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unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Dies ist eine Diskussion zu unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 17.05.2009, 20:46
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unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

mal angenommen person p, 17 jahre alt, wird vom rettungdienst aufgegriffen, da p bewusstlos auf der straße lag. es werden 1,1 promille gemessen.
nun bekommen die eltern von p eine anzeige wegen unterlassung der aufsichtspflicht. mit was für einer strafe müssen die eltern rechnen?
p war auf einer party gewesen. für was könnte der gastgeber eine anzeige bekommen? körperverletzun? wenn ja, mit was für eine strafe kann er rechnenn?
p hat auch noch absinth getrunken, kann sich aber nicht mehr erinnern von wem sie den absinth bekommen hatte.
allerdings hat p mit einer handvoll leuten den absinth einige 100 meter vom gelände des gastgebers entfernt getrunken.
kann der gastgeber trotzdem noch mit einer anzeige belangt werden? schließlich hat p auf der party nur bier getrunken. kann die anzeige wieder fallen gelassen werden?
wie lange könnte es dauern, bis p etwas von der polizei hört, vorgeladen wird o.ä?
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Alt 17.05.2009, 21:00
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AW: unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Zitat:
Zitat von kalterkaffee
nun bekommen die eltern von p eine anzeige wegen unterlassung der aufsichtspflicht. mit was für einer strafe müssen die eltern rechnen?
Das vermeindliche Unterlassen der Aufsichtspflicht bleibt in diesem Falle straflos. Die Anzeige soll vermutlich bloß der Abschreckung dienen, ist ansonsten aber aus der Luft gegriffen. Dies ist doch eine geradezu erschreckend alltägliche Situation. Man kann einen 17-Jährigen nicht untersagen im sozial üblichen Rahmen Vergnügungsveranstaltungen beizuwohnen. Das sich der Jugendliche dabei exzessiv und sinnlos betrinkt, entzieht sich wohl in diesem Falle jeder Verantwortung eines Dritten. Getreu dem Motto Eltern haften für ihre Kinder???...absoluter Schwachsinn der jeglicher juristischer Substanz entbehrt.
Wer war in diesem Falle überhaupt Anzeigender?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.05.2009, 21:21
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AW: unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Zitat:
Zitat von Libera
Wer war in diesem Falle überhaupt Anzeigender?
Vielleicht einer der entrüsteten RetSans, dem die Kleine auf die Hose gek.otzt hat, und der sich dachte, was die Sauferei jetzt der Gesellschaft für Kosten verursacht...man sollte ihr den Einsatz vom Taschengeld abziehen, dann würde sie lernen, dass man irgendwann aufhören muss.

Leider verursacht die Anzeige auch nur Kosten und hat keinen Effekt. Also, Girlie: weiter saufen!
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.05.2009, 21:31
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AW: unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Warum? Die Eltern müssen eine ungerechtfertigte Anzeige nicht entschädigen. Gemeint waren hier Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Betreibung des (zum Scheitern verdammten) Strafverfahrens entstehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.05.2009, 18:52
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AW: unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Zitat:
Zitat von kalterkaffee
nun bekommen die eltern von p eine anzeige wegen unterlassung der aufsichtspflicht. mit was für einer strafe müssen die eltern rechnen?
ich bin erstaunt, dass hier noch niemand nach den vorgeworfenen straftatbeständen gefragt hat...

was soll den das für ein § sein, der "unterlassung der aufsichtspflicht" heisst?

§§ 223, 224, 13 StGB?

völliger unsinn, da ein den eltern bekannter besuch einer party oder discothek durch eine 17jährige den ganz normalen alltag einer fast-erwachsenen darstellt. was um himmels willen wird denn den eltern abverlangt, den hier eingetretenen schaden abzuwenden???
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  #6 (permalink)  
Alt 25.06.2009, 11:08
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AW: unterlassung der aufsichtspflicht/körperverletzung

Angezeigt werden kann alles, der Ärger fängt erst dann evtl. für die Eltern an, wenn die StA auch die Ermittlungen aufnimmt und nicht gleich einstellt.
Ansonszten bekommen sie eigentlich von der Anzeige nichts mit, evtl. erhalten sie mal einen Einstellungsbescheid.
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