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maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Dies ist eine Diskussion zu maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.04.2011, 15:23
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maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Hallo zusammen,

mich beschäftigt gerade eine Frage, die sich aus folgendem Sachverhalt ableitet:

Bei X wird bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle auf einer bayerischen Autobahn ein Beutel gefunden, in dem sich diverse Schmuckstücke befinden, geschätzter Marktwert ca. 10.000 Euro. X macht keine Angaben zur Sache, der Beutel wird sichergestellt nach StPO und PAG. In den Monaten vor der Sicherstellung gab es immer mal wieder kleinere Betrügereien, bei denen Schmuckstücke erbeutet wurden. Die sichergestellten Schmuckstücke können jedoch nicht zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen X mangels Tatnachweises daher nach 170 II StPO ein.

Daraufhin bittet der X die Polizei die Sachen wieder rauszugeben. Die Polizei weigert, die Sachen herauszugeben und beruft sich nunmehr auf die polizeirechtliche Sicherstellung, mit der verhindert werden soll, dass der rechtmäßige Eigentümer eine Sache verliert (Art.25ff PAG Bayern). Mangels Anhaltspunkten kann die Polizei jedoch nicht weiter ermitteln, tut also nichts dafür, den Sicherstellungszweck zu erreichen.

Eine verwaltungsgerichtliche Klage des X wird durch Urteil in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger gibt zwar an, den Schmuck in Einzelstücken geschenkt bekommen zu haben, kann das aber nicht beweisen (weder durch Quittungen noch durch benannte Zeugen).

Nach nun einem weiteren Jahr fragt sich der X: Gibt es eine Höchstdauer für die erfolgte polizeirechtliche Sicherstellung, nach welcher die sichergestellte Sache wieder herausgegeben werden muss? Wenn nein: Bleibt die Sache bis in alle Ewigkeit bei der Polizei?

Für alle Denkanregungen, Fundstellen oder Urteile bin ich dankbar.

Gruß
Marcus
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  #2 (permalink)  
Alt 07.04.2011, 16:04
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AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
'Der Kläger gibt zwar an, den Schmuck in Einzelstücken geschenkt bekommen zu haben, kann das aber nicht beweisen (weder durch Quittungen noch durch benannte Zeugen).'
Ich kann das Eigentum an meinem einzeln gekauften zwei Schmuckstücken auch nicht mehr nachweisen, weil ich die Quittungen bereits weggeworfen habe.

§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.


Nur wenn andere Anhaltspunkte hinzukommen, die eindeutig dagegen sprechen, daß ein Besitzer einer Sache nicht deren rechtmäßiger Eigentümer ist, so kann die Sache zur Eigentumssicherung nach Bay PAG sichergestellt werden. Eine zeitliche Dauer ist nicht vorgegeben. Es handelt sich bei der Sicherstellung um einen Dauerverwaltungsakt.

Zur Thematik sh. auch dieses Urteil: http://www.vgh.bayern.de/VGAnsbach/d.../09a01212u.pdf
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  #3 (permalink)  
Alt 07.04.2011, 16:55
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AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Sofern ein Berechtigter nicht ermittelt werden kann, werden die Schmuckstücke der Verwertung unterzogen. Der Erlös geht dann nach der vorgeschriebenen Zeitspanne und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen an den Fiskus.

Vgl. Art. 28 Abs. 4 PAG i. V. m. §§ 983, 979 ff BGB.
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www.sicherheitsrecht-bayern.de
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2011, 09:56
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AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.


Nur wenn andere Anhaltspunkte hinzukommen, die eindeutig dagegen sprechen, daß ein Besitzer einer Sache nicht deren rechtmäßiger Eigentümer ist, so kann die Sache zur Eigentumssicherung nach Bay PAG sichergestellt werden.
Genau mit dieser Eigentumsvermutung hat sich das fiktive Gericht auch auseinanergesetzt, allerdings mit dem Ergebnis, dass genug Umstände vorlägen, welche die Vermutung widerlegen. Dabei stützt sich das Gericht gerade darauf, dass infolge nachvollziehbarer Angaben zum Erwerb (Ort, Zeit, Person) die Vermutung widerlegt sei.

Kann man gegen die Sicherstellung eigentlich infolge des Dauercharakters nochmal klagem, trotz rechtskräftigen Urteils?

Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2011, 12:21
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AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern)

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Kann man gegen die Sicherstellung eigentlich infolge des Dauercharakters nochmal klagem, trotz rechtskräftigen Urteils?
'Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren.

In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit solcher verwaltungsbehördlicher Entscheidungen als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen.' Quelle: wikipedia.de

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
'Eine verwaltungsgerichtliche Klage des X wird durch Urteil in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen.'
Ab Zustellung des Urteils hat man vier Wochen Zeit, die Berufung einzulegen, danach geht kaum noch was.

'Die Unanfechtbarkeit (des Verwaltungsakts) tritt ein, wenn entweder alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt wurden, ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen verstrichen sind.' Quelle: wikipedia.de

Allerding kann man ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen:

'§ 51 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) räumt dem Betroffenen in drei Fällen ein Recht auf Wiederaufgreifen ein.
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines nicht mehr angreifbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn:
-sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat
-neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden
-Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen.

Neue Beweismittel sind nur solche, die schon in ersten Verwaltungsverfahren vorlagen, aber dem Betroffenen nicht bekannt beziehungsweise durch ihn nicht verfügbar waren. Quelle: rechtslexikon-online.de
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