Dies ist eine Diskussion zu Sicherungsverwahrung - Polizeirecht ? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Sicherungsverwahrung - Polizeirecht ? es gab ein Urteil der EMRK zur Sicherungsverwahrung, diese wurde teilweise für rechtswidrig erklärt. Nun wird die "ersatzweise" Einführung einer elektronischen Fußfessel diskutiert - inwieweit ist das jeweilige Polizeirecht der Länder da involviert? -> wäre es möglich, eine Regelung in einem jeweiligen Landespolizeigesetz zu erlassen, die das Tragen einer solchen Fußfessel nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung vorschreibt, oder ist diese allein "Strafe", also Sache des Bundes, keine Gefahrenabwehr, was Ländersache wäre? |
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| AW: Sicherungsverwahrung - Polizeirecht ? Zitat:
Zunächst mal wäre zu klären, ob eine "elektronische Fußfessel" (EF) überhaupt zur "Gefahrenabwehr" geeignet ist. Man wird das wohl verneinen müssen, sie kann nämlich lediglich eine Überwachung herstellen, das heißt man weiß wo sich jemand zu welchem Zeitpunkt aufhält und ob er bestimmte Aufenthalts-Anordnungen verletzt. Als zweites stellt sich die, noch viel wichtigere, Frage: mit welcher Berechtigung darf der Staat überhaupt jemanden zum Tragen einer EF zwingen? Der einzige mir legitim und verfassungsgemäß erscheinende Grund ist: bei einer Freiheitsstrafe zur Kontrolle von Freigängen oder Bewährungsauflagen. Wenn ein Inhaftierter aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist, weil diese verfassungswidrig ist, dann ist dieser ehemalige Inhaftierte ein freier Bürger und darf überhaupt nicht mit Zwangsmaßnahmen bedacht werden. Dafür fehlt dann schlicht die Rechtsgrundlage, und die kann weder Landes- noch Bundesrecht nachträglich schaffen. Eine dritte Frage ist die Frage, ob bei einer gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des EGMR oder des BVerfG eine EF sinnvoll eingesetzt werden könnte und wenn ja auf welcher Grundlage. Als "Strafe" kommt sie nicht in Betracht, schon rein technisch und logisch, und "Strafe" war und ist die Sicherungsverwahrung übrigens auch gerade nicht. Deshalb muß sie ja auch einen "deutlichen Abstand" zur Freiheitsstrafe haben. (Den sie nicht hat.) Die Aufhebung der Privatsphäre und des Rechts auf informelle Selbstbestimmung (Folgen der EF) als "Strafe" wäre übrigens ohnehin wohl heftigst verfassungswidrig. Sie kommt also m.E. nur als "Gefahrenabwehr" in Frage. Da bleiben dann aber die oben skizzierten Zweifel. Letztlich vereinfacht die EF bei einem aus der Haft Entlassenen nur die Überwachung durch die Polizeibehörden. Man muß sich das mal praktisch vorstellen: Unhold U wird nach soundsoviel Jahren aus dem Gefängnis oder der Sicherungsverwahrung entlassen, er hat seine Strafe voll abgesessen, Bewährungsauflagen gibt es keine. Aufgrund seiner Vorgeschichte sieht man das Risiko, daß U erneut schwere Straftaten wie Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauch von Kindern usw. begehen könnte. Die bisherige, aber letztlich nicht bezahlbare Variante: man nimmt 30 Polizeibeamte und stellt U unter 24-Stunden-Beobachtung. Irrer Aufwand, aber man kann damit einigermaßen sicher verhindern, daß U erneut Straftaten begehen wird. Es wären nämlich immer Polizisten vor Ort, die sofort eingreifen können. Nun bekommt U stattdessen eine EF. Und nun? Sitzt irgendwo jemand, der gucken kann, wo U sich aufhält bzw. wo U sich zum Zeitpunkt X aufgehalten hat. Zur Verhinderung neuer Straftaten ist das völlig ungeeignet. Selbst wenn U eine Auflage hätte, sich nicht näher als 500 Meter an Kindergärten, Schulen usw. anzunähern - was bringt das? Nichts. In der Zeit, die es braucht, bis die "EF-Überwachungszentrale" festgestellt hat "Oh, U marschiert gerade auf einen Kindergarten zu" und eine Polizeistreife losschickt und diese U ausfindig macht, kann U mühelos neue Straftaten begehen. Das ist keine funktionierende Gefahrenabwehr. Ob U sich irgendwo sonst neue Opfer sucht - kann keine EF erkennen, kann kein Überwacher erkennen. Dazu müsste man dem Betreffenden schon zwangsweise eine Helmkamera aufsetzen... Im Falle einer Straftat kann es die Ermittlungen erleichtern, wenn man hinterher gucken kann: "Welche EF-Träger mit einschlägiger Vorgeschichte waren denn zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes?" Das aber ist definitiv keine "Gefahrenabwehr", und ein solcher Grundrechtseingriff kann auch nicht ernsthaft mit "Gefahrenabwehr" begründet werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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