Dies ist eine Diskussion zu Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Sofern nur Sachschaden eingetreten ist, kann von jedem Beteiligten die Polizei hinzugezogen werden. Jetzt finde ich nur noch die Empfehlung, dass bei Personen- bzw. erheblichem Sachschaden die Polizei hinzugezogen werden sollte. Gibt es hierzu klare Regeln? Könnte die Polizei dann auch die gewünschte Aktivität ablehnen, wenn z.B. die öffentliche Ordnung und Sicherheit erkennbar nicht gefährdet ist?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Es gibt keine Pflicht, einen Verkehrsunfall bei der Polizei zu melden. Zitat:
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Eine Pflicht gibt es nicht, jedoch sollte man bei einem VU mit Fremdschaden immer die Polizei rufen, wenn der Beteiligte des Geschädigten PKW nicht vor Ort ist. Ein Zettel alleine würde nicht gewährleisten, dass der Geschädigte diesen erhält. Dann kann es zu einer Strafanzeige wegen Unfallflucht kommen. Ansonsten hat natürlich jeder Verkehrsteilnehmer das Recht die Polizei zurufen. |
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Eine Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall die Polizei zu verständigen, besteht nicht. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem nicht alle Beteiligten anwesend sind, empfiehlt sich dies aber, um den Verpflichtungen nach § 142 StGB nachzukommen. Generell ist aber Folgendes anzumerken. Die Polizei wird zur reinen Schadensregulierung keine Ermittlungen anstellen und Beweise sichern. Ob die zu einem Unfall hinzugerufene Polizei tätig wird, hängt von dem dem Unfall zugrundeliegenden Verstoß ab. Handelt es sich (z. B. bei Fahrstreifenwechsel mit reinem Sachschaden) um eine "gerinfügige" Ordnungswidrigkeit (im Bußgeldkatalog in fahrlässiger Begehungsweise mit einem Verwarnungsgeld von nicht mehr als 35 Euro angegeben), so wird sie keinerlei Unfallaufnahme betreiben (abgesehen von Personalienaustausch und bei klarem Unfallhergang Erteilung einer Verwarnung). Bei Ordnungswidrigkeiten, welche die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten, erfolgt eine Unfallaufnahme mit dem Primärziel der Verfolgung der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit. Dies gilt selbstverständlich auch bei dem Anfangsverdacht von Straftaten (fahrlässige KV etc.). Die früheren Regelungen, die die Polizei innerdienstlich auch bei hohem Sachschaden zur Unfallaufnahme verpflichteten, gibt es schon seit längerer Zeit nicht mehr. Dies ist auch sachgerecht, da (im Gegensatz zum Schadensersatzrecht, bei welchem der Schädiger den Geschädigten so zu nehmen hat wie er ist) dies zu ungerechten Auwirkungen führen würde. So hätte derjenige, der ein teures Auto schädigt, regelmäßig das Nachsehen gegenüber demjenigen, der ein Fahrzeug mit geringem Wert beschädigt.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Bei kleineren Unfällen sollte unbedingt die Fahrbahn geräumt werden! Immer wieder sehe ich die Unsitte, dass die Kfz wegen eines minimalen Remplers mitten auf der Straße stehen gelassen werden bis die Polizei eintrifft. Dadurch wird der nachfolgende Verkehr völlig unnötig blockiert! Ich hoffe, dass die Polizei in solchen Fällen großzügig Bußgelder verteilt!
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Wann ist ein (Verkehrs-)Unfall der Polizei zu melden? Eine derartige Verpflichtung enthält § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO. So hat nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte bei geringfügigem Schaden (liegt wohl so zwischen 2000 - 2500 Euro) unverzüglich beiseite zu fahren. Diese Verstoß ist im Bußgeldkatalog mit 30 Euro angegeben.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
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