Dies ist eine Diskussion zu Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss eines tages droht sie wieder ihrer besten freundin an sich umzubringen, diese alarmiert die polizei. Polizei rückt an und versuchen erstmals durch klopfen an der tür kontakt mit frau F aufzunehmen, diese antwortet jedoch nicht. angesicht des bestehenden suizidverdachts öffnet die polizei die tür mit einem dietrich. F war jedoch nicht in der wohnung, also hat die Polizei die tür wieder ordnungsgemäß zugemacht. kurze zeit später hat die polizei die F im Treppenhaus angetroffen. Diese dementierte all unterstellungen ihrer suizidabsichten. frage nun, war das öffnen der tür durch die polizei rechtmässig und würde F gegen die polizei klagen würde sie damit durchkommen? danke schon mal im voraus. |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss Hier war Gefahr im Verzug. Die F sollte lieber mal zum Psychiater, anstatt ihr Mütchen an Polizisten zu kühlen! Sie sollte eher von Glück reden, dass die Cops sie nicht in die Geschlossene transportiert haben, wenn glaubhafte Berichte über Suizidabsichten bestanden.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss super, danke für die schnelle antwort! |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss Theoretisch kommt hier noch ein Gebührenbescheid auf die vermeintliche Suizidentin zu, weil sie als Störer diesen Einsatz mit Ersatzvornahme im Sofortvollzug verursacht hat.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss ist es aber nicht eigentlich so, dass die polizei nur dann einschreiten darf wenn der betroffenen sich in einem zustand in einer hilflosen lage befindet oder wenn dritte gefährdet werden (§35 Abs.1 Nr.1 NWPolG) |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss es gab glaubwürdige aussagen, nach denen davon ausgegangen werden musste, dass die person im hilflosen zustand hinter der tür liegt. warum sollte die durchsuchung rechtswidrig sein? hätte die person einen suizidversuch vollzogen und läge hilflos am boden und die polizei wäre wieder abgetrabt, was wäre dann?!?! fazit: durchsuchung war m.e. 100% rechtmäßig. die person könnte lediglich die kosten über die hinweisgeberin einklagen, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese die angaben wider besseren wissens tätigte. wenn das nicht der fall ist sollte die person lieber über eine behandlung der psychischen probleme als über die frage der rechtmäßigkeit nachdenken... |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss Bin ebenfall der Meinung das die Durchsuchung rechtmäßig war. Es bestand offentsichtlich eine gegenwärtige gefahr für das recht auf leben der suizidgefährdeten frau. ne gegenwärtige gefahr besteht u.A. wenn das schädigende ereignis mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit unmittelbar oder in allernächster zeit bevorsteht. das würde ich hier aufgrund der anhaltspunkte als gegeben ansehen. selbst wenn die frau alles dementiert und der polizei probleme machen möchte wird sie nicht weit kommen. es bestand dem sachverhalt nach min. eine anscheinsgefahr (eine anscheinsgefahr liegt vorm wenn eine sachlage bei verständiger betrachtung zum entscheidungserheblichen zeitpunkt eine gefahrenprognose rechtfertigt, obwohl sich nachträglich ergibt, dass eine Gefahr nicht bestand). so oder so den polizisten kann man keinen vorwurf machen |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss Zitat:
Vierter Unterabschnitt Gewahrsam § 35 Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, Die Polizei könnte zwar auf grund diesen Paragrafen handeln. Nach §41 (1) Nr.1 kann die Polizei eine Wohnung durchsuchen wenn tatsachen die annahme rechtfertigen das sich in ihr eine person befindet die in gewahrsam genommen werden darf. Doch das ist nicht die einzige möglichkeit eine durchsuchung rechtmäßig zu gestalten. der §41 (1) Nr.4 besagt das dies auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Dies würde in diesem Fall passen wie die Faust aufs Auge. Des weiteren hast du den §35 (1) etwas falsch verstanden. dieser § zielt darauf ab eine person gegen eine gefahr für Leib / Leben zu schützen INSBESONDERE weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Eine gefährdung dritter ist bei diesem § nicht vorgesehen. geschützt soll diese konkrete person, nicht die allgemeinheit. grüße |
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| AW: Polizei verschafft sich zugriff zur wohnung ohne beschluss Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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