Dies ist eine Diskussion zu Verhältnis Gewahrsam - unmittelbarer Zwang innerhalb des Forums Polizeirecht
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| angenommen, jemand wird zur Durchsetzung eines Platzverweises von der Polizei in Gewahrsam genommen, handelt es sich ja um die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Aber wie stehen unmittelbarer Zwang und Gewahrsam zu einander? Geht der Gewahrsam vor, weil er spezieller ist? Wie würde man die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme prüfen? Hoffe, mich kann wer erleuchten |
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| AW: Verhältnis Gewahrsam - unmittelbarer Zwang Nein, bei einem Gewahrsam handelt es sich nicht um unmittelbaren Zwang. Der Gewahrsam stellt eine sogenannte Primärmaßnahme dar, die darauf ausgerichtet ist, bsp. einen gegen Gesetze verstoßenden Zustand zu beheben. Der Gewahrsam ist daher für den Betroffenen als Zwangsmaßnahme zu verstehen, denn er hat keine Wahl mehr. Unmittelbarer Zwang hingegen ist die sog. Sekundärmaßnahme, die auf einer Primärmaßnahme fußt. Sollte also der Betroffene nicht damit einverstanden sein, dass er in Gewahrsam genommen wird, so kann dieser Gewahrsam von Seiten der Polizei mit unmittelbarem Zwang (= körperlicher Gewalt) durchgesetzt werden. Falls der Betroffene sich aber nicht körperlich, sondern bsp. nur verbal oder aber gar nicht gegen den Gewahrsam zur Wehr setzt, liegt kein Fall des unmittelbaren Zwangs vor. Eine Sekundärmaßnahme (der unmittelbare Zwang) kann nur auf einer Primärmaßnahme (bsp. einem Gewahrsam, einer Identitätsfeststellung, einer Sicherstellung usw...) basieren. Gibt es keine Primärmaßnahme, so kann es (außer in den Fällen der Notwehr/Nothilfe) keine körperliche Gewalt/keinen unmittelbaren Zwang geben. edit: Zur Prüfung der Maßnahme: Prüfe zuerst, ob die Primärmaßnahme rechtmäßig ist. Ist sie das, prüfe, ob die Sekundärmaßnahme rechtmäßig ist. Ist die Primärmaßnahme bereits unrechtmäßig, so kann die Sekundärmaßnahme niemals rechtmäßig sein. Sehr wohl kann aber die Primärmaßnahme rechtmäßig, die Sekundärmaßnahme aber unrechtmäßig sein (zum Beispiel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit). Geändert von hiero (12.08.2011 um 12:14 Uhr). Grund: Abschnitt ergänzt |
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| Wenn ich das richtig verstanden habe heißt das also, dass es einmal den "normalen" Gewahrsam gibt, bei dem die betroffene Perosn "freiwillig" mitgeht und einmal Gewahrsam, der durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden muss. Aber wie sieht die Sache aus, wenn die betroffene Person garnicht in der Lage ist, dem Gewahrsam freiwillig nachzukommen, weil sie sich bspw. irgendwo festgekettet hat? Das wäre dann doch auch eine Form von unmittelbarem Zwang, weil die Polizisten zur Durchsetzung des Platzverweises Gewalt ausüben müssen. Sehe ich das in etwa richtig? Und vielen Dank für die Antwort! |
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| AW: Verhältnis Gewahrsam - unmittelbarer Zwang Zitat:
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| AW: Verhältnis Gewahrsam - unmittelbarer Zwang Zitat:
Es gibt als Maßnahme den Gewahrsam, welcher jedoch, je nach Fallgestaltung, mal mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden muss, mal nicht! Jedoch bleibt der Gewahrsam immer der selbe! Beispiel: Ein Betrunkener torkelt durch die Innenstadt und legt sich an einem Stromverteilerkasten hin, damit er schlafen kann, nässt sich dabei ein usw. Passanten rufen die Polizei. Die eingesetzten Polizeibeamten entscheiden sich aufgrund Haltung des Betrunkenen, der lallenden Sprache und vor allem seiner Orientierungslosigkeit, die er in einem kurzen Gespräch kundtat den Betrunkenen zu seinem Schutz in Gewahrsam zu nehmen (Sog. "Schutzgewahrsam"). Er folgt brav und ohne Murren, damit ist der Gewahrsam durchgeführt. Beispiel: Art. 17/I Nr. 1, 18, 19, 20 BayPAG. Zweites Beispiel: Wie oben, jedoch, wehrt sich der Betrunkene heftigst, als er in seinem Suff kapiert, dass er jetzt zur Polizei soll, um ausgenüchtert zu werden. Auf der Straße kann der Betrunkene jedoch aufgrund seines Zustandes nicht belassen werden. Die eingesetzten Polizeibeamten müssen den Betrunkenen nun mit körperlicher Gewalt zum Streifenwagen eskortieren und in die Zelle verfrachten. Auch hier ist die Primärmaßnahme wieder, wie oben, Art. 17/I Nr. 1, 18, 19, 20 BayPAG. Hinzu kommt jedoch nun als Sekundärmaßnahme der Unmittelbare Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt. Nach dem BayPAG: Art. 53/I, 54/I, 58/I, 61/I, 64/I (und evtl. bei einer Fesselung Art. 65) BayPAG. Beides sind die gleichen Gewahrsamsformen, jedoch ist beim zweiten Fall eben noch Unmittelbarer Zwang notwendig, um die Maßnahme durchsetzen zu können. Es gibt jedoch nicht die Gewahrsamsform mit unmittelbarem Zwang und ohne UZ, wie du es glaubst bzw. verstanden hast.
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| durchsetzung platzverweis, gewahrsam, unmittelbarer zwang |
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