Dies ist eine Diskussion zu § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition (2) Die Staatsanwaltschaft habe demnach nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. Was bedeutet bittesehr, die Staatsanwaltschaft habe für den Verlust der Beweismittel Sorge zu tragen? Soll das etwa heißen, wenn jemand zum Beispiel eines Mordes verdächtigt wird, aber ein hieb und stichfestes Alibi besitzt ( weil der Verdächtige tatsächlich schon 24 Stunden vorher als das Opfer tot war, kleine Scherz), dass die StA dafür Sorge zu tragen hat, dass das Alibi verschwindet Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 15:06 Uhr). |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Zitat:
Nein, die sollen die Beweise sichern, deren Verlust zu besorgen ist: Das heißt die Beweise zu erheben, bei denen Grund zur Sorge besteht, dass sie sonst verloren gehen - genau anders rum,a ls du verstanden hast. Einen Verlust zu besorgen bedeutet Neudeutsch: Angst davor zu haben, das was verschütt' geht. Die Formulierung ist ein wenig verstaubt. Aber die StA soll ja auch keine Besorgungen machen und sich auch nicht verlustieren .
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Ach, Sie sind echt nett Sie sehen, um deustches Recht zu verstehen, muss man nicht nur mindestens ein zweites Staatsexamen in Jura vorweisen können, mindestens in alter Philologie studiert haben, und mindestens zwei Semester Deutsch, um linguistische Synthetisierungen auf grund dialektischer Begegbenheiten nicht miss zu verstehen. Und raucht einem bei so viel Wissen einem nicht irgendwann der Kopf oder explodiert? |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition "gesunde Menschenverstand" Klar, wäre ja auch echt skandalös, aber ich muss halt fragen, denn die Sprache der Juisten übersteigt schon manchmal meinen gesunden Menschverstand und die man nur richtig verstehen kann, wenn man auf ein entsprechendes Studium zurückblickt, um die Abstraktheit der Gesetze zu kapieren und wie du siehst, gibt es eine Fülle sprachlicher Feinheiten, die Sacheverhalte komplett anders darstellen lassen können, denn plötzlich ist in meinem anderen Thread ein Wiederaufnahmeverfahren eigentlich gar nicht das richtige Rechtsmittel, obwohl ein Internet-Anwalt dazu empfahl, was sich durch Analyse kleiner Details herausstellte. Und ich habe halt einen anderen Beruf gelernt |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Zitat:
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Zitat:
auf jeden Fall, ich fand mit Ihrem HAHA und netter Erklärung Ihren Beitrag total sympathisch, erinnerte mich an meinen Mathelehrer, ein Herz von einer Seele, und mir macht bewußt, dass ich manchmal nauch nicht nett war und ich Ihren Beitrag als Vorbild beibehalten werde, diese Eigenschaft nie wieder zu vergessen |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Zitat:
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Beschimpfen? Ich würde niemanden beschimpfen, denn ich bin für jeden Beitrag und für jeden Menschen, der sich Zeit für mich nimmt, äußerst dankbar. Vielleicht ist meine Ausdrucksweise etwas verutscht hin und wieder, denn ich leide sehr unter den Anschuldigen, weil ich mich am laufenden Band strafen lassen soll von Behörden, wo ich niemandem etwas getan habe und seit 10 Jahren malträtiert man mich mit diesem Unsinn. In Prüfungen sollt ich sitzen und dafür lernen, doch am laufenden Band werde ich gestraft und dann vergeht mir halt irgendwann der Frohsinn am Leben, weil Recht haben und Recht bekommen sehr schwierig ist in Deutschland und warum sollte es auch nicht daran feheln, denn vielleicht ist für dich deine Muttersprache selbstverständlich, für mich nicht immer, denn ich bin kein Deutscher |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Weswegen wirst du denn seit 10 Jahren malträtiert und gestraft, bzw. was wird dir zur Last gelegt? |
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| AW: § 160 Abs. 2 StPO/ Bitte eine Definition Danke, dass du interessiert fragst. Als Beispiel sei zum Beispiel zu nennen, dass man 2 Jahre ein geheimes Ermittlungsverfahren führte, wonach ich beim Verlassen des Tatorts geblitzt worden sein soll. Wie ein Bankangestellter und Kripobeamter bezeugten, soll ich Schecks aus einer räuberischen Erpressung am 5. Dezember 1999 versucht haben einzulösen und sei dann mit Vollgas weggefahren. Wer einmal in den Kalender guckt, wird feststellen, dass ich an diesem tag nicht in einer Bank gewesen seinn kann, oder seit wann haben Banken am Sonntag offen. Tatsächlich spielen Schecks eine Rolle, die ich jedoch aus einem