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Sicherungsgewahrsam rechtmäßig

Dies ist eine Diskussion zu Sicherungsgewahrsam rechtmäßig innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 04.02.2012, 09:00
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Sicherungsgewahrsam rechtmäßig

§ 30 Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

Nr. 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die
Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern.

Es stellt sich bei mir die Frage, wie das Sicherungsgewahrsam im materiellen Recht geprüft werden müsste?(Rechtmäßigkeit)

Bedarf es da auch der konkreten Gefahr, nur dann halt nicht für die öffentlichen Sicherheit, sondern für OWi's von erheblicher Bedeutung oder Straftaten?? Wie wäre es zu prüfen?

Vielen Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 02:13
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AW: Sicherungsgewahrsam rechtmäßig

Ich verstehe hier die Frage nicht mal... OWis und Straftaten sind gesetzlich festgeschrieben und somit ein Teil der Rechtsordnung. Die Rechtsordnung bzw. ein Verstoß dagegen ist wiederum ein Teil der öffentlichen Sicherheit der Gefahrenabwehr.
__________________
ET TU, BRUTE?
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