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§§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt? innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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  #11 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 17:45
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Ich könnt beschwören, das so gelesen zu haben:
bei Tagessätzen unter 90 Tagen zwei Jahre, weswegen ich ganze Zeit ´drauf spekulierte
und ausgedruckt habe ich mir das auch und umkringelt und so, ganz ganz ganz sicher

Ich schau eben nach, dass ich das so gelesen hatte und mail dir den Link

es war eine Gesetzesdefintion, ausgestrahlt im Internet, und aufmerksam wurde ich drauf durch einen Verteidiger, weil der mir das gesagt hat und den Pragraphen, dass die Eintragung doch eigentlich schon zu löschen war und schlug dann den Paragraphen nach im Netz

darf man hier verlinken?
http://209.85.135.104/search?q=cache...lnk&cd=5&gl=de
da kannst du auch lesen, dass jemand glaubt von unter 90 Tagessätzen aber von drei Jahren redet.

Aber den Artikel den ich meinte, muss ich noch suchen, wenn ich den überhaupt finde
Fing der nicht irgendwie mit 2??? an?

Und auf der Seite eines Anwalts lese ich gerade, unter welchen Umständen 10 Jahre angesetzt werden dürfen (leider ohne Rechtsmittelangabe); angeblich entfallen nach dessen Interpretationen die 5 durch die 10 Jahre dann, wenn Voreintragungen vorliegen, was erklären könnte, warum das Kriminalamt von 10 Jahren spricht.

Ein anderer Kollege redet auf seiner Internetseite von drei Jahren.
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  #12 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 18:08
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Bezüglich Tor 2, 3, 5 oder 10 Jahre.

Ich glaub verlinken darf ich hier nix, aber ich kann dir doch die Seiten schicken, dass kommt doch dann persönlich nur bei dir an oder?
http://209.85.135.104/search?q=cache...lnk&cd=8&gl=de

http://209.85.135.104/search?q=cache...lnk&cd=9&gl=de

Also ich nehm Tor 2 und so viele Waschmaschinen, wie ich tragen kann, das Tupperware-Set mit Swarowskisteinchen und die mikrowellengeeigneten Lockenwickler

PS.

Uuups, jetzt erscheint meine Antwort ja doch hier, ich dachte die Antwort ging als eMail perönlich an das Postfach von Defendant.
So long, du sieht, hier gibt es verschiedenste Versionen. Aber natürlich glaube ich dir!, auch wenn
mir die Varaiante mit den 2 Jahren angenehmer erscheint.

Ach und wegen dem anderen Gerichtsstand, ich weiß gar nicht einmal, ob die beklagte Partei dort wohnt,
denn das geht aus keinem Dokument hervor. Lediglich der Name wird genannt.

Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 18:36 Uhr).
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  #13 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 18:46
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Lieber Defendant,

ich fand, wonach ich suchte. Also, wie ich sagte liegt im Wortdetail manchmal der Teufel, denn Verjährung und Tilgungsfrist scheinen unterschiedliche Sachen zu sein
Sorry, scheinbar mußt du als Rechtsexperte mit mir Laie ein paar Runden 8erBahn der Verständnisgrößen zuerst mitfahren, bevor wir hier vom gleichen Nenner reden.

§ 79 Absatz 3 Unterpunkt 5 StGB, dass war das, was der besagte Anwalt meinte.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt
.....5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen

Heißt Verjährung wohl die Zeit, wonach eine Ermittlung spätestens eingestellt werden muss und was
mit Tilgung etwa gar nichts zu tun hat. Und okey, du darfts mir das Strafgesetzbuch einmal nachwerfen, ohne das ich mich beschwere
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  #14 (permalink)  
Alt 15.08.2008, 10:11
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Ach, hättest du doch noch die Abschnittsüberschrift gelesen: Es geht dabei um Vollstreckungsverjährung, d.h. bis wann die verhängte Strafe durchgesetzt werden darf (bei Geldstrafe also beigetrieben).

Und Tilgung heißt, ab wann ein Eintrag im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister nicht mehr erscheint.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #15 (permalink)  
Alt 15.08.2008, 11:32
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

danke danke danke und guten Morgen......

ich bin ja momentan nur heilfroh, dass ich mir gerade den linearen Aufbau einer deduktiven Argumentation merken kann, um damit zum Zwecke eines Rezeneffekts etwas Sophistik zu betreiben......