Geschäftsvorgang erhielt und nach dem Erhalt regulär auf meinem Konto einlöste. Zwei Jahre wurde mir das Bild vorenthalten, welches mich beim Blitzerwisch zeigen soll, denn ich habe weder ein Auto, noch einen Führerschein, weil ich kein Auto fahren kann. Danach hängte mir man einen Fall wegen Sozialversicherungsbetrug an, weil ich unbeschreibliche 12.53 EUR zu viel erhalten haben soll im Rahmen meiner Beurfsausbildung, obwohl ein Beleg existierte, dass dass der Sozialversicherungsträger von mir in Kenntnis gesetzt wurde, denn jede Vorsprache beim Arbeitsamt wird protokolliert. Dieses Protokoll herbeizuziehen verweigerte jedoch das Gericht, indem es meinen Beweismittelantrag erst gar nicht beantwortete. Auch der ermittelnde Kripobeamte versäumte, dieses Beweismittel zu besorgen, was vielleicht daran liegt, weil die Namen der Kripobeamten in der Bankgeschichte und dem Sozialversicherunsgbetrug identisch sind? Nun, zueletzt ermittelte man nach allem möglichen Unsinn per doppeltem Strafbefehl gleichzeitig für den Besitz von Schriften verfassunsgfeindlicher Organisationen. Während der Hauptverhandlung war es mir nicht gestattet, Beweismittel besichtigen zu dürfen, die diese Anklage belegten, weil es sie nicht gibt und nicht geben kann und ein beigeordneter Pflichtverteidiger mir dauernd einredete, den Strafbefehl anzunehmen. Angesichts dieser Umstände hätte das Verfahren mangels Beweisen eingestellt werden müssen gemäß 170 StPO, denn 153a erscheint mir nicht rechtmäßig und selbst dass arrangierte ich und nicht der Anwalt der 450,- EURO abkassierte, um mir zu raten, den Starfbefehl anzunehmen, denn ich werde garantiert nichts annehmen, was ich nicht getan habe! Ich habe daraufhin den Richter angezeigt wegen Rechtsbeugung, denn es ist und bleibt strafbar, wer als Amsträger rechtlich erhebliche Tatsachen in öffentlichen Urkunden falsch beurkundet. Der Generalstaatsanwalt verfügte jedoch die Einstellung der Anzeige (Begründung: der Sachverhalt entspräche nicht den Tatsachen, weil dann träum ich wohl, zwei Strafbefehele im Unterschied von drei Monaten erhalten zu haben, wo man mich wegen des Besitzes von verfassunsgfeindlichen Schriften bezichtigt, was mit keinem Zeugen oder Beweismittel belegt werden möchte. Im Strafbefehl wird nicht einmal näher definiert, um welche Form von Schriften es sich gehandelt haben soll, lediglich heißt es § 86 Abs. 4 StGB, jenem geichen Gesetz, welches sogenannte Propagandamittel genau beschreibt - nämlich im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich bei Propagandamitteln ausschließlich um Schriftstücke Und das man im dopplet gemoppelten Strafbefehl irgedwie auch Inhalte erneut anführte, welche aus einem eingstellten Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung rührte, erwähne ich nur einmal am Rand. Das Gericht fragte ich daher, um man neurdings in Stereo ermittle, weil viele Richter gerne klassiche Musik in Steroqualität hören???? Aber gemäß kriminalamtlichen Schreiben sei ich weiterhin verdächtig, ohne dass es des Nachweises einer Schuld bedürfe gemäß den Vorstellungen der StA, denn die brauchten offensichtlich für ihre Anklage auch keine Nachweise für Strafvorwürfe. Und wieso muss ich eigentlich dauernd meine Unschuld nachweisen???????????????? Interssanterweise zeiget mich jetzt auch noch ein Beschuldigter an, zufällig jener, der mir Briefe ariospohischen Inhalts schrieb und durch den ich auf einen sensationellen Computerbetrug stieß* ich weiß das es er war, auch wenn es aus der Beschuldigtenvernehmung nicht hervorgeht, lediglich die Strafvorwürfe! Bislang verweigert seit Feburar die StA zu bezeichnen, wer mich wegen was genau eigentlich angezeigt hat, dass es die vermeintliche Person gewesen war, weiß ich nur daher, weil mir ein Kripobeamter ins Telefon grölte *oder wußtest du, das ein gewisser Softwarekonzern im Dateikern der von dessen Programm generierten Datei sämtliche Texteingaben protokolliert, obwohl die in der Benutzeransicht mehrfach als gelöscht oder überschrieben gelten. Im Quelltext tauchen lückenlos sämtliche Briefe auf, die man zuletzt editierte, löschte oder überschrieb........Und komisch, dass man die Untersuchung meiner Strafanzeige vereitelt, wo ich zum Beispiel geltend machte, dass meine Lizenz zu diesem Programm aus meiner Wohung gestohlen wurde. Interessant ist, dass die Spur zu einer Wohnung führt, wo die Namen identisch sind wie die des Leiters der für meinen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion.......... Geändert von alexander2 (14.08.2008 um 17:02 Uhr). |
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