Dies ist eine Diskussion zu 2 Fragen innerhalb des Forums Recht der Strafverteidigung
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| 2 Fragen ich bitte um Beantwortung von 2 Fragen (nur Theorie, ich versuche mich grad ins Recht einzulesen) - Was sind sog. "Vorfeldermittlungen" ? - Hat ein Verteidiger ein Recht, bei der Polizei mit anwesend zu sein? Gruß Sarah |
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| AW: 2 Fragen Vorfeldermittlungen sind Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zulässig ist, also ob ein Anfangsverdacht besteht. Bei der Vernehmung kann ein Verteidiger hinzugezogen werden. Gruß Remby |
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| AW: 2 Fragen Hi Remby danke für die schnelle Antwort Was ich bei der zweiten Frage meinte ist, ob er ein Recht hat anwesend zu sein, oder ob die Polizei ihn ggf. wegschicken kann Nachtrag: was sind die rechtsgrundlagen für die vorfeldermittlungen |
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| AW: 2 Fragen Der Verteidiger hat kein Anwesenheitsrecht. Der Beschuldigte könnte, falls der Verteidiger nicht hinzugelassen wird (was nach meiner Einschätzung aber eine eher theoretische Möglichkeit sein dürfte), seine Anwesenheit erzwingen, indem er sich weigert, ohne Vertediger auszusagen. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: 2 Fragen Hallo Domingo, nach meinem Lehrbuch (Beulke) hat der Verteidiger nach § 136 I 2 ein Recht auf Anwesenheit. Die Verweigerung kann zur Unverwertbarkeit der Aussage führen. Vorfeldermittlungen sind rechtlich umstritten. Ganz allgemein ist jedoch zu sagen, dass gerade im Strafprozessrecht vieles umstritten ist. Dies zeigt die Notwendigkeit einer qualifizierten Verteidigung. Wer nähere Informationen sucht, findet bei www.HRR-Strafrecht.de viele gute Hinweise. Gruß Remby |
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| AW: 2 Fragen Ganz definitiv ist es so, dass der Verteidiger KEIN Recht hat, bei der polizeilichen Vernehmung dabei zu sein. Sobald jedoch der Verteidiger erscheint, oder ein Anwalt der die Verteidigung potentiell übernehmen könnte, muss die Polizei die Vernehmung zunächst unterbrechen. Sodann kann der Anwalt dem Mandanten raten zunächst nichts mehr zu sagen. Auch hat er nach verschiedenen Meinungen noch kein Recht alleine mit dem Mandanten zu sprechen, solange er noch keine Vollmacht hat. Hier ist jedoch das OLG Düsseldorf hingegangen und hat entschieden, dass er sich einen Anbahnunssprechschein vom richterlichen Notdienst zukommen lassen kann. Streit gibt es dazu noch unter den 1. und 5. Senat des BGH.
__________________ Pugna et vince! |
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| AW: 2 Fragen Maßnahmen aufgrund von Vorfeldermittlungen können sich aus den Polizeigesetzen ergeben (z. B. Durchsuchungen an sog. verrufenen Orten) oder sie bedürfen keiner Rechtsgrundlage, da sie gar nicht in Rechte eingreifen (Recherche aus allgemein zugänglichen Quellen, z. B. Internet)
__________________ In Bayern ticken die Uhren anders |
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