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§§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt? innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung

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  #1 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 12:29
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§§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Vielen Dank schon einmal für Meinungsaustausch:

Ein Antragsteller eines Wiederaufnahmeverfahrens machte die üblichen Rechtsmittel hierfür geltend.
Interessanterweise wird der Fall durch ein Gericht betreut, welches gemäß § 7 StPO sachlich eigentlich gar nicht zuständig ist und das Anträge der StA hierzu berücksichtigt; die fordere nämlich den Antrag als unzulässig zu verwerfen, da der Antrag nicht der Form entspräche.
Anbetrachts des § 206 StPO erscheint mir der Antrag der StA nicht rechtmäßig, genauso wenig wie das Verhalten des Vorsitzes, der deren Interessen berücksichtigt.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 13:02
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Wieso ist der Fall bei dem Gericht gelandet? Immerhin muss ja der wideraufnahmeantrag irgendwie dort gelandet sein...
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  #3 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 13:06
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Danke, Tatort war München (Innenstadt) und weswegen der Wiederaufnahemantrag dem Amtsgericht München vorgelegt wurde. Weswegen aber ein anderes Gericht einer ca. 15 km entfernten Stadt plötzlich den Vorgang erhielt, entzieht sich meiner Kenntnis - wurde jedoch beim erkennenden Vorsitz hinterfragt, mit der Begründung, weswegen ich meinem gesetzlichen Richter entzogen werde, Art. 101 Abs. 1. GG, (auf die Antwort warte ich schon seit acht Monaten...).
?????Vielleicht arbeitete der erkennenden Vorsitz zuletzt beim AG München und wechselte den Dienstposten und dachte sich, ach, die Akte nehme ich noch mit........oder, weil die beklagte Partei der Sache dort wohnt(?), ......oder, man dachte sich, ach, der Antragsteller hat eh keine Ahnung, also ist es doch egal......., um hier ein paar absurde Ursachen aufzuzählen, weil die Situation insgesamt absurd ist, nämlich das dieses Gericht völlig unbetrübt einfach weitermacht und sich denkt, sch.... auf Art. 101 GG und §§ 7, 206 StPO

Absurd war übrigens auch der insgesamte Sachverhalt, der dem Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde liegt, wenn ich kurz ausführen darf:
Da wurde ein Strafbefehl ohne jede Anhöhrung (!) vollstreckt und auf Grund Verfristung eines Rechtsmittels. Es ging um eine Beledigung und wonach eine Polizistin die Meinung vertrat, vom Amtragsteller beleidigt worden zu sein. Interessanterweise kenn ich aus einem anderen Fall, dass
eigentlich bei Beleidigungen zunächst das Sühneverfahren eingeleitet wird, welches auch zu keinem Zeitpunkt stattfand und wodurch sich der Antragsteller auf das Recht eines fairen Verfahrens ( BVerfGE 26, 66 ff) verletzt sehe sowie der als vielzitierten Unschuldvermutung in unserem angeblichen rechtsstaatlichen Strafverfahrenswesen.
Zuletzt erging in der Sache ein Beschluss durch den Vorsitz, nachdem und um die Form zu wahren, der Wiederaufnahmeantrag mittels schriftlicher Erklärung zu Protokoll der Geschäftssstelle insuniert wurde, wonach der Wiederaufnahmeantrag nur dann als gestellt zu verstehen gewesen sei, da der Vorsitz mittels viel Phanatsie vermutete, dass ein Antrag nur bei Bewilligung eines Verteidigers als gestellt bewertet werden solle, OBWOHL diese Maßgabe vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bedingt wurde.
Der Antragsteller beantragte deswegen einen Verteidiger, um die Entlastungszeugen un deren Aussagen herbeizuziehen, da diese unbekannt verzogen sind und auch die Polizei nicht beabsichtigte,
ihren Pflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz nachzukommen, denn klar, gegen Kollegen macht man ja auch so ungern etwas, vor allem, wenn sich herausstellt,, dass das ganze offensichtlich eine permanente Masche ist, um gegen Unschuldige zu verfolgen und gegen diese mit Geldstrafen zu vollstrecken....., denn so kann man sich in München seinen Verdienst asl Polizist zusätzlich aufbessern...