außerdem las ich gerade, dass du um ettliche vier Jahrhunderte jünger bist wie ich und ich armer alter Mann ohne meine Brille nicht immer alles lesen kann. Und scheinbar bist du auch wegen deiner Körpergröße überlegener, mit der du einiges besser im Überblick hast wie ich - ich mein, ich war ja schon froh, dass deutsche Strafgesetz zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil als Hauptaufteilung zu erkennen....... so jetzt werde ich noch einmal bißchen in deinem Profil herumstöbern gehen.....
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  #16 (permalink)  
Alt 30.09.2008, 22:29
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Falls die Frage der ötlichen Zuständigkeit noch jemanden interessiert: Natürlich entscheidet über die Wiederaufnahme ein anderes Gericht als das ursprünglich nach der StPO zuständige. Geregelt in § 140a GVG. Das OLG-Präsidium bestimmt vorab für jedes Jahr, welcher Gerichtsbezirk für die Wiederaufanahmeverfahren des anderen Bezirks zuständig ist. Vermutlich hat also im Ausgangsfall alles seine Richtigkeit.
__________________
Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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  #17 (permalink)  
Alt 04.10.2008, 19:28
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Vielen Dank für die Antwort inkl. (weiterem) fachlichen Beleg. Wie Sie sagen, sicherlich wird alles seine Richtigkeit haben und ich war wohl etwas gereitzt , da ich gerade sehr schlechte Erfahrungen machte und mein Vertrauen ziemlich erschöpft ist, denn nach entsprechenden Erfahrungen war ich ziemlich schockiert, dass ausgerechnet das Gericht in Dachau zuständig ist, denn mir schmeckt angesichts der Erlebnisse, außerdem die Vergangenheit dieser Stadt einfach nicht. Weiterhin weigert der Vorsitz einen Pflichtverteigiger beizuordnen, der befindet, dass das innere der Tat (gibt es denn äußeres, paralleles der Tat auch) weder rechtlich noch tatsächlich kompliziert sei und mir eine gewisse Fachkunde diagnostiziert wird, die eine selbständige Führung rechtfertigten - auch Akteneinsicht verweigert man weiterhin - selbst wenn mittlerweile die Strafbehörden einer anderen Stadt Akten weiterleiten, wird jede Entgegennahme durch hiesige Behörden verweigert, denn das schrieb mir die StA Bonn neulich. Ebenso bedenklich erscheint für mich, dass ich wegen des Verstosses völkerrechtlicher Bestimmungen (Art. 14, 19 der U.N. Resolution 2106 (XX) die entsprechenden Organe der U.N. mit der Bitte um Untersuchung anrief und daher um ein weiteres Element jede persönliche Beziehung auszuschließen ist, da diese Behörde in meiner Beschwerdeschrift zum Personenkreis der beklagten Partei gehört und es wäre mir echt neu, wenn plötzlich der Kläger die Beklagten um die Bewilligung ihrer Rechte aufsuchen müßte...

Aber so ist das nun einmal in Bayern eben, da darf man halt mit Ausländern machen was man will und die man nicht einmal anhören muss, wenn gegen diese vollstreckt wird und beantragen diese Wiederaufnahme, so wird das per Beschluss abgelehnt. Aber dafür darf das LKA ja dann "ohne des Nachweises einer Schuld" weiterhin eine Verdächtigung erheben und scheiß auf (excuse moi Monsieur Süstemadministratör) Art.19, 25 DtschGG, Art. 6, 41 EMRK, 152 DtschStPO, 1514 (XV) General Assembly Resolution, BVerfGE 26, 66 ff..
Leider versäumte der Allierten Kontrollrat eindeutige Sanktionen aufzuerlegen, damit dieses Freidorf Bayern endlich aufhört, die Ehre ausländsicher Menschen mit ihrer Rechtsprechung, die nichts anderes ist als Jurisdiktion des Dritten Weltreichs, Sie wissen, Scharfes schreibt man ja in Deutschland seit der Reform jetzt wieder mit Doppel-S, zu missachten. Doch wen wundert dieser Sachevrhalt wirklich, veröffentlicht der Stadtrat Münchens im aktuellen Bericht einen akuten Anstieg rechtsextremistischer Aktivitäten in Bayern, weswegen ich sehr gefangen empfand, von U.S. und EU-Beauftragten ebenso lesen zu müssen, dass diese seit 2000 gegen die BRD ermitteln, weil hier nicht nur entsprechende rechtsextremistische Aktivitäten enormen Umfangs erkannt wurden, die eindeutig auf Bedingungen schließen, wie sie diese vor dem Zweiten Weltkrieg zu erkennen waren. Deutsche Wirtschaft ist halt kaputt, genauso wie die Rechtsprechung, da braucht es den Faschismus und Nationalismus wieder - anstatt die Verantwortlichen für die Fehlabläufe im Land zur Verantwortung heranzuziehen, alte Köpfe udn Bonzen, die jede Innovation und Entwicklung dieses Landes im Keim ersticken, denn sorry liebes Deutschland, per Artikel 12 Deutsches Grundgesetz verbieten Sie mir das Recht auf freie Berufwahl wegen mangelhafter deutscher Staatsbürgerschaft nicht und Deutsch lernen Sie besser einmal selbst, denn mit 5 lehrten mich Dozentinnen jesuitischer Kongregrationen den Weg zum Doktor der Germanistik anhand Unterlagen Habilitierter. Aber wen wundert das alles? Die deutsche Geschichte (kleingschrieben da Adjektiv und das Adjektiv stellt 1/6 der deustchen Sprache) ist geschlichtlichermaßen bekannt für seine Unfähigkeit einer Einheit. Da mußten erst die Franzosen mit ihrer Revolution als Beispiel voranschreiten, Napoleon den Code Civil und somit Menschenrechte demonstrieren, dann starben über 200000 Deutsche, doch einheitlich wurd es einfach immer noch nicht und die Paulskirche verstaubte, dann hatten Deutsche ja wieder Bismark und absolutistische Fürstentümer, und danach Hitler und den Allierten Kontrollrat, damit das Deustche Volk endlich auf eine aufktroyierte Verfassung blicken konnte - denn es heißt ja Verfassung für die BRD und nicht der BRD, weil die können halt einfach keine Verfassung gründen lieber Fritz Egner und deine Gummibärchen, die sind mir leider zu BSE-verseucht und probier´s doch selbst einmal rektal damit, weil nicht einmal Lebensmittel udn MENSCHEN beschützen können deutsche Minister

Geändert von alexander2 (04.10.2008 um 20:38 Uhr).
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