Dies ist eine Diskussion zu Polizei weckt Eltern grundlos innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Polizei weckt Eltern grundlos mir ist bekannt, dass das Jugendschutzgesetz nur die Aufenthaltszeiten in Diskotheken, Gaststädten u.ä. regelt. Trotzdem ist es teilweise üblich, dass die Polizei auch Jugendliche anhält, die sich nachts in der Öffentlichkeit bewegen, in der Annahme, dass die Jugendliche nichts auf der Straße zu Suchen hätten. ( Ich will hier keine Polizisten oder die Polizei an sich beleidigen, aber das sind meine Erfahrungen) Zu meiner Frage: A ( 17 Jahre alt) befindet sich um 1 Uhr nachts auf dem Rückweg nach Hause. Er hat keinen Alkohol getrunken, befindet sich nur auf dem Heimweg von einem Freund. A wird jedoch von der Polizei angehalten und die Beamten bringen A trotz seiner Weigerung nach Hause ( Grund ist die "Fehlinterpretation" des JuSchG). Zu Hause angekommen, wird A aber nicht nur abgesetzt, sondern auch die Eltern aus dem Schlaf gerissen, um A "entgegen zu Nehmen". Beide Eltern müssen jedoch morgens (auch am Wochenende) früh aufstehen und sind über diese Form des Weckens nicht sehr erfreut. Dieser Vorfall hat sich nun schon mehrmals ereignet. Um mögliche Diskussionen vorzubeugen: Die Eltern sind damit einverstanden, dass A am Wochenende länger als 0 Uhr weg bleibt. Zum einen werden sie (normalerweise) nicht geweckt, wenn A nach Hause kommt, zum anderen ist dieser Ausgang quasi eine Art "Belohnung" für eine solide schulische Leistung. Gibt es irgendeine Möglichkeit dieser "nächtlichen Ruhestörungen" (drastisch formuliert) der Polizei Herr zu werden? Kann A das den Polizisten bereits bei der Personenkontrolle klar machen, oder sollte er irgendeine Form von schriftlicher Erlaubnis der Eltern mitführen? Gibt es Überhaupt irgendeine rechtliche Grundlage für die Mitnahme von A, trotz seiner Weigerung?
__________________ Der oben geschriebene Text ist Urspung des freien Gedankenguts eines Nicht-Anwalts ;D Gruß, MajorPain |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Aus diesem Text sprießt das freie Gedankengut eines Nicht-Anwalts? ![]() Zum Thema: Mehrfach? Riecht das nicht schon deutlich nach "Verfolgung Unschuldiger" (§344 StGB)?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Das müssen Sie mir bitte erklären. Wo ist denn die strafrechtliche Verfolgung? |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Auch wenn die Eltern wissen,dass das nicht volljährige Kind nach 24:00 Uhr unterwegs ist und es passiert etwas haben sie dennoch ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Polizei muss also nicht davon ausgehen, dass dies mit Duldung der Eltern geschieht.Die Mitgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung müsste im Falle einer Kontrolle aber reichen.Ist der Jugendliche unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr ohne Aufsichtsperson draußen anzutreffen ist hier schon von einer Verletzung der Aufsichtspflicht zu sprechen und die Polizei macht nichts falsch wenn sie in diesem Fall Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten nimmt (egal in welcher Form). Zitat:
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Zitat:
Und was soll denn dieses "etwas" sein, welches passieren könnte? Das halte ich für einen ausgemachten Schmarren!
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Schmarrn hin oder her. Lass so eine Sache vor Gericht enden dann wirst du schon sehen. Auch wenn dir dass lächerlich erscheint. |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Bei einem 17-Jährigen besteht kaum eine Aufsichtspflicht mehr.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Ich bin selbst als Polizeivollzugsbeamter im Kriminaldienst tätig und schäme mich für meine Kollegen, die so falsch handeln. Ich verweise auf die richtigen Antworten von Van Nille und Humungus. @ Kommunaler Du hast eine Sachverhaltserweiterung bzw. -änderung vorgenommen, indem du auf '§ 8 -Jugengefährdende Orte-' hinweist. Das sind Spielhallen, Bordelle, Treffpunkte von Alkoholikern usw. - Es stand aber nicht im Sachverhalt, daß der Jugendliche an so einem Ort angetroffen wurde.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Also gibt es doch im Jugendschutzgesetz in dieser Hinsicht eine Lücke. Die 17jährigen müssen also ab 24 Uhr die Disco verlassen können sich aber open end Nachts draußen aufhalten.Und dass ist o.k. Beißt sich hier nicht das Gesetz selber in Schwanz? |
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| AW: Polizei weckt Eltern grundlos Zitat:
Im Übrigen sollte man davon ausgehen, dass ein 17-Jähriger auch weiß, was man macht und was eher nicht. Man kann nicht alles gesetzlich regeln, insbesondere nicht gegenüber Heranwachsenden. Diese sollen Freiheiten erhalten, um erwachsen zu werden.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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