Was auch den Rahmen sprengte, war die Antwort der Polizeibehörden, die mit der Untersuchung beauftragt wurde: die sprach für diese Gelegenheit einen generellen Grundverdacht gegen den Antragsteller wegen der Sache aus. Und des Nachweises einer Schuld bedürfe es ferner nicht, um personenbezogene Daten, welche diese gewonnen hatte von Personen, die verdächtigt seien, eine Straftat begangen zu haben, um diese gewonnen Daten weiterhin gegen betroffene Verdächtige verwenden zu dürfen. Nicht einaml die Staatsanwaltschaft darf gemäß §§ 170, 152 Anklagen erheben, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte einen Verdacht rechtfertigen

Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 13:46 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 13:53
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Der Angeklagte wohnt also da, wo das Gericht jetzt sitzt? Dann ist auch das dortige Gericht nach § 8 StPO zuständig...ach, und absurd ist das eigentlich alles nicht: Der Verurteilte räumt ja selbst ein, gegen ihn sei per Strafbefehl eine Strafe verhängt worden. Dagegen hat er keinen fristgerechten Einspruch eingelegt. Damit ist die Sache fertig. Eine Anhörung war daher hier gesetzlich nicht vorgesehen, diese wäre erst nach fristgerechtem Einspruch durchzuführen.

Zwingend einen Sühneversuch oder Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, sieht die StPO nicht vor.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 14:08
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Zitat:
Zitat von Defendant
Dagegen hat er keinen fristgerechten Einspruch eingelegt. Damit ist die Sache fertig. Eine Anhörung war daher hier gesetzlich nicht vorgesehen, diese wäre erst nach fristgerechtem Einspruch durchzuführen.

Danke für die Antwort, die ich mit der Interpretation eines Dpilomrechtspflegers thematisieren möchte:

Zitat:
Zitat von
Allerdings muss Ihnen vor (wohlbemerkt "vor" und nicht danach) Beantragung des Strafbefehls beim [AUTOLINK
Amtsgericht[/AUTOLINK] seitens der StA die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern (negativ). Das geschieht regelmäßig durch eine Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei, gelegentlich auch in Form eines Briefes (negativ).
Wenn dies geschehen ist, bedarf es aber keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens der Verfolgungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehles. Insbesondere kann ein rechtskräftig gewordenes Urteil auch ohne erneute Anhörung vollstreckt werden

Allerdings müssen Sie sich Versäumnisse Ihres Anwaltes bezüglich der Verfristung des Rechtsmittels hierbei anders als im Zivilprozessrecht nicht anrechnen lassen.
Nachdem zu keinem Zeitpunkt entsprechende Möglichkeiten gegeben wurden, die entsprechende Frist wegen Verträumens eines Verteidigers verletzt wurde, wird in der Begrüdnung für den Wiederaufnamefall von Verletzung von Amtspflichten gesprochen, denn neben der StA mit 136, 163a, 160 StPO war es auch die Aufgabe des Vorsitzes, die Wahrheit im Sinne des § 244 StGB zu erforschen und wenn das alles so ablaufen kann, wie Sie das interpretieren, dann sehe ich die angebliche Unschuldsvermutung missachtet, denn ich finde, vor einer Frist, hat der Gedanke der Unschuld des Beschudligten eine primäre Rolle, noch dazu, wo aus den Akten ersichtlich war, dass der Beschuldigte niemals angehört wurde. Und entsprechender Diplomrechtspfleger bemerkte auch, dass das Gericht gemäß § 7 StPO nicht zuständig sei, mit der Begründung, dass es sich um keine zivilrechtliche Angelegenheit handle.

Und bitte, was ist denn nun mit § 206 StPO? Darf denn nun die StA bezüglich meiner Anklage angehört werden, oder nicht. Also ich bin jetzt total verwirrt. In § 7 richte sich der Gerichtsstand nach dem Tatort und einen Paragraphen weiter plötzlich nun aber auch doch nach dem Wohnsitz der beklagten Partei???????????

Ich will´s halt nur verstehen.

