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Polizeibeleidigung § 82 Abs. 1

Dies ist eine Diskussion zu Polizeibeleidigung § 82 Abs. 1 innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 12:55
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Polizeibeleidigung § 82 Abs. 1

STRAFVERFÜGUNG

Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalte trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentliche Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe war nahm, agressis verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Sie haben sich am XX.XX.2010 um XX.XX Uhr, anlässlich von Verkehrsunfallserhebungen mit Fahrerflucht und offensichtlich starker Alkoholisierung am Unfallsort (anlässlich der Ausforschung und Fahrt zur Polizeiinspektion) in der XXX Strasse in XX, gegenüber dem Beamten der Polizeiinspektion XXX aggressiv verhalten und ihn weiters mit den Worten: "Holt die Goschn du Orsch!" beschimpft.

§82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz SPG 1991, BGBI.Nr. 566/91, in der derzeit gültigen Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Strafbetrag 150,00€


Xs Schilderung der Tat:

Nachdem X stark Alkoholisiert einen Unfall baute und Fahrerflucht begann, forschte X die Polizei kurze Zeit darauf zu Hause auf und nahm X mit auf den Posten um den Fall zu klären. Schon wärend der Fahrt beleidigten X die zwei Polizisten mit folgenden Worten: "Der **** is jo voll bsoffn, der kriag jo gornix mehr mit!" "Schau wos da gmocht host du Idiot! Stell da vor da wär jemand vorbeispaziert!" Als X die Autoteile zusammensammeln wollte wurde der Polizist immer lauter und aggressiver und X konterte mit den Worten: "Holt die Goschn du Orsch!"

Der Polizist telefoniert Tage später mit seinem Vater und versicherte keine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung zu machen.

Eine Abmahnung erfolgte in keinster Weise.

Bitte keine Moralsprädigt, X ist klar wie der Unfall hätte ausgehn können.


Hat X Chancen Strafe anzufechten?
Zahlt X Bearbeitungsgebühren fals er Einspruch erhebt?


Danke für die Mühe!
MfG

Geändert von semir (15.12.2010 um 15:40 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 14:18
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  #3 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 15:41
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Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
geändert!
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  #4 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 15:55
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Zitat:
Zitat von semir Beitrag anzeigen
Bitte keine Moralsprädigt,
Viel mehr kann einem dazu allerdings kaum einfallen. Insbesondere die Fahrerflucht ist absolut übel. Aber da kommt noch etwas hinterher, die Sache mit den Ermittlungen war erst der Anfang.
Zitat:
Hat X Chancen Strafe anzufechten?
Jein. Er kann darauf plädieren, dass seine Beleidigung eine sofortige Reaktion auf eine seinerseits erlittene Beleidigung gewesen sei. Diese könnte (nicht: müsste) straffrei sein (§199 StGB). Nur: dazu müsste man den Polizisten ihrerseits die Aussagen nachweisen.
Zitat:
Zahlt X Bearbeitungsgebühren fals er Einspruch erhebt?
Die Sache geht dann vor Gericht, und das kann teurer werden, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig zurückgezogen wird. Oder der X einen Anwalt einschaltet.

Übrigens halte ich 150 Euro für günstig, es scheint sich um eine Beleidigung zu halten, die in diesem Landstrich nicht besonders ehrenrührig ist...
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Alt 15.12.2010, 16:31
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Viel mehr kann einem dazu allerdings kaum einfallen. Insbesondere die Fahrerflucht ist absolut übel. Aber da kommt noch etwas hinterher, die Sache mit den Ermittlungen war erst der Anfang.
Jein. Er kann darauf plädieren, dass seine Beleidigung eine sofortige Reaktion auf eine seinerseits erlittene Beleidigung gewesen sei. Diese könnte (nicht: müsste) straffrei sein (§199 StGB). Nur: dazu müsste man den Polizisten ihrerseits die Aussagen nachweisen.
Die Sache geht dann vor Gericht, und das kann teurer werden, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig zurückgezogen wird. Oder der X einen Anwalt einschaltet.

Übrigens halte ich 150 Euro für günstig, es scheint sich um eine Beleidigung zu halten, die in diesem Landstrich nicht besonders ehrenrührig ist...
nope es kommt nichts mehr hinterher.
schon alles da und richtig übel war die alkohol am steuer strafe
1780 euro. da sind die 700 für fahrerflucht und alles was dazugehört noch eher zu verkraften. wenn da blos nicht die 3300 euro teure laterne wäre...

also keine chance?! telfeonat mit dem Vater indem versichert wurde keine Anzeige zu machen?

dann wenigstens die höhe der Strafe anfechten.
spielen hier bereits erworbene schulden durch den unfall
eine mögliche rolle? natürlich reue zeigen und wie
schauts mit dem alkohol aus?

zu deinem letzten absatz
ja! da könnt was dran sein

LG
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  #6 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 17:22
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Zitat:
Zitat von semir Beitrag anzeigen
also keine chance?!
Doch. Wenn die Polizisten ehrlich sind und sich an das Gleiche erinnern können. Und vor Gericht sagen, dass sie die Sache nicht getroffen hat.
Zitat:
telfeonat mit dem Vater indem versichert wurde keine Anzeige zu machen?
Das ist wertlos.

Zitat:
dann wenigstens die höhe der Strafe anfechten.
Google mal nach entsprechenden Listen und Beleidigungen. Der "Orsch" und "Halts M.aul" ist mit 150 Euro billig davongekommen.
Zitat:
natürlich reue zeigen und wie schauts mit dem alkohol aus?
Wie solls damit aussehen? Willst Du dem Richter eine Flasche anbieten?
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Geändert von Humungus (15.12.2010 um 19:13 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 17:26
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wie solls damit aussehen? Willst Du dem Richter eine Flasche anbieten?


vermute mal dass sich der SV in Österreich abspielt ... und da ist (fast) alles möglich
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  #8 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 17:54
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wie solls damit aussehen? Willst Du dem Richter eine Flasche anbieten?


na, hab da eher an unzurechnungsfähigkeit oder ähnliches gedacht.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.12.2010, 19:13
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Sowas kann ins Auge gehen, beispielsweise bei vorsätzlichem Vollrausch.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.12.2010, 14:34
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Zitat:
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Sowas kann ins Auge gehen, beispielsweise bei vorsätzlichem Vollrausch.
Du prüfst die ganze Zeit einen österreichischen Sachverhalt nach deutschem Strafrecht. Das ist einigermaßen unsinnig.
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