Dies ist eine Diskussion zu Polizist ausserdienstlich innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Polizist ausserdienstlich nehmen wir mal an, ein Polizist ist privat unterwegs. Darf er darauf zurückgreifen, dass er Polizist ist, wenn er sich z.b. auf der Straße mit einem Passanten anlegt? Gruß TanCok |
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| AW: Polizist ausserdienstlich Ein Polizist kann sich jederzeit in Dienst setzen. "Anlegen" wird er sich mit dem Passanten allerdings wohl kaum.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Polizist ausserdienstlich wer weiß, vielleicht parkt er privat nen lkw... |
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| AW: Polizist ausserdienstlich In Ergänzung zu Humgus' Antwort: Nach den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder darf sich ein Polizeibeamter -auch in seiner Freizeit- in den Dienst versetzen und dann entsprechend hoheitliche Maßnahmen treffen, falls dies erforderlich sein sollte. Zitat vom Fragesteller: '...wenn er sich z.b. auf der Straße mit einem Passanten anlegt' Hierzu ist anzumerken, daß dies wohl kaum ein Polizeibeamter machen wird, allerdings: 'schwarze Schafe', wenn auch in homöopathisch geringen Dosen, soll es ja auch geben. Nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder darf ein Polizeibeamter keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, wenn er selbst oder ein Angehöriger in einem Sachverhalt verwickelt ist! - Dann hat er nur die allgemeinen Rechte (Selbsthilfe, Notwehr, vorläufige Jedermannfestnahme gem. § 127 usw.), die jeder andere Bürger auch hat.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Polizist ausserdienstlich Mich würde mal interessieren was mit "anlegen" eigentlich gemeint ist? Trifft der Polizist auf einen Passanten und fängt einen Streit mit ihm an oder trifft er z.B. auf einen Passanten der gerade den Bürgersteig zuparkt und als er ihn darauf hinweist, flippt der Passant aus? Es gibt mehrere Szenarien die unterschiedlich bewertet werden müssen.
__________________ Zitat:
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| AW: Polizist ausserdienstlich Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Polizist ausserdienstlich Zitat:
__________________ Zitat:
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| AW: Polizist ausserdienstlich Das 'Anlegen' ist zwar sehr 'schwammig', dürfte aber dazu führen, daß der betreffende Beamte keine hoheitlichen Maßnahmen treffen darf. Ich schaue beispw. in den § § 53 Nds. Beamtengesetz -Verbot der Amtsausübung: '§§ 20 und 21 VwVfG gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.' Mit den Vorschriften soll erreicht werden, daß jeglicher Anfangsverdacht einer Korruption (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Parteilichkeit usw.) gar nicht erst aufkommt. Daher bin ich der Meinung, daß die Vorschriften sehr weit ausgelegt werden müssen und im Zweifel ein Beamter von einer Maßnahme ausgeschlossen sein muß.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (08.02.2011 um 11:57 Uhr). |
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| AW: Polizist ausserdienstlich Zitat:
"Anlegen" reicht nicht aus um das zu beurteilen, weil man es völlig unterschiedlich definieren kann. Der eine definiert "anlegen" als bewusstes Streit suchen oder provozieren, der andere sagt schon "Der hat sich mit mir angelegt" wenn einer nur zufällig in seine Richtung guckt.
__________________ Zitat:
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| AW: Polizist ausserdienstlich Zitat:
Ansonsten warten wir doch einfach mal ab was der TE dazu schreibt. Gruß Pro |
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