Dies ist eine Diskussion zu Akten der Polizei innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| Akten der Polizei hier im Forum hab ich schon mehrmals gelesen, daß die Polizei nicht immer alle ihre Daten zur Verfügung stellt, auch nicht Rechtsanwälten und sogar Richtern. Kann mir jemand sagen, wo das steht? Ein Richter muß doch (wenn ich das im Lehrbuch richtig verstanden habe) allen Beweisen nachgehen. Bitte das nicht zu kompliziert erklären, ich bin keine Studentin, ich interessiere mich nur einfach so für Recht Liebe Grüße Sarah |
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| AW: Akten der Polizei Die Polizei muss zwar allen Ermittlungsansätzen nachgehen, legt aber trotzdem nicht immer alle ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vor: z.B. die Identität von V-Personen. Die Preisgabe solcher Informationen kann auch vom Gericht nicht erzwungen werden, da Polizeibeamte ein beamtenrechtliches Aussageverweigerungsrecht nach § 54 StPO haben und vor Gericht nur aussagen dürfen, soweit ihnen ihr Dienstvorgesetzter dies erlaubt hat. |
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| AW: Akten der Polizei Ergänzt wird § 54 StPO durch 96 StPO, der für Schriftstücke gilt. Ist eine Sperrerklärung erwirkt worden, so ist das Beweismittel grundsätzlich "unerreichbar" gem. § 244 II StPO
__________________ In Bayern ticken die Uhren anders |
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| AW: Akten der Polizei Zitat:
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| AW: Akten der Polizei Zitat:
Zur Ergänzung wollte ich noch anführen - es gibt auch sogenannte Handakten (handschriftliche Aufschriebe, Datenblätter, und anderes datengeschützte Material) welches nicht an das Gericht weitergeleitet wird, da es a) keine Relevanz und b) die STA ihre eigenen Datenauszüge beschafft. |
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