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öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

Dies ist eine Diskussion zu öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 22.03.2010, 20:40
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öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

hallo!

person ab bewirbt sich bei einer polizeibehörde. person a wird auch eingeladen und kreuzt auf bewerberbogen nichts an das gegen person bisher kein ermittlungsverfahren (ohne interesse auf ausgang) gegen diesen vorgelegt hat.

person a holt eine bei der behörde der polizei eine information ab, sogenannte polasauskunft um sich im nachhinein wirklich davon zu überzeugen das gegen person hat nie sowas wie eigestelltes ermittlungsverfahren vorgelegen hat.
person a erhält schriftliche polasauskunft das keine einträge vorhanden sind.

person a erinnert sich aber im nachhinein das mal eine anzeige gegen ihn erstattet worden war die etwa 2 jahre her war. person a ruft bei der polzei am ort an und erfährt durch namen und monat des damaligen tatvorwurfs das eine anzeige gegen ihn vorgelegt hatte und an diestaatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. person a bekam vorgangsnummer womit dieser sich bei staatsanwaltschaft erkundigen können wegen ausgang des verfahrens. person ab ruft bei staatsanwaltschaft an und bekommt die schriftliche aussage das man ihn nicht über den eingestellten ermittlungsgang (nach § 153 abs. 2) nicht informiert habe , mithin da er sich nicht dazu geäussert habe bei der polizei. person a wundert sich da er nie ein schreiben wegen einer beschuldigung bei von der polizei erhalten hat. schlussendlich wusste person a nur von später angefreundeten anzeigenerstatter das man ihn von der polizei angeblich angeschrieben habe.

frage nun, wo holt eine polizeiliche behörde wegen einer einstellung zur ausbildung daten über anhängige oder vergangene ermittlungsverfahren ein? soviel person a weiss bei der örtlichen polizei am wohnort aber holen die die infos über das landeskriminalamt als fachdienststelle für polasauskünfte ein? wonach wird dann dort gegangen? im bzr für behörden ist alles sauber bei person a und polasauskunft auch aber wie passt sowas zusammen wenn es denn eigentlich drin stehen müsste?
es geht um das bundesland nrw.

würde mich freuen wenn sachkundige am besten polizisten die mit sowas mehr oder weniger zu tuen haben eine antwort darauf haben.

gruss!!!
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Alt 23.03.2010, 02:00
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AW: öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

Die Polizeidienststelle am Ort wird auf jeden Fall angerufen. Dort erfahren sie dann davon und erkundigen sich dann bei der Staatsanwaltschaft.

Wie lautete denn der Tatvorwurf?
__________________
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Alt 23.03.2010, 09:06
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AW: öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

komisch nur wenn person a anruft bei der örtlichen polizei dann brauchen die namen und das datum um den vorgang von damals im computer zu finden. das überaus merkwürdige ist das in polas das drin stehen müsste aber nicht vermerkt ist.
auf eine schriftliche anfrage an einen sachbearbeiter der polizei soll laut eigenen recherchen und auskunft beim zuständigen lka fachdienststelle auch nichts vermerkt sein. ist das nicht suspekt?

der tatvorwurf bei person a war damals (vor 2 jahren) bedrohung und körperverletzung (in häuslicher gemeinschaft). bei der anzeigenerstatterin beide person a und person b haben sich den gleichen tatvorwurf wegen streiterei entgegengesetzt. beide haben sich gegenseitig angezeigt mit gleichem tatvorwurf als beschuldigte. also aussage gegen aussage. nur zur anmerkung das person a und b verlobt sind mittlerweile und am damaligen tatvorwurf sich die dinge hochgeschaukelt haben und es wirklich nicht zur "gewalt" kam.

person a und b haben auch kein schreiben der örtlichen polizei zur vernehmung erhalten was natürlich von den behörden anders dargestellt wird (post geschlampt?). angeblich sollen beide beschuldigt worden sein laut eigenen aussagen wegen bedrohung und körperverletzung.
person a kann auf jeden fall durch person b auch beweisen das er wirklich nichts gemacht hat in gewalt oder bedrohung (person b hat aus eifersucht angezeigt und grundlos behauptet person a habe sie bedroht etc.). nur ein einspruch ist jetzt bei der staatsanwaltschaft aufgrund eines eingestellten verfahren überhaupt nicht mehr möglich weil das fast 2 jahre her ist und wegen geringfügigkeit eingestellt wurde ohne auflagen.