Gemäß Art. 46 EMRK, außerdem Art. 25 GG iVm. 41(?) EMRK, hat der Inhalt des Art. 6 EMRK doch Vorrang vor bundesrechtlichen Bestimmungen; demnach sind Beschuldigte so lange als Unschuldig zu behandeln, bis ihre Tat oder auch nicht durch ein ordentlichen Gericht erforscht wurde Und ich möchte nicht unbedingt behaupten, dass der ganze Verlauf des Strafbefehls und des Wiederaufnahemverfahrens auf ordentliche Untersuchungsumstände zurückzuführen ist, da man Art. 3 GG missachtete, denn hier wurde eindeutig die Gleichheit vor dem Gesetz ignoriert und Beamte des Polizeidienstes bevorzugt behandelt und deren Interessen begünstigt. Und eine Bevorzugung vertößt in diesem Fall einfach gegen völkerrechtliche Bestimmungen, denn jede Form von Diskriminierung ist durch internationale Abkommen verboten! (Art. 14, erster und zweiter Teil, der Beschlusssache 2106(XX) der U.N.Hauptversammlung iVm. Art. 19, 2)

Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 14:32 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 14:36
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Naja, gab es denn nun einen Verteidiger, der die Frist versäumt hat? Dann wäre ein Wiedereinsetzungsgesuch und kein wiederuafnahmeverfahren geeignet.

Und die Zuständigkeit kann mehr oder weniger frei gewählt werden (es ibt den gerichtsstand des Tatortes, des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und noch einige spezielle andere) - alles, was nicht willkürlich ist, ist zulässig. Regelmäßig werden deshalb zur Vereinfachtung für den Angeklagten Verfahren an dessen Wohnsitz geführt (Wenn nur einer angeklagt ist).

Und eine Anhörung in schriftlciher Form wird es sicherlich vor Erlass des Strafbefehls gegeben haben (sog. Beschuldigtenvernehmungsbogen):
´Sollte dem zu keinem Zeitpunkt gewesen seiin und die Wiedereinsetzung scheitern, dann wäre eine Verfassungsbeschwerde erfolgversprechend. Aber wie gesagt: Man frage sich sehr genau, ob man den Anhörungsbogen nicht vielleicht verschlampt hat o.ä.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 14:51
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Also, die hätte man sicherlich nicht verschlampt, enstprechende Bögen, um mögliche Ursachen auszuschließen, denn tatsächlich fand eine Anhörung niemals statt.

Auch aus der entsprechenden Akte müßte das ersichtlich werden, denn sonst müßte ein entsprechender Vorgang belegbar sein. Nur, solange ich keinen Einblick in die Akten erhalte, kann ich Entsprechendes nicht mit 100%iger Sicherheit substantiieren. Gemäß lapidar formuliertem staatsanwaltlichen Schreiben, könne man keine Auskunft aus polizeilichen Akten gewähren. Auch das Gericht macht sich sehr rar, was eine entsprechende Bewilligung anbelangt, denn es wird erst gar nicht geantwortet, obwohl mit § 147 Abs. 7 aufgrund des StVÄG 1999 und dem Bundesgesetzbaltt 1253 argumentiert wurde, wonach Beschuldigte das Recht auf Abschriften aus den Akten hätten; selbstverständlich mit Ausnahmeregelungen, so zum Beispiel, wenn ein Untersuchungszweck nicht gefährdet würde, doch der Strafbefehl ist doch vollstreckt, eine potentielle Gefährdung der Untersuchung obsolet.

Gemäß § 19 BDSG kann mit der Beiziehung der Datenschutzbeauftragte aufgesucht werden, welcher die Ansicht vertritt, hier jedoch den Bundesdatenschutzbeauftragen heimzusuchen, welcher übrigens gar keine Möglichkeit sähe und Pilatus auf Pontius zurückverwies.

Ach so, ja, es gab einen Verteidiger, der die Frist angeblich versäumt habe, was anbetrachts der Sache und der Sichtweise des Gerichts extrem merkwürdig verbeleibt und was schenll erzählt ist, denn mehr passierte in der Sache nicht.
Der Verteidiger zeigte dem Gericht an, den Beschudligten zu vertreten und das in der Sache bereits Einspruch eingelegt worden sei. Der Verteidiger bereits vorausschicke, wonach die klagende Partei nicht beleidigt wurde, wofür unstrittige Zeugen zu bennen sind.

Was folgte, war eine Stellungnahme des erkennenden Vorsitzes; demnach bezog man sich auf die anwaltliche Mandatsanzeige und das bislang kein Einspruch vorläge. Mit der Bitte um Stellungahme innerhalb 14 Tagen verblieb der Vorsitz. Und alles das passierte, als ich in Krankenhaus 3 Wochen wegen einer akuten Lebensmittelvergiftung stationär behandelt wurde. Als ich daheim ankam, war alles zu spät

Und zum Wiedereinsetzngsgesuch: ich mein, der Vorsitz hat es bislang ja auch nicht gecheckt und frißt die Sache so wie sie läuft und der Weideraufnameantrag läuft doch so schön, denn wenn ich jetzt noch mit Wiedereinsetzungsgeschichten und neuen Rechtsumständen beginne, die mich als Laien immer mehr verwirren und die Akten hierzu zusätzlich verkomplizieren, solll das alles dann lieber nicht so einfach weiter laufen gelassen werden.....

