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Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Dies ist eine Diskussion zu Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar? innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.08.2010, 11:41
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Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Hallo,

eine Person wurde zu einem Vorfall von der Polizei befragt. Es war zunächst unklar, ob als Zeuge oder Beschuldigter. Der Fall wurde abgeschlossen und nicht weiter behandelt Ihm wurde abschließend mündlich mitgeteilt, dass es auch hier ein Aktenzeichen geben wird.
Frage dazu, wie kann in Erfahrung gebracht werden was hierzu abgelegt wurde? Und wie kann das AZ ermittelt werden?

Viele Grüße!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.08.2010, 13:05
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Hallo, das AZ kann man von der Polizei bekommen. Jedenfalls habe ich das so gemacht.
Woher weiß "Person" denn, das der Fall nicht weiter behandelt wurde ?
Wurde das Verfahren eingestellt ?
Wenn man erfahren möchte, was hierzu abgelegt wurde, kann man per Anwalt ( oder mit viel Glück auch allein ) Einsicht in die Akte beantragen. Das kann man aber nur wenn man dirkt mit der Sache zu tun hat...als Zeuge also nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2011, 13:15
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

ichweissesnicht hat weitestgehend Recht.
Nur ein Anwalt hat Akteneinsicht, kann sich also auch den so genannten Vorgang zukommen lassen. Die "Tagebuchnummer" wird auch als Vorgangsnummer bezeichnet. Beim Stellen eines Strafantrags, einer Anzeigenaufgabe oder einer Verkehrsunfallaufnahme, sollte jeder Beteiligte (Geschädigter und Beschuldigter) diese Nummer bekommen. Allerdings muss der Anwalt unter Angabe der Nummer die Einsicht beantragen.
Ist das Verfahren abgeschlossen/eingestellt, so bin ich mir nicht sicher, ob das nachträglich möglich ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.01.2011, 20:49
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Zitat:
Zitat von Hayto Beitrag anzeigen
Nur ein Anwalt hat Akteneinsicht
Nö, so stimmt das nicht:

Zitat:
Zitat von § 147 Abs. 7 StPO
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen...
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  #5 (permalink)  
Alt 13.01.2011, 21:03
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

oh sorry, mein Fehler. Danke fürs Richtigstellen
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Alt 14.01.2011, 12:38
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Acuh wenn das Verfahren eingestellt ist, kann man die Tagebuchnummer noch bekommen. Ich bin Beschuldigter in einem Verfahren und habe nur durch einen simplen Anruf bei der Polizei die Tagebuch und das Aktenzeichen bekommen. Zudme hat mir die Dame am Telefon auch noch veraten, wie weit die Ermittlungen sind. Das fand ich schon lustig, dafür das ich NUR meinen Namen genannt habe und mich nicht weiter legitimieren musste.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.01.2011, 20:14
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Naja, das mit den Ermittlungen ist etwas komisch, aber die Herausgabe des Aktenzeichens ist gängige Praxis... Das brauchst du schließlich, damit dein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen kann...
__________________
ET TU, BRUTE?
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  #8 (permalink)  
Alt 19.01.2011, 00:13
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AW: Polizeilicher Tagebucheintrag einsehbar?

Zitat:
Zitat von User33 Beitrag anzeigen
eine Person wurde zu einem Vorfall von der Polizei befragt. Es war zunächst unklar, ob als Zeuge oder Beschuldigter.
Unzulässig.

Zitat:
Der Fall wurde abgeschlossen und nicht weiter behandelt Ihm wurde abschließend mündlich mitgeteilt, dass es auch hier ein Aktenzeichen geben wird.
Frage dazu, wie kann in Erfahrung gebracht werden was hierzu abgelegt wurde? Und wie kann das AZ ermittelt werden?
Vielleicht mal dort nachfragen, wo mitgeteilt wurde, daß ein Aktenzeichen vergeben wurde? Wer sollte das Az denn auch sonst kennen?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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