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Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Dies ist eine Diskussion zu Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme? innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.02.2011, 17:34
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Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Folgender Fall:

A befindet sich mit seinen Kumpels auf einem Schulgelände, obwohl es ihm zu dieser Zeit nach Benutzerordnung verboten ist und hört laute Musik. Polizist P kommt, fordert ihn auf ihn auszumachen. A weigert sich, P packt ihn, macht das Gerät aus und geleitet ihn vom Gelände wo er sein Musikspielgerät wieder bekommt.
Zudem wird er belehrt, sich 1 Woche nach 20 UHr nicht mehr auf dem Platz aufzuhalten ( Regel der Benutzerordnung) und auch 1 Woche den Player nicht mehr in die Schule mitbringen darf.

A bekommt Kostenbescheid weil er sich geweigert hat den Aufforderungen nachzukommen.

Die Frage ist nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Aber was tut P eigentlich?


Kann ich sagen das ist alles im Rahmen eines Platzverweises geschehen und die 1 Woche ist "nur" ein Hinweis auf die Benutzordnung?
Dann fehlt aber noch die Bedeutung des "Playerverbotes"...

edit:: ich tendiere das verhalten aufzusplitten, das packen am arm als unmittelbarer zwang beim platzverweis
das ausmachen stütz ich auf die polizeirechtliche generalklausel

gliederungstechnisch bin ich jedoch noch überfragt

Geändert von BurberryProll (26.02.2011 um 23:45 Uhr).


  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 02:29
V.I.P.
 
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Zitat:
Zitat von BurberryProll Beitrag anzeigen
A befindet sich mit seinen Kumpels auf einem Schulgelände, obwohl es ihm zu dieser Zeit nach Benutzerordnung verboten ist und hört laute Musik. Polizist P kommt, fordert ihn auf ihn auszumachen. A weigert sich, P packt ihn, macht das Gerät aus und geleitet ihn vom Gelände wo er sein Musikspielgerät wieder bekommt.
Freundlicher Polizist... Sicherstellung des Gerätes wäre zweifellos auch drin gewesen, nach der Weigerung, die laute Musik abzustellen.
Zitat:
A bekommt Kostenbescheid weil er sich geweigert hat den Aufforderungen nachzukommen.

Die Frage ist nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Aber was tut P eigentlich?
Er führt einen Polizeieinsatz gegen einen Störer durch.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)

  #3 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 09:08
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Dass er keinen Feuerwehreinsatz führt ist mir klar...
Ich wollte eher wissen auf wieviele Ermächtigungsgrundlagen er sich stützt

  #4 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 14:06
V.I.P.
 
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Zitat:
Zitat von BurberryProll Beitrag anzeigen
Dass er keinen Feuerwehreinsatz führt ist mir klar...
Ich wollte eher wissen auf wieviele Ermächtigungsgrundlagen er sich stützt
Polizeigesetz des Landes. Auf Grundlage dessen sowie ggf. der StPO, ZPO usw. laufen alle Polizeieinsätze.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)

  #5 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 15:36
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Polizeigesetz des Landes. Auf Grundlage dessen sowie ggf. der StPO, ZPO usw. laufen alle Polizeieinsätze.
Und welche, bzw wieviele denn genau?

Das packen und rauswerfen ist ein Platzverweis (obwohl er hier eh nicht sein durfte) und das ausmachen und wegtragen des Radios ein Unterfall der Generalklausel, oder?

  #6 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 16:54
V.I.P.
 
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Man muss sich hier doch erstmal fragen, inwieweit dem P die Durchsetzung des Hausrechts der Schule oblag. Der Platzverweis lässt sich mit erhöhtem Begründungsaufwand tragen. Der Hausfrieden ist noch unter dem Schutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung Teil der öffentlichen Sicherheit.
Die Aufforderung an den Schüler, die laute Musik auszumachen, entbehrt doch hier jedweger rechtlichen Grundlage. Selbst wenn in der Schulordnung steht, dass auf dem Schulgelände nicht geraucht werden darf, oder dass alles Schüler Hausschuhe tragen müssen, kann es nicht Aufgabe der Polizei sein, dies mit präventivpolizeilichen Maßnahmen durchzusetzen. Ein solches Einschreiten hätte rechtfertigen können, dass sich Anwohner über den unerträglichen Lärm beschwert hätten, oder die Freunde von A schon mit schmerzverzehrten Gesicht neben dem Musikspieler gesessen wären. Das wurde bisjetzt nicht dargetan.
Man müsste hier schon etwas von Hinten durchs Knie argumentieren und sagen, dass das Abstellen der Musik und die vorübergehende Sicherstellung des Musikplayers notwendige Begleiteingriffe zum Platzverweis waren, weil A sonst die Aufforderung des P nicht verstanden hätte o.ä.
Dem A kann aber durch die Polizei nicht untersagt werden, den Musikspieler eine Woche lang in die Schule mitzunehmen. Da ein solcher Verwaltungsakt nicht näher geregelt ist, müsste er sich auf die Generalklausel stützen. Dafür fehlt es an einer konkreten Gefahr. Die Gefahr, der A könnte weiterhin gegen die Hausordnung verstoßen ist kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, im Übrigen obliegt der Polizei die Durchsetzung privater Rechtsansprüche nur subsidiär.

