Dies ist eine Diskussion zu Strafantrag per email innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Strafantrag per email Es geht um ein Antragsdelikt. Einige Tage später erhält er eine remail, dass eine Anzeigenerstattung per email nicht geht und dass der Anzeigende seinen Antrag eigenhändig unterschreiben muss. Das kann man sicher so halten. Aber dann verstehe ich nicht, warum in fast jedem Land mittlerweile eine "Internetwache" exisitiert, über die man Anzeige erstatten kann. Hat jemand eine Erklärung für diesen Widerspruch ? |
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| AW: Strafantrag per email Ja: Du verwechselst Strafanzeige und Strafantrag. Daher wird die Polizei auch kaum geschrieben haben, *eine Anzeigeerstattung* sei per Email nicht möglich, sondern sie wird schon "-antrag" geschrieben haben. Bei einigen Delikten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nämlich nicht oder nur eingeschränkt. Die Tat wird in solchen Fällen nur verfolgt, wenn das Opfer es ausdrücklich verlangt. Wie bei allen prozessual wichtigen Schritten muss dieser Strafantrag entweder protokolliert oder eben unterschrieben werden. Hoffe, geholfen zu haben, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Strafantrag per email Zitat:
Wieder was dazugelernt. Dank Dir ! ![]() PS: Nach höchstrichertlicher Rechtsprechnung muss ein Strafantrag wohl nicht unterschrieben sein. Wenn dies zutrifft, läge der Unterschied de facto nur an den Wörtern "Antrag" und "Anzeige". Das wiederum kann ich nicht glauben, weil ich mir niemanden vorstellen kann, der bei einem Antragsdelikt zwar Strafanzeige, aber keinen Strafantrag, stellen will. ![]() Gilt hier die Strafanzeige nicht konkludent auch als Strafantrag ??? |
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| AW: Strafantrag per email Zitat:
Das Urteil müsste (cih gehe davon aus, dass es sowas echt gibt!) schon ziemlich weltfremd sein - wie gesagt, ich kann hingehen, den Namen von zigtausend mir zumindest namentlich bekannten Menschen verwenden und irgendwelche Strafanträge stellen. Man sollte schon noch identifizieren können (müssen), wer den eigentlich wirklich verfasst hat.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Strafantrag per email Man muss hier differenzieren zwischen dem Strafantrag als rein prozessualem Begehren der Strafverfolgung (als Voraussetzung eines Klageerzwingungsverfahren etwa) und dem Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung. Ersterer ist formlos und sehr weitgehend auch konkludent möglich (freilich völlig folgenlos). Letzterer ist strenger zu handhaben. |
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