Dies ist eine Diskussion zu Polizei verschafft sich zugang zur Wohnung wegen eingeschlossenem Hund? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Polizei verschafft sich zugang zur Wohnung wegen eingeschlossenem Hund? Stellen wir uns folgende situation vor. Ein Hund ist alleine in einer EG wohnung, der Hundehalter ist auf der arbeit, der Hund hat sich selbst in ein Zimmer eingeschlossen, kommt daher nicht mehr an sein Wasser. Aus unbekannten Gründen werden andere Bewohner des Hauses auf den Hund aufmerksam und bemerken das dieser in ein Zimmer eingeschlossen ist. Der Hund reagiert auf die Personen die den Hund am Fenster beobachten und springt vor freunde durch das zimmer. Die Bewohner rufen die polizei / tierschutz. Der Tierschutz wurde bereits schon mal auf den Hundebesitzer aufmerksam gemacht, da die vermutung bestand das Der Hund nicht aussreichend versorgt wird. Sie haben den Halter angeschrieben, jedoch hat sich der Hundebesitzer noch nicht auf schreiben reagiert. Weitere Versuche den Tierhalter zu erreichen wurden auch noch nicht unternommen. Nun verschafft sich die Polizei, der Tierschutz sowie der Vermieter, der ebenfalls informiert wurde ohne das der Halter vor Ort ist Zugang zur Wohnung durch einen schlüsseldienst und holen den Hund aus der Wohnung, bringen diesen im Tierheim unter. Die Frage dabei ist, ist es rechtens das sich die Personen ohne einwilligung des Hundehalters / Mieter zugang zu der Wohnung verschaffen und können diese Personen den Hund, der im Prinzip eigentum der Halters ist einfach mitnehmen? Die Wohnung ist gut einzusehen, eine EG wohnung man sollte auf jeden fall erkennen können das keine Person in Gefahr war, da niemand in der Wohnung weiter war. Wenn der zugang zu der Wohnung nicht rechtmässig war, was kann man unternehmen? Welche Möglichkeiten hat der Halter den Hund wieder zu bekommen? Vielen Dank für eure Hilfe. |
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| AW: Polizei verschafft sich zugang zur Wohnung wegen eingeschlossenem Hund? Die Polizei kann auch deshalb die Wohnung geöffnet haben, um den Hund zu retten. Auch Hunde sind gesetzlich geschützt und der Tierschutz ist sogar mittlerweile ein Wert von Verfassungsrang (Art. 20a GG). Von daher kann man meiner Meinung nach ohne Probleme von einer Gefahr (mindestens eine Anscheinsgefahr) im polizeirechtlichen Sinne ausgehen. Wenn der Halter nicht anderweitig zu erreichen war und dem Hund ersthafter Schaden drohte (was beim Tod durch Verdursten durchaus der Fall ist) und zudem davon ausgegangen werden konnte, dass der Halter für diesen Zustand verantwortlich war (liegt sowieso nahe, umso mehr, als dass der Tierschutz bereits auf den Halter aufmerksam geworden ist und dieser nicht reagiert hat) war die Maßnahme rechtmäßig. Der Halter wird diesen Einsatz vermutlich bezahlen dürfen und ob er seinen Hund wieder bekommt oder nicht hängt davon ab, ob der Tierschutz glaubt, dass er den Hund weiterhin schlecht behandeln wird oder nicht.
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