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normalvollzug,sofortvollzug,abgekürztes verfahren

Dies ist eine Diskussion zu normalvollzug,sofortvollzug,abgekürztes verfahren innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.07.2009, 19:38
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normalvollzug,sofortvollzug,abgekürztes verfahren

wie erkenne ich an einem sachverhalt ob ich ein grudverwaltungsakt habe oder nicht damit ich unterscheiden kann ob es sich um ein normalvollzug, sofortvollzug oder abgekürztes verfahren handelt?
und wenn ich erkannt habe welches verfahren vorliegt...unterscheiden sich dann die prüfungsschemen?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.07.2009, 06:50
V.I.P.
 
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AW: normalvollzug,sofortvollzug,abgekürztes verfahren

Geht es denn hier um die Anwendung des Verwaltungszwangs?
Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG im polizeilichen Sinne ist jede gesetzliche Eingriffsbefugnis auf der Grundlage des besonderen Verwaltungsrechts,
sprich
Identitätsfeststellung (Art. 13 PAG Bay., § 23 BPOLG),
Sicherstellung ( Art. 25 PAG Bay., § 47 BPOLG ),
Platzverweis ( Art. 16 PAG Bay., § 38 BPOLG ),
Gewahrsam ( Art. 17 PAG Bay., § 39 BPOLG ) ,
Generalermächtigung ( Art. 11 PAG Bay., § 14 BPOLG ),
aber auch Zurückschiebung ( § 57 AufenthG ), Zurückweisung ( § 15 AufenthG ).

Ob eine Grundverwaltungsakt vorliegt, lässt sich im Zweifelsfall an der Legaldefinition des § 35 VwVfG festmachen, abzugrenzen ist dieser insbesondere von dem Realakt, Rechtsetzungsakt und dem Normativakt.

Ein Normalvollzug liegt bei folgender Konstellation vor, vgl. auch Art. 53 PAG Bay., § 6 VwVG:

Wirksam bekannt gegebener, inhaltlich hinreichend bestimmter Verwaltungsakt.
z.B. "Halt Polizei, Messer fallen lassen"
Person widersetzt sich.
Androhung des unmittelbaren Zwangs.
Androhung fruchtet nicht.
Durchsetzung der Maßnahme mittels Verwaltungszwang.

Das abgekürzte Verfahren liegt dann vor, wenn zur Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht mehr genügend Zeit bleibt, der Grundverwaltungsakt wurde vorher jedoch schon wirksam bekannt gegeben.
z.B. nach Aufforderung, dass Messer fallen zu lassen, richtet sich der Störer urplötzlich gegen die Polizeistreife. Der Verwaltungsakt wird sofort mittels Reizstoffsprühgerät durchgesetzt.

Wenn aus zeitlicher Dringlichkeit selbst der Grundverwaltungsakt nicht mehr erlassen werden kann, sondern dieser sofort Vollstreckungsbedürftig ist, liegt der Sofortvollzug vor.
z.B. während einer Personenkontrolle zieht der Polizeipflichtige urplötzlich ein Messer und greift die eingesetzten Beamten an. Es wird sofort Reizstoff eingesetzt.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.07.2009, 20:06
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AW: normalvollzug,sofortvollzug,abgekürztes verfahren

jetzt hat es "klick" gemacht!danke!!!!!!
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