Dies ist eine Diskussion zu Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Zur sog. Gefahrenabwehr laut PolG des jeweiligen Landes ist dies zulässig |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Zitat:
Eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges darf zur Feststellung der allgemeinen Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Dies ist jedoch nicht einer Durchsuchung gleichzusetzen. Eine gezielte Suche nach Beweismitteln, Ausweispapieren, etc. bedarf des Vorliegens der tatbestandlichen Vorraussetzungen der Durchsuchungsvorschrift (bzw. Idf) des jeweiligen LPolG bzw. der StPO - je nach Zweck der Durchsuchung. Bei einer "normalen" Verkehrskontrolle kann der kontrollierende Beamte jedoch das Vorzeigen von Verbandsmaterial oder des Warndreiecks, welches sich oftmals im Kofferraum befindet, verlangen, um so einen Einblick in den Kofferraum und somit eventuell neue Verdachtsmomente zu erlangen. Es hängt also davon ab, welchen Zweck die Kontrolle hatte und welche Verdachtsmomente vorlagen. Vielleicht könnten sie die Umstände der Kontrolle ein wenig präzisieren?! MfG
__________________ Das ist nur meine bescheidene Meinung |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Zitat:
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| Bei der Verkehrskontrolle wurde ich aufgefordert, meine Jacke, die auf dem Beifahrersitz lag, anzuheben und anschliend alle Taschen zu leeren. Die Verkehrskontrolle war aber nicht durchgeführt worden, weil ich verdächtig gefahren oder gegen Regeln verstossen hatte. Es war auch laut der Formulierung des Beamten eine "Allgemeine Verkehrskontrolle". |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Könnte es sich um Zoll-Beamte gehandelt haben bzw. fand die Kontrolle in grenznahem Gebiet statt?
__________________ Das ist nur meine bescheidene Meinung |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? In NRW existiert die Vorschrift, dass die Polizei eine Person durchsuchen darf, wenn ihre Identität nach dem PolG oder einem anderen Gesetz festgestellt werden soll (§ 39 II 1 PolG NRW). Bei einer Verkehrskontrolle wird ja die Identität festgestellt (Führerschein). Wäre das nicht ein Anwendungsfall für diese (m.E. bedenklich weit gefasste) Vorschrift?
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Zitat:
Wenn eine Idf aufgrund fehlender Ausweispapiere bzw. der Verweigerung der Aushändigung derselben notwendig ist, dann können die Sachen bzw. die Person durchsucht werden. Dies würde jedoch den Rahmen der verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle überschreiten. Es handelt sich dann bereits um Folgemaßnahmen, etwa zur Verfolgung von VkOwi o.ä. Bei der "normalen" Verkehrskontrolle ohne Verdacht einer Straftat usw., wird eine Durchsuchung regelmäßig nicht begründbar sein. Man kann natürlich davon ausgehen, dass die durch die Kontrolle entstehenden Verdachtsmomente und die daran hängenden Folgemaßnahmen noch zur Verkehrskontrolle gehören. Das ist jedoch gehüpft wie gesprungen. Im Allgemeinen dürfen Fahrzeuge und die darin befindlichen Sachen und Personen nicht durchsucht werden. Es findet grds. nur eine Inaugenscheinnahme statt. MfG
__________________ Das ist nur meine bescheidene Meinung |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Wie schon erwähnt: - bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen sie es nicht. - eine andere Verkehrskontrolle muß richterlich genehmigt worden sien oder die Polizisten müssen einen Grund haben. Immer fragen, warum sie einen anhalten. Da müssen die Beamten sich entscheiden, was sie wollen... |
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| AW: Verkehrskontrolle und Taschen filzen, geht das? Ich hab eine Frage zu einem ähnlichen Fall: A wird zum Zwecke einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die Ausweis+Fahrzeugdaten werden kontrolliert. Nachdem der Polizist dieses getan hat, stellt er A die Frage ob dieser schonmal polizeilich in Erscheinung getreten ist! Dieses wird bejaht, jedoch mit dem Zusatz, dass dies wenigstens 5 Jahre her ist. Aufgrunddessen wurde dann eine Fahrzeug und Personendurchsuchung durchgeführt! (Alles im Rahmen einer allgeimeinen Verkehrskontrolle). Ist diese Durchsuchung rechtmäßig? Bundesland ist Hessen! |
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