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Verklagter Polizist - Parteiischer Richter

Dies ist eine Diskussion zu Verklagter Polizist - Parteiischer Richter innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 26.01.2010, 18:17
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Verklagter Polizist - Parteiischer Richter

Angenommen ein Polizist beschimpft ein Mädchen, das Mädchen wehrt sich verbal (ohne Beschimpfung). Der Polizist verhaftet sie, während der fahrt im Dienstwagen beschimpft er sie und sagt ihr das er später behaupten wird sie hätte ihn attackiert.
Der Fall geht vor das Gericht und der Polizist verliert (da er behauptet das Mädchen hätte ihn zu Boden geworfen etc. was bei einem zierlichen Mädchen und einem starken Mann kaum vorstellbar ist). Der Polizist geht in Berufung.
Der zweite Richter sagt schon zu Beginn der Verhandlung das er in jedem Fall auf Seiten des Polizist steht. Das Mädchen muss Bußgeld zahlen.
Was also tun wenn der Richter parteiisch ist? Noch einmal in Berufung gehen und hoffen man bekommt einen anderen Richter?
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Alt 26.01.2010, 18:41
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AW: Verklagter Polizist - Parteiischer Richter

Es bestünde die Möglichkeit, den Richter auf Antrag wegen Befangenheit ablehnen zu lassen.

Hierzu sollte sich die Geschädigte allerdings zwingend von einem Anwalt ihres Vertrauens beraten lassen, da an einen solchen Antrag enge Bedingungen bezüglich der Begründung geknüpft sind...


Diesbezüglich aus der StPO...

Zitat:
§ 24 StPO

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
... und nachstehend aus der ZPO:

Zitat:
§ 42 ZPO
Ablehnung eines Richters.(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.05.2010, 11:42
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AW: Verklagter Polizist - Parteiischer Richter

Die Möglichkeit der zweimaligen Berufung würde mich auch sehr wundern.
Insbesondere, wenn das Urteil rechtskräftig ist...
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  #4 (permalink)  
Alt 13.05.2010, 11:53
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AW: Verklagter Polizist - Parteiischer Richter

Dafür gibt es die Revision

Also eben: Anwalt einschalten.

P.S. Ich sehe erst jetzt, mein Vorredner hat Forenarchäologie betrieben...
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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