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Zwang Nds.SOG // Repression

Dies ist eine Diskussion zu Zwang Nds.SOG // Repression innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 30.03.2009, 16:27
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Zwang Nds.SOG // Repression

Tach zusammen.
Ich habe eine Hausarbeit vor mir, bei der mir das Thema ein großes Fragezeichen durch den Kopf laufen lässt.
Thema ist Zwang in Gefahrenabwehr und Repression.
Ich finde hierzu keinen Ansatz um irgendwie was zu schreiben.
Es soll hier nicht der "normale" Zwang im Nds.Sog aufgearbeitet werden, sondern eher die Unterschiede und die Zuständigkeiten und ermächtigungen im repressiven Bereich.
Mir fällt da nur erstmal § 3 Nds SOG ein.
Vielleicht kann mir ja jemand da ein paar Tips und Ansatzmöglichkeiten geben.
Danke jez schonmal.
LG Fabian
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Alt 06.04.2009, 16:10
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AW: Zwang Nds.SOG // Repression

die zulässigkeit von zwangsmaßnahmen im strafprozessualen rahmen ergibt sich aus dem sinn und zweck der durchzuführenden maßnahme.

die rechtmäßigkeit für einen eingriffstatbestand hängt vom vorliegen der darin benannten tatbestandsmerkmale ab. sie ist nicht an das einverständnis des von der maßnahme betroffenen geknüpft

wenn rechtmäßig eine maßnahme gegen den willen des betroffenen durchgeführt werden darf, so ist auch die anwendung unmittelbaren zwanges zu ihrer durchsetzung rechtens, sofern der tatbestand es nicht ausschließt (vgl zwang bei vernehmungen).

es gelten bei der zwangsanwendung die rechtlichen grundsätze der jeweiligen landespolizeigesetze.

bei der prüfung muss mithin zunächst die rechtmäßigkeit der strafprozessualen eingriffsmaßnahme geprüft werden. liegt hier kein problem vor, so kann in der durch z. b. ndssog festgelegten art und weise zwang angewandt werden.

(KG JR 79, 347; Kleinknecht NJW 64, 2181)
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