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Rechte der Polizei beim Alkoholtest

Dies ist eine Diskussion zu Rechte der Polizei beim Alkoholtest innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 27.01.2009, 20:50
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Rechte der Polizei beim Alkoholtest

Hallo Forum,

*Diese Einleitung ist nicht Teil der Frage und ist deshalb mit "ich" statt mit "Person A" geschrieben*

Ich war neulich mit einem Kumpel mal wieder mitten in der Nacht unterwegs zu einer bekannten Fast Food Kette und wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Die Beamten fragten ob die Bierflasche dem Beifahrer gehöre, was ich bejahte. Daraufhin wurde ich gefragt ob ich mit einem Atemalkoholtest einverstanden sei. Ich erwiderte was denn passieren würde, wenn ich nein sage. Er antwortete, dass Atemalkoholtests freiwillig seien, er aber bei Verweigerung wohl einen Blutalkoholtest machen lassen würde. Damit hatte er mich überzeugt und ich ließ den Test machen. 0,32 und ich durfte weiterfahren.

Jetzt meine eigentliche Frage: Braucht es für einen Bluttest nicht einen Anfangsverdacht? Oder reicht da schon die Bierflasche des Beifahrers und die überhöhte Geschwindigkeit?
Außerdem sagte der Beamte, dass er mir bei 0,35 Promille den Schlüssel abgenommen hätte um eine Trunkenheitsfahrt zu verhindern.
Kann mir jemand genauer erklären, was die Polizei da alles darf und was nicht?
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Alt 28.01.2009, 01:27
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AW: Rechte der Polizei beim Alkoholtest

Also laut § 36 (5) StVO darf die Polizei ohne jeglichen Anfangsverdacht erstmal jeden Verkehrsteilnehmer anhalten und auf die Fahrtüchtigkeit uberprüfen.
Naja, mit dem Bejahen dass das die Flasche des Fahrers ist hat Person A ja schon den Anfangsverdacht geliefert...andere Möglichkeiten wären Alkoholgeruch, äuffälliges Verhalten oder halt das Ergbnis der AAK etc.
Und mit nem Anfangsverdacht sind wir dann im Strafprozessualen Bereich...damit wäre die Blutentnahme nach § 81a StPO auch unter Zwang möglich...
Die Aussage des Polizisten das er ab 0,35 Promille Person A den Schlüßel weggenommen hätte, halte ich für einfach nur so dahin geredet...wenn ich mich recht entsinne braucht es bei einem Wert von über 0,3 und unter 0,5 Promille Ausfallerscheinungen, die bei Person A ja anscheinend nicht vorhanden waren. Sollten diese doch vorhanden gewesen sein, ist eine Verweigerung der Weiterfahrt und Wegnahme des Schlüßels nach dem jeweiligen Polizeigesetzt rechtmäßig!
__________________
*NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS*

"Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!"
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Alt 28.01.2009, 02:26
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AW: Rechte der Polizei beim Alkoholtest

Ok danke für die Antwort, aber wenn eine fiktive Person nicht nach Alkohol riecht, nur der Beifahrer Bier in der Hand hat und sonst auch "nur" zu schnell unterwegs ist gibt es keine Möglichkeit eine Blutuntersuchung zu erzwingen?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 09:25
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AW: Rechte der Polizei beim Alkoholtest

der Anfangsverdacht ist (fast) immer subjektiv - überhöhte Geschwindigkeit und Beifahrer mit Bierflasche in der Hand - wie will man den objektivieren?
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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