Dies ist eine Diskussion zu Rechtsgrundlage Vollstreckung Haftbefehl durch Polizie innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Rechtsgrundlage Vollstreckung Haftbefehl durch Polizie Der zuständigen Polizeiwache (Handlungsgrundlage: BbgPolG) wird der Haftbefehl mit der Bitte um Vollstreckung zugesandt. Wo findet sich die Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Handeln? Wird die Polizei hier im Rahmen der Amtshilfe tätig (§ 1 BbgPolG)? Ist hier überhaupt das auf Gefahrenabwehr ausgelegte Polizeigesetz oder eher die StPO einschlägig? Es geht im o.g. fiktiven Fall um einen 18-Jährigen jungen Mann (Person A), der bei seinen Eltern im Einfamilienhaus wohnt. Der Vater (Person B) öffnet die Haustür und gibt den Beamten, die dem Vater die Situation erläutern, an, dass sein Sohn nicht zu Hause sei und er nicht wisse, wo er ist. Die Beamten habe Zweifel an der Aussage und wollen die Wohnräume der Person A in Augenschein nehmen. Es soll nicht durchsucht werden, sondern lediglich ein Blick in die Zimmer geworfen werden. Ist dies zulässig? Wenn ja, woraus leitet sich die Ermächtigungsgrundlage ab? Geändert von Mutzenbacher69 (15.04.2010 um 22:08 Uhr). |
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| AW: Rechtsgrundlage Vollstreckung Haftbefehl durch Polizie Das läuft nach StPO: Siehe Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Es handelt sich um rein repressives Handeln.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtsgrundlage Vollstreckung Haftbefehl durch Polizie Zitat:
Und nach welcher Norm darf die Polizei verhaften? |
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| AW: Rechtsgrundlage Vollstreckung Haftbefehl durch Polizie §§ 457, 161 StPO in Verbindung mit dem Haftbefehl.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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