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Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Dies ist eine Diskussion zu Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 16:37
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Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Der farbige A geht des nächtens (02.30) auf dem Gehweg, im langsamen Schritt.

Ein Polizeiwagen fährt zweimal an ihm vorbei. Der A guckt interessiert in das Polizeiauto und dem Polizeiauto hinterher.

Der Wagen dreht, zwei Beamte steigen aus.

Der A geht nun schnellen Schrittens davon, die Beamten fordern ihn auf, stehen zu bleiben. Nun rennt der A davon.

Die Beamten können ihn einholen. Der A windet sich unter den Griffen der Beamten und wird zu Boden gebracht und ihm die Handfesseln angelegt. Dann wird er rechtlich belehrt und zum Revier gebracht.

Auf der Fahrt fragt der A, warum er denn nicht weglaufen dürfe. Ein Beamter erklärt nüchtern, dass er sich "verdächtig" gemacht hätte. Zudem sind die BEamten schon vorher auf ihn aufmerksam geworden und hätten sein "konspiratives" Verhalten und seine Art "etwas verbergen" zu wollen, bemerkt und wollten zur "Gefahrenabwehr" seinen Ausweis sehen und seinen Namen irgendwie abgleichen. Zudem könnte es nachts sein, dass A ein Fahrrad klauen will oder er Illegal in Deutschland sei oder grad ein Auto aufgebrochen hat. So der Beamte.

Der A hat nun eine ANzeige wegen Widerstand bekommen. Hat der A gute Chancen, die Beamten wegen Freiheitsberaubung/Körpervelrtzung anzuzeigen?

Nur weil sich A nach Angaben der BEamten verdächtig verhält, sich umschaut und evtl. illegal in Dtl. ist, kann man doch nicht einfach seinen AUsweis verlangen? Oder geht das irgendwie zur Gefahrenprävention?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 16:38
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AW: Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Doppelpostings sind gem. den Forenregeln nicht erlaubt.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 17:40
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AW: Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Abgesehen davon ist die Identitätsfeststellung zur Verhinderung und Unterbindung der unerlaubten Einreise Standartbefugnis in den meisten Polizeigesetzen, vgl. Art. 13 I 5 bayPAG, § 23 I 3 BPOLG.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.08.2010, 19:35
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AW: Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Zitat:
Zitat von jurix1983 Beitrag anzeigen
Hat der A gute Chancen, die Beamten wegen Freiheitsberaubung/Körpervelrtzung anzuzeigen?
NEIN!!!
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.08.2010, 13:19
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AW: Personenkontrolle / Willkür / Anzeige gegen Polizeibeamte

Zitat:
Zitat von jurix1983 Beitrag anzeigen
Der A hat nun eine ANzeige wegen Widerstand bekommen.
Nach Ihrer Schilderung zu Recht.

Zitat:
Zitat von jurix1983 Beitrag anzeigen
Hat der A gute Chancen, die Beamten wegen Freiheitsberaubung/Körpervelrtzung anzuzeigen?
Keine.

Zitat:
Zitat von jurix1983 Beitrag anzeigen
Nur weil sich A nach Angaben der BEamten verdächtig verhält, sich umschaut und evtl. illegal in Dtl. ist, kann man doch nicht einfach seinen AUsweis verlangen?
Selbstverständlich. Lesen Sie einfach die Voraussetzungen der entsprechenden Eingriffsnorm - Identitätsfeststellung - im Polizei-, Ordnungsbehörden- o.ä. Gesetz des entsprechenden Bundeslandes nach. Für Baden-Württemberg lautet der entsprechende Passus so:

Zitat:
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
Bereits Nr. 1 ist nach Ihrer Schilderung hier einschlägig.

-thh
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