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Sperrung der Autobahn und Verkehrskontrolle

Dies ist eine Diskussion zu Sperrung der Autobahn und Verkehrskontrolle innerhalb des Forums Polizeirecht

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  • 1 Post By Marquis

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  #1 (permalink)  
Alt 05.09.2011, 11:48
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Sperrung der Autobahn und Verkehrskontrolle

Hi

Die Frage ist: angenommen die Polizei sperrt nach einem großen Techno-Event die Autobahn und führt eine Verkehrskontrolle durch. Dazu wird die Autobahn auf eine Spur verengt. Natürlich kommt es zu einem Rückstau. Was dürfen die Beamten hier:

1: Dürfen sie darauf pfeiffen wie lange der Stau wird? Gibt es so etwas wie eine Obergrenze die man als Autofahrer hinnehmen muss?

2: Dürfen die Beamten wirklich jeden Wagen anhalten und beschauen, oder darf eine solche Kontrolle nicht nur als Stichprobe ausgelegt sein?

3: Wollte sich ein Autofahrer beschweren, wie lange wäre die Verjährungsfrist? Wo könnte er sich beschweren? Mit welchen Konsequenzen müsste der/die Beamten rechnen? Dürfte ein Autofahrer direkt auf der Autobahn anhalten und dem Beamten die Meinung sagen?

Links auf Paragrapghen wären schön, irgendwie lässt mich Google ein wenig im Stich .

Danke schonmal

Gruss
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  #2 (permalink)  
Alt 05.09.2011, 13:22
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AW: Sperrung der Autobahn und Verkehrskontrolle

Zu 2: Immer dieser Hinweis auf Google, das angeblich nichts findet; ich denke, hier spart sich jemand Arbeit...

Gem. § 36/V StVO heißt es:

Zitat:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Wenn man das Ganze genau liest, dann sind laut dem Gesetzestext Verkehrskontrollen nicht auf stichprobenartige Kontrollen beschränkt...

Zu 1: Auch bei dieser Maßnahme, wie bei jeder anderen auch, sind natürlich Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Jedoch sieht hier das Gesetz die Möglichkeit der Kontrolle von jedermann vor... Ein schuldhaftes Verzögern ist natürlich nicht statthaft, wenn man jedoch die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen so schnell als möglich durchführt, sehe ich hier kein Problem und kein "schuldhaftes" Verhalten der Polizeibeamten.

Zu 3: Die Klage wäre als nachträgliche Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Jedoch, sehe ich hier absolut keine Aussicht auf Erfolg, damit setze ich mich mit möglichen Konsequenzen für die Beamten nicht auseinander...

Der Autofahrer könnte während der Kontrolle den eingesetzten Polizeibeamten die Meinung sagen, jedoch wird diese zwar zur Kenntnis genommen, mehr jedoch nicht.

Ich sehe auch, um ehrlich zu sein kein Grund für eine Beschwerde... Außer, dass es natürlich nervt in einer Polizeikontrolle bzw. davor fest zu stecken.

Ich räume weder einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch einem der formlosen Beschwerdeverfahren Erfolg ein. Eine Überprüfung der Maßnahme durch die verantwortliche Behörde wie auch übergeordnete Behörde dürfte ergeben, dass diese rechtmäßig war, eine Dienstaufsichtsbeschwerde dürfte, sofern sich die Beamten korrekt gegenüber dem Autofahrer verhalten haben, ebenfalls im Sand verlaufen.
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