Verlesung einer schriftlichen Einlassung des ansonsten schweigenden Angeklagten im Prozess zur Diskussion stellen: Ausgangspunkt ist das Recht des Angeklagten, sich nach Verlesung der Anklage zu den Tatvorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Der Sinn der Verlesung einer schriftlichen Erklärung soll darin liegen, die Einlassung vor Veränderungen zu schützen. Denn bei einer mündlichen Einlassung kann Gericht oder Staatsanwaltschaft durch Befragung des Angeklagten der Einlassung eine u.U. ungünstige Richtung geben. Nach einer Meinung muss die Einlassung des Angeklagten allerdings mündlich erfolgen ( z.B. Meyer-Goßner zu § 243 StPO Rn. 30 ). Andere vertreten die Ansicht, wenn es dem Angeklagten frei steht "ob" er sich äußert, dann muss es ihm auch überlassen bleiben "wie" er sich äußert. Die "Festschreibung" der Einlassung kann natürlich erhebliche Vorteile bringen. Mich würde interessieren, welche praktischen Erfahrungen die Forumsteilnehmer mit der Verlesung von schriftlichen Erklärungen gemacht haben. ( Weigerungen des Gerichts zur Entgegennahme, Beanstandungen usw. )
__________________ fortiter in re, suaviter in modo |
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Habe noch nicht erlebt, dass ein Gericht eine schriftliche Erklärung des Angeklagten zurückgewiesen hätte. Es ist aber wohl nicht als originäre Einlassung, sondern als Urkunde zu bewerten; was der Richter beweiswürdigungsmäßig damit anfängt, ist eine andere Sache. |
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Zitat:
Ich will - grundsätzlich - eine Sachäußerung für den ansonsten schweigenden Angeklagten mit besonderer Vertretungsvollmacht abgeben. Aber wie wird die Verwertbarkeit in der aktuellen Gerichtspraxis der Kolleginnen und Kollegen und Richterinnen und Richter beurteilt? Auch nach meiner Erfahrung gibt es da zwar meist keine Schwierigkeiten, weil zumindest die Amtsgerichte sich mit derlei prozessualen Fragen gar nicht auskennen und die Verlesungenen des Verteidigers von schriftlichen Erklärungen akzeptieren, um sich keine Blöße über die Beantwortung der Fragen prozessualer Verwertbarkeit geben zu müssen - auch gut. Ich wäre aber nach wie vor für einen Erfahrungsaustausch dankbar ...
__________________ fortiter in re, suaviter in modo |
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Meiner Meinung nach steht eine ungünstige Richtung immer schon im vornherein fest.
__________________ Wenn sie auch zu den 20 % der Bevölkerung gehören, die der Auffassung sind das Recht haben und Recht bekommen, neuerdings so etwas bedeutet wie: "Wie man das Recht des anderen Umgeht damit man in der Öffentlichkeit besser da steht" dann bitte ich sie höflichst darum von Irrigen Zitaten oder Komentaren abstand zu nehmen. Schließlich ist das auch nur m/eine Meinung. [/FONT] |
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Hallo! Ich habe es auch noch nicht erlebt oder gehört, daß die schriftliche Einlassung vor Gericht zurückgewiesen wurde. Allerdings hatte ich persönlich auch noch keinen Fall, in dem der Befragte im Saal saß und schweigend auf seine schriftliche Aussage verwies. Eine Aussage ist auch schriftlich eine Aussage (vgl schriftliche Geständnisse usw.). Ich halte es für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip und gegen die grundgesetzlichen Aspekte, eine schriftliche Aussage auszuschlagen und den Befragten auf die mündliche Aussageform zu verweisen. Das Recht auf Gehör vor Gericht nach Art. 103 GG ist ein wichtiges Persönlichkeitsrecht (vgl.Pieroth/Schlink Rn 1080 und E 101, 397f; Martensen , DÖV 1995, 538, Schmidt-Aßmann, MD, Art. 103 Abs. 1 Rn 62ff aaO), welches sehr weit auszulegen ist. Gehör verschaffen kann in diesem Zusammenhang aus grundrechtlicher Sicht natürlich nicht auf den physiologischen Akt des "Hörens" und "Erhörtwerden" abgestellt werden. Dies allein schon ob des Schutzes der Minderheiten (wie Sehbehinderte oder Hörgeschädigte). Zu dieser Ansicht ein Artikel aus dem Internet (dort Seite 4 Nr. 3 Schriftliche Einlassung zu §243 StPO) [kritisch] Es muss nach meiner Auffassung bei der schriftlichen Aussage jedoch zweifelsohne (reicht anwaltliche Versicherung aus?) bewiesen sein, daß dies die Worte des Zeugen sind. Der BGH hat offenbar bisher vor einiger Zeit die Auffassung vertreten, daß eine Lesung NICHT möglich ist, weicht aber nach og Artikel wohl davon ab. Ich halte es für bedenklich das "Gehör" verschaffen dem Prinzip der Mündlichkeit in jeder Situation zu folgen; sodann die Verhältnismäßigkeit dieses aussergewöhnlichen Wunsches des Verlesens einer Aussage gegeben ist. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Zitat:
.Ansonsten eine gute Argumentation. Im übrigen denke ich, dass eine besondere Vertretungsvollmacht des Verteigers ausreichen sollte in Anwesenheit des ansonsten schweigenden Angeklagten eine schriftliche Erklärung gegenüber den Tatvorwürfen abzugeben. Das meint Park wohl auch, der sich ja nur dagegen auspricht ohne weiteres jegliche Erklärung des Verteigers als Sachäußerung bewerten zu wollen. Für das Recht eine Erklärung verlesen zu lassen spricht auch, dass der Angeklagte, der im Strafprozess nicht persönlich anwesend sein muss ( z.B. aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlverfahrens, § 411 Abs. 2 StPO ) mehr Rechte hätte, als der anwesende Angeklagte.
__________________ fortiter in re, suaviter in modo |
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Zitat:
![]() Zitat:
Ich persönlich stehe nachwievor dazu, daß die Verlesung der Aussage des ANWESENDEN Beklagten definitiv möglich da verfassungsmäßiges Recht (in weiter Auslegung des GG).
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten § 420 StPO gibt es - eigentlich - gar nicht
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Zitat:
Eine schriftliche Einlassung ist nach der Verlesung "festgeschrieben" das ist für eine Verurteilung schon schwieriger
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| AW: Anklage - Einlassung des Angeklagten Zitat:
Inwieweit existiert der nicht?
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