  #7 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 13:40
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Zitat:
Zitat von BurberryProll Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Polizeigesetz des Landes. Auf Grundlage dessen sowie ggf. der StPO, ZPO usw. laufen alle Polizeieinsätze.
Und welche, bzw wieviele denn genau?
Alle.

Zitat:
Das packen und rauswerfen ist ein Platzverweis (obwohl er hier eh nicht sein durfte)
Wer "er" durfte "eh nicht sein"?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)


  #8 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 13:53
V.I.P.
 
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Zitat:
Zitat von Libera Beitrag anzeigen
Man muss sich hier doch erstmal fragen, inwieweit dem P die Durchsetzung des Hausrechts der Schule oblag.
Das ist eher irrelevant. Schulgrundstücke dürfen generell nur von Befugten betreten werden, und nach Schulschluss generell nur mit besonderer Erlaubnis bzw. mit berechtigtem Grund. Personen von einem der öffentlichen Hand gehörenden Grundstück zu entfernen, die sich dort offenkundig nicht aufhalten dürfen, fällt klar in die Zuständigkeit der Polizei auf Grundlage des jeweiligen Landespolizeigesetzes.

Sollten sich einmal Schüler oder Jugendliche befugt dort außerhalb der üblichen Zeiten aufhalten, dann können diese ja die Polizei jederzeit darauf hinweisen - "Hier ist heute abend offizieller Rap-Abend!" o.ä.

Dann werden die Polizeibeamten das zweifellos überprüfen, bevor sie jemanden vom Schulgelände entfernen.

Zitat:
Die Aufforderung an den Schüler, die laute Musik auszumachen, entbehrt doch hier jedweger rechtlichen Grundlage.
Diese Aufforderung hat sogar eine sehr gute Grundlage:

§ 117 OWiG Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


Berichtigter Anlaß für den Lärm liegt nicht vor, dagegen ist schon der Aufenthalt auf dem Schulgelände unzulässig, und jedes Lärmen darauf also erst recht.

Selbst der TE schreibt von "lauter Musik".

Zitat:
Selbst wenn in der Schulordnung steht, dass auf dem Schulgelände nicht geraucht werden darf, oder dass alles Schüler Hausschuhe tragen müssen, kann es nicht Aufgabe der Polizei sein, dies mit präventivpolizeilichen Maßnahmen durchzusetzen.
Aber selbstverständlich ist es das.

Es besteht ein erheblich und dringedes Interesse der Öffentlichkeit daran, daß auf Schulgeländen die Hausordnung eingehalten wird und sich dort keine Personen aufhalten, die sich dort nicht aufhalten dürfen.

Zitat:
Ein solches Einschreiten hätte rechtfertigen können, dass sich Anwohner über den unerträglichen Lärm beschwert hätten, oder die Freunde von A schon mit schmerzverzehrten Gesicht neben dem Musikspieler gesessen wären.
Es reicht völlig, daß die Polizeibeamten der Ansicht sind, der Lärm sei zu laut.

Wohingegen es nicht ausreicht, daß Anwohner meinen, es sei zu laut. Das müssen die Polizeibeamten prüfen und dann nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Sie können auch sagen "Nö, das ist nicht zu laut, das ist hier zu dieser Uhrzeit noch zulässig. Damit, liebe Nachbarn, müssen Sie leben."

Man kann sich zweifellos später vor Gericht darüber streiten, welcher Lärm wo wie wann nun unzulässig ist oder auch nicht. Dafür sind Verwaltungsgerichte da. Aber als Rechtsgrundlage für ein polizeiliches Einschreiten reicht hier das OWiG allemal locker aus.

