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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Dies ist eine Diskussion zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 14.01.2009, 15:08
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Hallo Leute...

P(17) war mit Freunden auf dem Weg zu einem Fussballspiel. Auf dem Weg dorthin trank er reichlich Bier und Schnaps. Als sie mit dem Zug am Bahnhof ankamen, fing er an einen Beamten als "W***ser" zu beschimpfen und stupste einen leicht gegen den Helm. Bis dahin greifte die Polizei noch nicht ein. Erst als P weiter pöbelte, nahmen die Beamten den jungen Mann mit Kabelbinder in Gewahrsam und er wurde auf die Bahnhofspolizei gebracht, wo ein Arzt 3,51 Promille feststellte und der Ausflug in der Ausnüchterungszelle endete. P konnte sich an rein gar nichts mehr erinnern.
Vor 2 Tagen bekam er den Brief, dass er wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt angeklagt wurde.

Er hatte noch nie Probleme mit der Polizei und besucht derzeit noch die Schule.
Zunächst soll er sich bei der Jungedgerichtshilfe melden.

Meine Frage: Mit welchem Strafmaß hat P zu rechnen und wie sollte er sich weiterhin verhalten ???

Danke schon mal im Voraus !!
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Alt 14.01.2009, 15:38
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Vor allem mal seine Einstellung zum Alkoholkonsum überprüfen, denn 3,51 Promille schafft man nicht, wenn man gelegentlich mal etwas trinkt. Und dann mit 17 Jahren, Respekt, das vertragen andere nicht mal mit 50 Jahren. Ansonsten wird das sicher nicht das letzte Mal in dieser Richtung gewesen sein, dass man mit der Polizei zu tun bekommt.

Therapie sowie Kooperation wirkt sich auf jeden Fall strafmildernd aus.
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Alt 14.01.2009, 16:09
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wenn er sich einen Anwalt nimmt, kann dieser auf Schuldunfähigkeit plädieren - was zur Freisprechung führt bei diesem Promillewert. Möglich ist dann nur noch die Bestrafung wegen Vollrausches. Also eine noch mildere Strafe; damit man aber nicht hops in die Entziehungsanstalt (als Maßregel der Besserung)wandern muss, sollte zeitgleich eine Therapie begonnen werden.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 14.01.2009, 16:46
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Auch wenn kein Anwalt genommen wird, wird der Jugendrichter bei einem Jugendlichen mit 3,51 Promille ziemlich sicher Vollrausch annehmen und nicht wegen §§ 185, 113 StGB verurteilen, sondern aus § 323c StGB verurteilen.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2009, 21:47
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

So ein Alkoholpegel weist entweder auf ein wirklich massives Alkoholproblem oder auf eine Druckbetankung hin. Liegt ersteres nicht vor (leicht nachzuweisen, weil unter anderem ein Pegeltrinken vorliegen muss), kann argumentiert werden, dass die BAK erst nach der Festnahme derart hohe Werte erreichte und zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens wesentlich niedriger war.

Wahrscheinlich wurde aber auch keine zweite BAK gemessen, um dem nachzugehen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 27.01.2009, 14:18
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ich gehe jede Wette ein der Alkoholspiegel wurde auf der Wache gemessen, dieser Wert ist fest und unanfechtbar, das gillt aber für beide Seiten.

Ich würde auf unzurechnungsfähikeit pledieren, dazu noch ein Hauch schwere Kindheit angeben ( falls gegeben) und der Rest erledigt sich von selbst, da wie angegeben es das erste Mal war. 10-20 Sizialstunden abarbeiten und das Leben weiter gniessen.

evntl. Rat einholen bei den anonymen Alkoholikern, denn dieser Wert ist jenseits von Gut und Böse und es sterben schon genug Menschen an alkoholvergiftungen (siehe Statistsichens Bundesamt).
__________________
------------------------------------------------------------------------
Recht haben oder Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen.

Alle meine Antworten sind reine subjektive Meinungen
- Ich distanziere mich hiermit von Fachwissen zu sprechen.
- Ich bin gerne bereit Wissen aufzunehmen und Meins zu teilen.

Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen (mit der Waage oben rechts) !
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  #7 (permalink)  
Alt 08.07.2009, 02:26
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Zitat:
Ich gehe jede Wette ein der Alkoholspiegel wurde auf der Wache gemessen, dieser Wert ist fest und unanfechtbar, das gillt aber für beide Seiten.
Woher stammt das nun schon wieder?

Es kommt auf die BAK zum Zeitpunkt der Tat und nicht zum Zeitpunkt der Messung an... das ist doch selbstverständlich.

Die BAK muss berechnet werden (jeweils zu Gunsten des Täters)
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  #8 (permalink)  
Alt 08.07.2009, 02:27
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Zitat:
Ich würde auf unzurechnungsfähikeit pledieren
Zum guten Glück schuf Gott zwei Staatsexamen, die genau DAS verhindern.
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  #9 (permalink)  
Alt 08.07.2009, 03:09
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Zitat:
Auch wenn kein Anwalt genommen wird, wird der Jugendrichter bei einem Jugendlichen mit 3,51 Promille ziemlich sicher Vollrausch annehmen und nicht wegen §§ 185, 113 StGB verurteilen, sondern aus § 323c StGB verurteilen.
@Clown:

Ich bin mir sicher, Du hast §323a gemeint..., ansonsten Zustimmung!
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  #10 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 17:15
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AW: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Gegen den Helm stubbsen ist kein Widerstand.


Die Beleidigung "W..x..er" kostet 400 Euro.
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