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Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Dies ist eine Diskussion zu Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 15.06.2010, 12:27
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Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Eine minderjährige Person gilt als psychisch krank. Plötzlich steht die Polizei vor der Tür und möchte diese Person abführen, weil sie einen richterlichen Beschluss zur Zwangseinweisung in die Psychiatrie hat. Die Person ist aber offensichtlich nicht fremd- oder selbstgefährdet. Darf die Polizei die Wohnung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl betreten und die Person abführen, ohne gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu verstoßen?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 13:31
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Anonyma Beitrag anzeigen
...weil sie einen richterlichen Beschluss zur Zwangseinweisung in die Psychiatrie hat.
Das steht in krassem Widerspruch zu
Zitat:
Die Person ist aber offensichtlich nicht fremd- oder selbstgefährdet.
Für wen offensichtlich? Wohl nicht für den Richter!
Zitat:
Zitat von Anonyma
Darf die Polizei die Wohnung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl betreten und die Person abführen, ohne gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu verstoßen?
Die richterliche Anordnung muss durchgesetzt werden, wenn sie rechtsgültig ist. Sonst könnte jeder Zwangseinzuweisende auf die Idee kommen, schlicht in seiner Wohnung zu bleiben.
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Alt 15.06.2010, 13:59
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Für wen offensichtlich? Wohl nicht für den Richter!
In der Regel hört ein Richter die Person erst an, wenn sie bereits in der Psychiatrie ist - nicht davor. Der Betreuer der Person hatte Antrag auf Zwangseinweisung gestellt, obwohl die Person bereits seit längerem beschwerdefrei ist, bis auf die Ausnahme, dass die Person Schwierigkeiten hat am sozialen Leben teilzunehmen (z.B. in Vereine gehen etc.). Vor der Einweisung stellten zuständige Personen die minderjährige Person zur Wahl eine ambulante Therapie fortzuführen, oder die minderjährige Person würde zwangseingewiesen werden.

Wieso sollte die Polizei also das Recht haben eine Wohnung zu betreten und die Person abzuführen, obwohl die Person weder Täter noch Teilnehmer einer Straftat ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 14:01
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Anonyma Beitrag anzeigen
Vor der Einweisung stellten zuständige Personen die minderjährige Person zur Wahl eine ambulante Therapie fortzuführen, oder die minderjährige Person würde zwangseingewiesen werden.
Und die Person hat die freiwillige Behandlung abgelehnt?
Zitat:
Zitat von Anonyma
Wieso sollte die Polizei also das Recht haben eine Wohnung zu betreten und die Person abzuführen, obwohl die Person weder Täter noch Teilnehmer einer Straftat ist?
Weil ein Richter es so beschlossen hat. Die Person ist offensichtlich behandlungsbedürftig und dazu nicht bereit. Sie stellt eine Gefahr für sich selbst dar.
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Alt 15.06.2010, 14:28
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Und die Person hat die freiwillige Behandlung abgelehnt?
Ja, die Person hat die weitere freiwillige Gesprächstherapie abgelehnt, da sie bereits seit Jahren in Behandlung ist und die Erfahrung gemacht hat, dass eine Gesprächstherapie das Niveau eines Alltagspläuschchens nicht übersteigt, und somit nur ein unnötiger Kostenaufwand ist den die Person zwar nicht selbst trägt, aber dafür die Krankenkassen.

Zitat:
Weil ein Richter es so beschlossen hat. Die Person ist offensichtlich behandlungsbedürftig und dazu nicht bereit. Sie stellt eine Gefahr für sich selbst dar.
Wo liegt hier bitte die Offensichtlichkeit der Behandlungsbedürftigkeit? Die Person ist in ihrem Alltag nicht beschränkt, außer dass sie nach erst kürzlich stattgefundenem Umzug noch keine sozialen Kontakte knüpfen konnte, weil die Person sehr schüchtern ist. Zwangseinweisungen werden nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung eingeleitet, wobei hier meines Erachtens nach keines dieser beiden Kriterien erfüllt wird. Wieso sollte die Polizei deshalb die Wohnung der Person betreten dürfen? Der Grundgesetzparagraph ist doch genau deshalb da, damit man eben nicht einfach so abgeführt werden kann wie während der Zeit des Nationalsozialismus...
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  #6 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 14:35
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Anonyma Beitrag anzeigen
Ja, die Person hat die weitere freiwillige Gesprächstherapie abgelehnt, da sie bereits seit Jahren in Behandlung ist und die Erfahrung gemacht hat, dass eine Gesprächstherapie das Niveau eines Alltagspläuschchens nicht übersteigt, und somit nur ein unnötiger Kostenaufwand ist den die Person zwar nicht selbst trägt, aber dafür die Krankenkassen.
Erstens ist bei einer psychiatrischen Behandlung die Gesprächstherapie erst nach der akuten Phase sinnvoll, zweitens geht es bei einer Zwangsbehandlung sicherlich nicht um Gespräche.