Zitat:
Man müsste hier schon etwas von Hinten durchs Knie argumentieren und sagen, dass das Abstellen der Musik und die vorübergehende Sicherstellung des Musikplayers notwendige Begleiteingriffe zum Platzverweis waren, weil A sonst die Aufforderung des P nicht verstanden hätte o.ä.
Überhaupt nicht. Das ist völlig plausibel und einsichtig.
Zitat:
Dem A kann aber durch die Polizei nicht untersagt werden, den Musikspieler eine Woche lang in die Schule mitzunehmen.
Natürlich nicht. Das kann höchstens die Schule. Die Polizei kann nur dagegen vorgehen, wenn das Teil auf der Straße zu laut benutzt wird, oder wenn es auf dem Schulgelände zu laut benutzt wird, und die Schule nicht selbst dagegen einschreitet.
Zitat:
im Übrigen obliegt der Polizei die Durchsetzung privater Rechtsansprüche nur subsidiär.
Die Schule ist bloß eben nicht "privat", sondern ein Teil der städtischen bzw. Landes-Verwaltung.
__________________
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  #9 (permalink)  
Alt 17.03.2011, 15:00
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AW: Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Beschlagnahme?

Hey BurberryProll ,

ich schreibe die HA auch. Ich kenne leider Keiner, der die HA schreibt. Deswegen wollte ich dich erstmal fragen, hast du beim 2. Teil auch festgestellt, dass das Datum 28.02.2011 eigentlich 28.01.2011 sein müsste?! Da steht " bis zum kommenden Freitag-28.02", das Ganze geschieht aber am 21.01. Ich hab mit der 2. Frage angefangen bin aber aufgrund dessen nicht sehr weit gekommen. Schreibst du im Seminar? Vll könnten wir uns mal treffen und die Sachen auf ein Käffchen im EC besprechen Werd mich freuen!

Lg Eli

  #10 (permalink)  
Alt 17.03.2011, 18:04
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Zitat:
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Sollten sich einmal Schüler oder Jugendliche befugt dort außerhalb der üblichen Zeiten aufhalten, dann können diese ja die Polizei jederzeit darauf hinweisen - "Hier ist heute abend offizieller Rap-Abend!" o.ä.

Dann werden die Polizeibeamten das zweifellos überprüfen, bevor sie jemanden vom Schulgelände entfernen.


Diese Aufforderung hat sogar eine sehr gute Grundlage:

§ 117 OWiG Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


Berichtigter Anlaß für den Lärm liegt nicht vor, dagegen ist schon der Aufenthalt auf dem Schulgelände unzulässig, und jedes Lärmen darauf also erst recht.

Selbst der TE schreibt von "lauter Musik".


Aber selbstverständlich ist es das.

Es besteht ein erheblich und dringedes Interesse der Öffentlichkeit daran, daß auf Schulgeländen die Hausordnung eingehalten wird und sich dort keine Personen aufhalten, die sich dort nicht aufhalten dürfen.


Es reicht völlig, daß die Polizeibeamten der Ansicht sind, der Lärm sei zu laut.

Wohingegen es nicht ausreicht, daß Anwohner meinen, es sei zu laut. Das müssen die Polizeibeamten prüfen und dann nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Sie können auch sagen "Nö, das ist nicht zu laut, das ist hier zu dieser Uhrzeit noch zulässig. Damit, liebe Nachbarn, müssen Sie leben."

Man kann sich zweifellos später vor Gericht darüber streiten, welcher Lärm wo wie wann nun unzulässig ist oder auch nicht. Dafür sind Verwaltungsgerichte da. Aber als Rechtsgrundlage für ein polizeiliches Einschreiten reicht hier das OWiG allemal locker aus.


Überhaupt nicht. Das ist völlig plausibel und einsichtig.

Natürlich nicht. Das kann höchstens die Schule. Die Polizei kann nur dagegen vorgehen, wenn das Teil auf der Straße zu laut benutzt wird, oder wenn es auf dem Schulgelände zu laut benutzt wird, und die Schule nicht selbst dagegen einschreitet.

Die Schule ist bloß eben nicht "privat", sondern ein Teil der städtischen bzw. Landes-Verwaltung.
Ich werde darauf nicht weiter eingehen, da es sich größtenteils um groben Unfug handelt. Es sei nur darauf hingewiesen, dass ich den Sachverhalt PN mit dem Fragesteller besprochen habe und wir zu ähnlichen Ergebnissen gelangt sind. Was Sie hier schreiben hat jedenfalls nicht viel mit Polizeirecht und schon gar nichts mit der Lösung einer Hausarbeit gemein.

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