Dies ist eine Diskussion zu Unvollständige Beweisaufnahme? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Unvollständige Beweisaufnahme? Ist der Beamte nicht verpflichtet diesen mit auf zu führen? |
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Nein, es sind die Beweismittel aufzuühren, die den Nachweis des zur Last gelegten Verhaltens bringen (sollen).
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Vor Gericht würde es aber zur Ansprache kommen. Ausserdem wird Dir danach ja sicherlich Blut entnommen wurden. |
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? @ Defendant: Kannst du mir mal erklären wie du darauf kommst? Ich dachte (und denke noch ) immer die Polizei ist nach m §163er dazu verpflichtet Be-und Entlastend zu ermitteln...vll kannst du ja mal Licht ins dunkle bringen! Denn ich frag mich grade wie das ganze vor Gericht zur Sprache kommen soll, wenn es nirgendwo schriftlich festgehalten wird?!
__________________ *NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS* "Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!" |
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Praxis und hehres Ziel der StPO fallen bedauerlicherweise sehr weit auseinander.
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Also ziehst du deine Schlüsse nicht aus dem geschriebenen oder gesprochenen Recht? Also ist die Polizei doch dazu Verpflichtet Be- und Entlastend zu Ermitteln...zumindest theoretisch!?
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Hallo, welchen Beweiswert hätte denn ein negativ verlaufener Drogentest? Zu einem sicheren Drogennachweis wird noch ein Blut- ggf. sogar Urintest durchgeführt. Die Tests sind lediglich dazu da, einen Verdacht zu bekräftigen. Eine Entlastung durch den negativen Drogentest kann ich mir nicht vorstellen. Ein negativer Test hat insofern keine Aussagekraft, zumal - wie aufgeführt - auch andere Anhaltspunkte protokolliert wurden. Als Beispiel stelle dir mal einen sichtbar volltrunkenen Autofahrer vor, dessen Atemalkoholtest - aus welchen Gründen auch immer - negativ ausfiel. Es wurde dennoch eine Blutprobe genommen. Wie könnte der negative Alkotest entlastend wirken? Gruss Dabbel |
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Da hier nichts von Blut-oder Urintest geschrieben wurde, gehe ich mal davon aus er hat nicht stattgefunden. Von daher hat in meinen Augen ein positiver Drogentest die selbe Beweiswirkung wie ein negativer! Allerdings ging es mir persönlich jetzt auch nicht um die Beweiswirkung, sondern um die Tatsache ob die Polizei Be-und Entlastend ermittlen muss oder nicht...und da bleibe ich bei meiner (vllt etwas naiven) Meinung der sich aus der 163er ergibt
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| AW: Unvollständige Beweisaufnahme? Selbstverständlich muss die Staatsanwaltschaft und dauf deren Weisung auch die Polizei dem § 163 StPO gemäß den Sachverhalt komplett erforschen, also auch entlastende Umstände einbeziehen. In der Praxis sind die objektivsten Behörden der Welt aber eher belastend unterwegs. Enlastende Umstände führt in 99% der Fälle erst der Verteidiger/ die Verteidigerin an. Leider. Es ist ein bitterer Umstand, gerade für junge Anwälte, die auf die Objektivität gemäß der StPO vertrauen. Dies Vertrauen wird allzu oft enttäuscht. In aller Regel sind auch die Betroffenen schockiert, wie mit ihnen verfahren wird; häufig etwa gehen unbedarfte Beschuldigte unverteidigt zur polizeilichen Vernehmung und dann, nach Anklageerhebung zum Anwalt. Wird denen dann das polizeiliche Protokoll nochmal gezeigt, ist die Erschütterung klar: So hab ich das doc gar nicht gemeint/ gesagt/ Druck wurde aufgebaut usw. Kind aber dann schon im Brunnen.
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