Dies ist eine Diskussion zu Sicherheistleistungen innerhalb des Forums Polizeirecht
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| wenn die Polizei einen "erwischt" und ne Sicherheitsleistung (Geld) haben will - kein Grund für U-Haft - und man sagt: ich habe gar kein Geld. Dürfen die Polizisten einen dann durchsuchen und nach welcher Rechtsgrundlage dürfen die das ? Polizeirecht geht ja nicht, weil es um ne Strafverfolgung geht, 102 scheidet aus, weil es nicht um Beweismittel sondern um die Sicherheitsleistung geht. |
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| AW: Sicherheistleistungen Nach herrschender Meinung ist die Durchsuchung durch die Beschlagnahmebefugnis in § 132 Abs. 3 StPO gedeckt (siehe auch StPO, Löwe-Rosenberg, Rnd. 15 zu § 132). Bei § 127a StPO bedarf es einer derartigen Regelung nicht, da bei Nichtleistung die Festnahme/Aufrechterhaltung der Festnahme erfolgt. |
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