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Akten der Polizei

Dies ist eine Diskussion zu Akten der Polizei innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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  #1 (permalink)  
Alt 30.07.2005, 16:43
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Akten der Polizei

Hallo ihr Lieben,

hier im Forum hab ich schon mehrmals gelesen, daß die Polizei nicht immer alle ihre Daten zur Verfügung stellt, auch nicht Rechtsanwälten und sogar Richtern. Kann mir jemand sagen, wo das steht? Ein Richter muß doch (wenn ich das im Lehrbuch richtig verstanden habe) allen Beweisen nachgehen.

Bitte das nicht zu kompliziert erklären, ich bin keine Studentin, ich interessiere mich nur einfach so für Recht

Liebe Grüße

Sarah
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  #2 (permalink)  
Alt 30.07.2005, 18:37
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AW: Akten der Polizei

Die Polizei muss zwar allen Ermittlungsansätzen nachgehen, legt aber trotzdem nicht immer alle ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vor: z.B. die Identität von V-Personen. Die Preisgabe solcher Informationen kann auch vom Gericht nicht erzwungen werden, da Polizeibeamte ein beamtenrechtliches Aussageverweigerungsrecht nach § 54 StPO haben und vor Gericht nur aussagen dürfen, soweit ihnen ihr Dienstvorgesetzter dies erlaubt hat.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.07.2005, 10:06
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AW: Akten der Polizei

Ergänzt wird § 54 StPO durch 96 StPO, der für Schriftstücke gilt. Ist eine Sperrerklärung erwirkt worden, so ist das Beweismittel grundsätzlich "unerreichbar" gem. § 244 II StPO
__________________
In Bayern ticken die Uhren anders
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  #4 (permalink)  
Alt 09.04.2006, 13:31
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AW: Akten der Polizei

Zitat:
Zitat von regloh
die Identität von V-Personen. Die Preisgabe solcher Informationen kann auch vom Gericht nicht erzwungen werden
...und das gericht kann darf z.b. auch kein codiert geladenen beamten (z.b. staatsschutz) nach seinem namen u.s.w. befragen, und ich meine auch nicht vereidigen (was ja eh blödsinn ist bei PVB's)
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  #5 (permalink)  
Alt 28.06.2006, 12:30
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2006
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AW: Akten der Polizei

Zitat:
auch nicht vereidigen (was ja eh blödsinn ist bei PVB's)
Warum sollte das Blödsinn sein? Auch Polizisten sind schon wegen uneidlicher Falschaussage oder gar Meineid verurteilt worden!

Zur Ergänzung wollte ich noch anführen - es gibt auch sogenannte Handakten (handschriftliche Aufschriebe, Datenblätter, und anderes datengeschützte Material) welches nicht an das Gericht weitergeleitet wird, da es a) keine Relevanz und b) die STA ihre eigenen Datenauszüge beschafft.
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