Reden wir doch nicht um den heißen Brei herum: was ist die Diagnose dieser Person? Und warum hat der Betreuer zu solch einem Mittel gegriffen? Bloß, weil sie "keine sozialen Kontakte" hat? Und: warum hat die Person die freiwillige Behandlung abgelehnt? Ich bin mir absolut sicher, dass beim Gespräch mit dem Psychiater dieser der Person klargemacht hat, dass sie nicht rauskommt und evtl. zwangsbehandelt wird.

Zitat:
Zitat von Anonyma
Zwangseinweisungen werden nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung eingeleitet, wobei hier meines Erachtens nach keines dieser beiden Kriterien erfüllt wird.
Ihr Erachten ist hier aber völlig irrelevant, genauso wie meines. Es gilt das Erachten des Psychiaters, der das Gutachten erstellt hat, und das Erachten des Richters. Punkt, aus.
Zitat:
Zitat von Anonyma
Wieso sollte die Polizei deshalb die Wohnung der Person betreten dürfen? Der Grundgesetzparagraph ist doch genau deshalb da, damit man eben nicht einfach so abgeführt werden kann wie während der Zeit des Nationalsozialismus...
Die Nazikeule zieht hier nicht. Die Person wird nicht "so einfach" abgeführt, sondern nach richterlichem Beschluss, gegen die sie Rechtsmittel einlegen kann. Außerdem hat sich bereits ein Facharzt über den Zustand der Person geäußert.

Wissen Sie, jeden Tag springt jemand oder flippt jemand aus. Und dann beschweren sich alle, warum man nichts unternommen habe...
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Alt 15.06.2010, 15:10
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Erstens ist bei einer psychiatrischen Behandlung die Gesprächstherapie erst nach der akuten Phase sinnvoll
ja EBEN. Die akute Phase ist seit über 2 Jahren schon nicht mehr vorhanden. Ich sagte ja bereits, die Person ist beschwerdefrei, und das seit einem halben Jahr.

Zitat:
zweitens geht es bei einer Zwangsbehandlung sicherlich nicht um Gespräche.
Das weiß ich auch. Aber da die Person weder fremd- noch selbstgefährdet ist, noch schwerwiegende bzw. überhaupt krankheitsspezifische Symptomatiken aufweist, besteht kein Grund zu einer Zwangsbehandlung.

Zitat:
Reden wir doch nicht um den heißen Brei herum: was ist die Diagnose dieser Person?
Die Diagnose ist eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung.

Zitat:
Und warum hat der Betreuer zu solch einem Mittel gegriffen? Bloß, weil sie "keine sozialen Kontakte" hat?
Die Person wollte keine Therapie machen, sondern aus eigener Kraft Lösungsstrategien finden.
Der Person wurde dann gesagt, entweder sie mache eine ambulante Therapie weiter, oder man würde sie zwangseinweisen. Das sehe ich als Nötigung.


Zitat:
Und: warum hat die Person die freiwillige Behandlung abgelehnt? Ich bin mir absolut sicher, dass beim Gespräch mit dem Psychiater dieser der Person klargemacht hat, dass sie nicht rauskommt und evtl. zwangsbehandelt wird.
Ich wiederhole: die Person hat die weitere freiwillige Gesprächstherapie abgelehnt, da sie bereits seit Jahren in Behandlung ist und die Erfahrung gemacht hat, dass eine Gesprächstherapie das Niveau eines Alltagspläuschchens nicht übersteigt, und somit nur ein unnötiger Kostenaufwand ist den die Person zwar nicht selbst trägt, aber dafür die Krankenkassen.

