Dies ist eine Diskussion zu Platzverweis nicht-polizeilich? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Platzverweis nicht-polizeilich? die erste frage bezieht sich auf den begriff "platzverweis". gibt es - ausser dem polizeilichen platzverweis (z.b. §31 hessisches sicherheits und ordnungsgesetz) -noch andere formen eines "platzverweises" irgendwo im juristischen sprachgebrauch? 2. behauptung: platzverweise dürfen grundsätzlich nur von der polizei ausgesprochen werden. die einzigste anerkannte ausnahme wären fälle wie gewaltschutz von minderjährigen durch einen mitarbeiter des jugendamtes o.ä., der z.b. so lange einen platzverweis aussprechen kann, bis die polizei eintrifft. trifft dies soweit zu? **ja/nein 3. wenn ein zivilist, der nicht in einem dienstrechtlichen verhältnis zu irgendeiner behörde steht, einem anderen zivilisten gegenüber behauptet, er würde ihm einen platzverweis erteilen und ihn andernfalls in gewahrsam nehmen, würde dies dann eine (strafbare) amtsanmassung indizieren? ***ja/nein 4. gibt es zwischen einem öffentlich-rechtlichen hausverbot und einem polizeilichen platzverweis noch irgendwelche artverwandten dritten zustände oder verwaltungsakte über die man streiten könnte? (versehens-rausschubs? zufalls-wegschickung? schlechtwetter-verlassensbefehl?) 5. welche personen können durch eine behörde dazu befugt werden, das hausrecht der behörde in ihrem räumen durchzusetzen? - speziell eingewiesene mitarbeiter - alle mitarbeiter - mitarbeiter dazu speziell beauftragter firmen - dritte, die nicht in einem dienstrechtlichen verhältnis zur behörde stehen - dritte, die in einem verwaltungsr4echtlichen verhältnis zur behörde stehen, also selbst kunden der behörde sind. jeweils *ja/nein 6. folgende situation: behörde A vermietet behörde B einen teil ihrer räume. A ist eigentümer, B ist besitzer, so dass zunächst einmal nur B das hausrecht in "ihren" räumen hat. könnte behörde B das hausrecht in irgendeiner form an ihren vermieter, behörde A, zurückübertragen? vielen dank im vorraus ... |
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| AW: Platzverweis nicht-polizeilich? Ein Platzverweis ist ein Verwaltungsakt, kann also von einem "Zivilisten" nicht erteilt werden, der ebenso niemanden in Gewahrsam nehmen kann. Das "Jedermannsrecht", einen - auch vermeintlichen- Straftäter an der Flucht zu hindern, wird davon nicht berührt. Platzverweis darf von Vollzugsbeamten ausgesprochen werden, also nicht nur Polizisten. Der "Adressat" muss aber benannt werden, der Grund muss einen bestimmten Grad der Unwillkürlichkeit haben, da hier ein Grundrecht auf freien und selbstbestimmten Aufenthalt betroffen ist. Mit diesem Grundrecht wird immer mehr Schindluder getrieben, Platzverweis ist das neue Zauberwort /Zauberformel für alles "Unliebsame". Gegen den PV kann verwaltungsrechtlich vorgegangen werden. Hausrecht und Platzverweis sind zwei paar STiefel. Das Hausrecht kann jeder "Befugte" ausüben, also Hausmeister, Pförtner, Security und im Prinzip jeder Mitarbeiter, dem Dieses nicht ausdrücklich untersagt wurde, bspw. wenn ein "Behördengänger" auf die Nerven geht. Die Wahrnehmung des Hausrechtes ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt. |
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