der staatsanwalt sah die sache mehr als beziehungsprobleme an in einvernehmen mit dem gericht (so laut info am telefon der staatsanwaltschaft). sache wurde nach § 153 abs. 2 eingestellt. die dame der staatsanwaltschaft meinte zu person a sie hatten 2 wochen einspruchsfrist nachdem das verfahren eingestellt wurde aber er zugleich nicht schriftlich über eine einstellung informiert wurde weil er bei der polizei auch mithin nicht vernommen wurde. person b auch nicht vernommen wurde.

ich glaube aber nicht das eine behörde irgendein örtliches polizeirevier anruft und auf blosses verlangen eine auskunft bekommt. zumal die beiden behörden nicht die gleichen sind. ich gehe davon aus das man eine polasauskunft einholt und nochmal beim örtlichen polizeirevier ein schreiben sendet ob da irgendwas aktuell vorliegt.
bitte nicht vergessen das person a ein behördliches schreiben von der örtlichen polizei hat in dem hervorgeht das gegen ihn bisher kein ermittlungsverfahren anhängig war und aktuell auch nicht ist.

Geändert von Unklug (23.03.2010 um 10:26 Uhr).
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Alt 23.03.2010, 12:01
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AW: öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

Zitat:
Richtig, das ZStV (zentrales Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft), in das jedes Ermittlungsverfahren eingetragen wird. Kommt dann eine Verfahrensbeendigung heraus, die in ein anderes Register eingetragen wird (BZR, Erz.-Reg.) verschwindet das Verfahren aus dem ZStV. Verfahren die in kein anderes Register aufzunehmen sind, verbleiben im ZStV. Eingestellte Verfahren nach §§ 153 ff. StPO für 2 Jahre. [§ 494(2) StPO] Ins ZStV haben nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und nur zum Zwecke der Strafverfolgung (also z.B. neue verfahren) Einblick. Neue Verfahren im ZStV hemmen die Löschung von alten. Rechtsnorm sind: §§ 492 -495 StPO
§ 494 StPO
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.

(2) Die Daten sind zu löschen,

1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.


Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere

1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
was sagt man denn dazu...dürfte doch gar nicht mehr dann interessant sein wenn es nach 2 jahren gelöscht wird!
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Alt 23.03.2010, 15:19
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AW: öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

Zitat:
Zitat von Unklug
ich glaube aber nicht das eine behörde irgendein örtliches polizeirevier anruft und auf blosses verlangen eine auskunft bekommt.
Würde ich nicht von ausgehen. Polizei und Staatsanwaltschaft verhalten sich auch nicht immer gesetzlich. Vor allem Datenschutzgesetze könnten die wenig interessieren.

Aber es handelt sich ja auch nur um Pipifax. Schon mal gut, dass keine Verurteilung wegen irgendwas vorlag.
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Alt 26.03.2010, 09:25
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AW: öffentlicher dienst und ermittlungsverfahren

[QUOTE=Unklug]
Verfahren die in kein anderes Register aufzunehmen sind, verbleiben im ZStV. Eingestellte Verfahren nach §§ 153 ff. StPO für 2 Jahre. [§ 494(2) StPO] Ins ZStV haben nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und nur zum Zwecke der Strafverfolgung (also z.B. neue verfahren) Einblick. Neue Verfahren im ZStV hemmen die Löschung von alten. Rechtsnorm sind: §§ 492 -495 StPO
[QUOTE]

Hallo!
Ich habe noch eine Frage bezüglich der Erhaltungsdauer
Wenn das Verfahren nach § 153 abs. 2 eingestellt ist, kommt nach einem Jahr eine neue Anzeige auf die gleiche Person bei der Polizei.
Zum Beispiel eine Person hat sich mit einer Frau gestritten (Stalkingfall). Die Frau hat diese Person bei der Polizei angezeigt, es ist zum Ermittlungsverfahren gekommen, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach §153 abs. 2 gegen eine kleine Strafe eingestellt. Nach einem halben Jahr kommt die Frau wieder zu Polizei und behauptet, dass er sie wieder bedroht. Leider konnte die Polizei ihm diese Tat nicht bewiesen. Das Verfahren wurde nach §170 eingestellt.
Wird die neue Anzeige einen Einfluss auf die Erhaltungsdauer des Verfahrens im ZStV eine Rolle spielen? Oder wurde die Anzeige in Strafverfolgungsbehörden (§ 494) aufgenommen? Wird der Beschuldigte darüber informiert?
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