Es gab KEIN Gespräch zwischen einem Psychiater und der Person.


Zitat:
Ihr Erachten ist hier aber völlig irrelevant, genauso wie meines. Es gilt das Erachten des Psychiaters, der das Gutachten erstellt hat, und das Erachten des Richters. Punkt, aus.
Außerdem hat sich bereits ein Facharzt über den Zustand der Person geäußert.
Und wie soll der Psychiater, der hier nicht gegeben ist, ein Gutachen erstellt haben ohne aktuelle Begebenheiten aus erster Hand bzw. aus der Krankenakte erfahren zu haben? Die Person macht seit über 3 Monaten keine Therapie mehr, somit gibt es auch niemanden der ein Gutachten erstellen könnte (da eine Einschätzung eines Facharztes sowie Krankenakteneinträge seit über 3 Monaten nicht gegeben sind).
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  #8 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 15:25
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Zitat:
Zitat von Anonyma Beitrag anzeigen
Ich wiederhole: die Person hat die weitere freiwillige Gesprächstherapie abgelehnt, da sie bereits seit Jahren in Behandlung ist und die Erfahrung gemacht hat, dass eine Gesprächstherapie das Niveau eines Alltagspläuschchens nicht übersteigt, und somit nur ein unnötiger Kostenaufwand ist den die Person zwar nicht selbst trägt, aber dafür die Krankenkassen.
Und ich wiederhole: in Deutschland darf keine ambulante Zwangsbehandlung stattfinden. Für eine Gesprächstherapie ist keine stationäre Behandlung notwendig. Während der stationären Behandlung wird auch mit Psychopharmaka behandelt, wenn notwendig.

Zitat:
Zitat von Anonyma
Es gab KEIN Gespräch zwischen einem Psychiater und der Person.
Worauf stützt der Richter seinen Beschluss? Was steht im Beschluss? Nur auf den Willen des Betreuers? Hat der Richter auch nicht mit der Person gesprochen?

Die Person kann auch aus der Zwangsbehandlung heraus einen Anwalt kontaktieren, dessen Korrespondenz mit dem Patienten, anders als der Rest der Korrespondenz, nicht gefilzt werden darf. Der Anwalt kann dann eine Überprüfung der Maßnahme veranlassen.

Ist die Person wenigstens 16 Jahre alt? Ich frage mich, ob der Betreuer bei einem jüngeren Kind nicht einfach festlegen kann, dass dieses behandelt wird.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 22:34
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Hi...

Humungus beweist mal wieder eine Engelsgeduld...
Tatsache ist das hier mehr als ALLES gesagt ist...ein Arzt/und/oder Richter haben einen Beschluß erlassen welcher durch die polizeibeamten umzusetzen ist...alles weitere ist durch Rechtsmittel einer Überprüfung zuzuführen..
Die Einwände es TE sind eher ein untauglicher Versuch hier etwas absolut "legales" zu hinterfragen...sorry aber ist halt so !!

Chris
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  #10 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 22:52
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AW: Zwangseinweisung und Unverletzlichkeit der Wohnung

Ich kenne einige Psychiatriepatienten und seltsamerweise waren all die, die ihr Leben nie auf die Reihe gekriegt haben und ständig (tranken, Drogen nahmen, sich selbst verletzten usw...) die, die eine Therapie nicht für sinnvoll hielten und die es "allein schaffen wollten"
Die wenigen Fälle die ich kenne in denen es den Leuten wieder ausgezeichnet geht, sind Fälle, in denen eine Therapie durchgezogen wurde.

Ich denke das ist auch der Punkt der Sache. Selbst sieht man, bei einer psychischen Erkrankung, natürlich nie das irgendwas schief läuft, man braucht auch keine Behandlung, schafft es allein und überhaupt.... Ist wie bei Alkoholikern, die haben auch ALLE kein Problem

Ach ja, Selbst- und Fremdgefährung ist nicht nur Suizid oder Tötung usw. anderer
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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polizei, psychiatrie, richterlicher beschluss, unverletzlichkeit der wohnung, zwangseinweisung

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