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Strafantrag per email

Dies ist eine Diskussion zu Strafantrag per email innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 01.05.2010, 01:44
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Strafantrag per email

Der A macht per email eine Strafanzeige bei der örtlichen Polizeiwache.

Es geht um ein Antragsdelikt.

Einige Tage später erhält er eine remail, dass eine Anzeigenerstattung per email nicht geht und dass der Anzeigende seinen Antrag eigenhändig unterschreiben muss.

Das kann man sicher so halten.

Aber dann verstehe ich nicht, warum in fast jedem Land mittlerweile eine "Internetwache" exisitiert, über die man Anzeige erstatten kann.

Hat jemand eine Erklärung für diesen Widerspruch ?
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Alt 01.05.2010, 11:23
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AW: Strafantrag per email

Ja: Du verwechselst Strafanzeige und Strafantrag. Daher wird die Polizei auch kaum geschrieben haben, *eine Anzeigeerstattung* sei per Email nicht möglich, sondern sie wird schon "-antrag" geschrieben haben.

Bei einigen Delikten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nämlich nicht oder nur eingeschränkt. Die Tat wird in solchen Fällen nur verfolgt, wenn das Opfer es ausdrücklich verlangt. Wie bei allen prozessual wichtigen Schritten muss dieser Strafantrag entweder protokolliert oder eben unterschrieben werden.

Hoffe, geholfen zu haben,

Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 01.05.2010, 21:52
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AW: Strafantrag per email

Zitat:
Zitat von Domingo Beitrag anzeigen
Ja: Du verwechselst Strafanzeige und Strafantrag. Daher wird die Polizei auch kaum geschrieben haben, *eine Anzeigeerstattung* sei per Email nicht möglich, sondern sie wird schon "-antrag" geschrieben haben.
Den Unterschied kannte ich noch nicht.

Wieder was dazugelernt.

Dank Dir !


PS: Nach höchstrichertlicher Rechtsprechnung muss ein Strafantrag wohl nicht unterschrieben sein.

Wenn dies zutrifft, läge der Unterschied de facto nur an den Wörtern "Antrag" und "Anzeige".

Das wiederum kann ich nicht glauben, weil ich mir niemanden vorstellen kann, der bei einem Antragsdelikt zwar Strafanzeige, aber keinen Strafantrag, stellen will.

Gilt hier die Strafanzeige nicht konkludent auch als Strafantrag ???
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  #4 (permalink)  
Alt 01.05.2010, 21:59
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AW: Strafantrag per email

Zitat:
Zitat von Axel S. Beitrag anzeigen
Gilt hier die Strafanzeige nicht konkludent auch als Strafantrag ???
Könnte man tatsächlich so sehen, da Laien der Unterschied oftmals nicht bekannt ist. Aber als Prozessvoraussetzung der Verfolgung von absoluten Antragsdelikten sollte man wohl sicher stellen, dass heir nciht XY in anderer Leute namen Strafanträge übers Internet stellt, oder? Und wer meint, dass der Strafantrag ohne UNterschrift wirksam sein soll?

Das Urteil müsste (cih gehe davon aus, dass es sowas echt gibt!) schon ziemlich weltfremd sein - wie gesagt, ich kann hingehen, den Namen von zigtausend mir zumindest namentlich bekannten Menschen verwenden und irgendwelche Strafanträge stellen. Man sollte schon noch identifizieren können (müssen), wer den eigentlich wirklich verfasst hat.
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"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 02.05.2010, 12:03
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AW: Strafantrag per email

Man muss hier differenzieren zwischen dem Strafantrag als rein prozessualem Begehren der Strafverfolgung (als Voraussetzung eines Klageerzwingungsverfahren etwa) und dem Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung. Ersterer ist formlos und sehr weitgehend auch konkludent möglich (freilich völlig folgenlos). Letzterer ist strenger zu handhaben.
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