Ach, wie ich gerade gelesen habe, muss aber scheinbar ein entsprechendes Gesuch auch fristgerecht erfolgen und zwischen Strafurteil und Weideraufnahmeverfahren liegen 10 Jahre dazwischen und ohne entpsrechendes Urteil wird ein Eintrag im Bundeszentralregister nicht getilgt, was bedeutet, dass ich klagen muss, wenn ich die Löschung einer 10 Jahre alten Kamelle erwirken möchte. Da dummerweise kurz vor Ende der Löschfrist ein neuer Bestand dazukam, der mittlerweile eingestellt wurde, verlängert sich nach dem Polizeiaufgabengesetz und dem Bundeszentralregistergesetz die Frist automtaisch um weitere 10 Jahre regelmäßig in Bayern und nicht max. 5 Jahre wie in anderen vernünftigen Budnesländern, weil doch in Bayern alles dicke Extraweißwurst ist

Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 15:35 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 17:19
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Letzteres stimmt schon mal definitiv nicht, weil die Tilgungsfristen bundesweit geregelt sind: Auch die Bayern haben sich an Bundesgesetze wie das BundeszentralregisterG zu halten.
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  #9 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 17:26
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AW: §§ 359, 206 StPO Was ist erlaubt?

Im Bescheid steht "betragen die Fristen regelmäßig 10 Jahre". Eine Recherche ergab, dass dies in Bayern angeblich so gehandhabt werden dürfe zwecks Sonderstellung

Ich mein, ich find das eh ein Witz. Wie ist das eigentlich im Juristischen bitte. Differenziert man im Rechtswesen nicht auch so etwas wie höherrangige und niederrangige Gesetze?

Denn nach dem Strafprozessrecht (oder wars das Strafgesetzbuch), beträgt doch die Tilgungsfrist bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen zwei Jahre ab Urteil. Wieso darf man dann mit dem BZRG, einem wie ich finde nierrangigerem Gesetz als im Vergleich zur StPO, diese Frist dann auch 5 Jahre betragen.

Oder wie kommt man dann eigentlich aus dieser Kiste raus, denn wenn das so läuft, dass mit jeder neuen Geschichte die Fristzählung von vorne beginnt, dann muss ich mir das wohl bis zur Rente anhöhren oder wie? Und was nützt mir dann die deklarierte Normierung im Strafgesetzbuch, wonach die
Beleidigungsgeschichte aus 1998, die in allen Ermittlungen gegen mich mittels Bundeszentralregisterauszug verwendet wurde, Oktober 2002 eigentlich zu löschen war.
Auch § 41 BZRG bestimmt doch, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen und auch nicht zu seinem Nachteil, doch warum machen die es dann trotzdem?
Der Datenschutzbeauftragte (Dr.jur.) meinte, dass die StA dennoch diese Regsiterinhalte heranziehen dürfe und führte eine Begründung an, die ich noch einmal nachlesen müßte zwecks ewig langer Wortkette...
Und was soll der Schmarrn mit nicht zu seinem Nachteil, denn seit wann ist die Beiziehung vom BZR-Blatt für Beschuldigte vorteilhaft?
Ich mein, wenn jemand bereits wegen zum Beispiel Betrug dran war, es dann noch einmal wird, versteh ich es ja, weil dadurch Merkmale und Charakteristiken abzuleiten sind. Doch muss ich mir im Betrug eine Beleidigung vorhalten lassen. In der Körperverletzung einen Betrug? Ich glaube, ich muss hier das Wort Philosophie auch noch ergänzen neben Jura, Latein und Germanistik
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  #10 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 17:28
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Zitat:
Zitat von alexander2

Denn nach dem Strafprozessrecht, beträgt doch die Tilgungsfrist bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen zwei Jahre. .
Ja, woher hast du denn diese fehlerhafte Info???????????????
BZRG und StPO sind beides Bundesgesetze und daher gleichrangig...
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