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polizeiliche Türöffnung

Dies ist eine Diskussion zu polizeiliche Türöffnung innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.01.2010, 23:17
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polizeiliche Türöffnung

Hallo,

ich hätte gerne ein paar Kommentare zu folgendem fiktiven Fall.

A vergisst einen Termin mit B um X Uhr. Letzes Treffen war am Tag vorher.
A ist anderweitig und ohne Handy außer Haus.
Da A nicht kommt, ruft B zwei Stunden lang erfolglos bei A an.
B fährt zur Wohnung von A und sieht, dass das sonst genutze Fahrrad da ist und hört die Telefone bei Anruf klingeln.
B alarmiert die Polizei, welche um X+3,5h Uhr gewaltsam die Wohnungstür von A aufbricht.

Welche Rechte hat die Polizei in einem solchen Fall, einfach das Grundrecht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" außer Kraft zu setzen?
Bleibt A selber auf den Rechnungen für die fremdverursachten Schäden an der Tür sitzen, weil ein Termin und das Handy vergessen wurde?

Vielen Dank
Christian Symmank
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  #2 (permalink)  
Alt 13.01.2010, 13:32
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AW: polizeiliche Türöffnung

Hallo,

Zitat:
Zitat von symbo
Welche Rechte hat die Polizei in einem solchen Fall, einfach das Grundrecht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" außer Kraft zu setzen?
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit wird nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur eingeschränkt. Die Beamten machten eine Gefahrenprognose und brachen dann die Türe auf, um dem vermutlich hilflosen oder verletzten Wohnungsinhaber Hilfe zu leisten. Dass dieser letztlich keiner Hilfe bedurfte, hat für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme keine Auswrkung.


Zitat:
Zitat von symbo
Bleibt A selber auf den Rechnungen für die fremdverursachten Schäden an der Tür sitzen, weil ein Termin und das Handy vergessen wurde?
Das ist eine Frage, die kaum zu beantworten ist. Ich wage zu behaupten, dass auch das VG die Polizei von einer Zahlungsverpflichtung freispricht.

Gruss

Iru
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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2010, 10:14
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AW: polizeiliche Türöffnung

Zitat:
Zitat von Dabbel
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit wird nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur eingeschränkt. Die Beamten machten eine Gefahrenprognose und brachen dann die Türe auf, um dem vermutlich hilflosen oder verletzten Wohnungsinhaber Hilfe zu leisten. Dass dieser letztlich keiner Hilfe bedurfte, hat für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme keine Auswrkung.
Vielen Dank schon mal!
Es gibt anscheinend keine empfohlenen Fristen für die Beamten, oder?
Es wird ja gerne kolportiert, dass, bevor jemand nicht 24 Stunden vermisst wird, die Polizei eigentlich nichts unternimmt.
Aber offensichtlich reicht es, wenn B es hoch genug (die notwendige Höhe wäre sehr interessant) aufhängt, damit die Beamten nicht mehr beruhigen, sondern bereits nach nur 3,5 Stunden massive Maßnahmen ergreifen.

Gruß
Christian
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2010, 20:12
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AW: polizeiliche Türöffnung

Hallo,

nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Ob die Polizei bei einem Vermissten (ohne Hinweise auf Straftaten/Gefährdungslagen) erst nach 24 Stunden oder noch später etwas macht, ist etwas anderes, als wenn nach einer Gefahrenprognose eine Türe eingetreten wird. Der Beamte beurteilt die Lage, wobei die Zeit nur ein Faktor unter vielen ist und handelt danach (oder auch nicht). So wäre es durchaus möglich, dass ein Polizeibeamter schon nach wenigen Sekunden "Wartezeit" gewaltsam in eine Wohnung eindringt (wenn dort z.B. eine Person Hilfe benötigt).

Gruss

Dabbel
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