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Platzverweis auf Privatgelände/Wohnungen

Dies ist eine Diskussion zu Platzverweis auf Privatgelände/Wohnungen innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 17.10.2008, 02:58
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Platzverweis auf Privatgelände/Wohnungen

P steht auf dem Parkplatz (nicht befriedet) des Supermarktes S und übt dort die Prostitution aus. Jedoch befindet sich der Parkplatz im Sperrbezirk. Darf die Polizei nach § 34 PolG NRW dort einen Platzverweis erteilen?

Darf die Polizei auch in Wohnungen Platzverweise erteilen um z. B. eine Party aufzulösen (wegen Ruhestörung)?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.10.2008, 08:02
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AW: Platzverweis auf Privatgelände/Wohnungen

Ja, in beiden Fällen ist es denkbar, dass ein Platzverweis der Polizei rechtmäßig ist.

siehe § 34 Abs. 1 PolG (NRW):

Zitat:
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
In beiden Fällen liegen konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Polizei hat die Aufgabe, diese Gefahren abzuwehren, also in diesem Fall die Fortzsetzung von Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden. Die Maßnahme ist in meinen Augen auch verhältnismäßig.
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