Dies ist eine Diskussion zu Zuständigkeit bei Feuerwerkskörpern innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Zuständigkeit bei Feuerwerkskörpern ich habe ein Problem bei einer Zuständigkeitsprüfung. Welche Behörde ist für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit sachlich zuständig, wenn ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Gebrauch von Feuerwerkskörper vom 02.01-30.12) vorliegt. Woraus ergibt sich die Zuständigkeit? Ich habe mich jetzt schon durch das Sprengstoffgestz und die Verordnung sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz gewühlt. Trotzdem drehe ich mich irgendwie im Kreis. Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte. Gruß zorsten |
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| AW: Zuständigkeit bei Feuerwerkskörpern Welche Behörde für die Verfolgung welcher Ordnungswidrigkeit zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für Bayern finden sich die entsprechenden Regelungen in der "Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG)". Bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1 SprengV ist in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
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