Dies ist eine Diskussion zu maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) innerhalb des Forums Polizeirecht
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| maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) mich beschäftigt gerade eine Frage, die sich aus folgendem Sachverhalt ableitet: Bei X wird bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle auf einer bayerischen Autobahn ein Beutel gefunden, in dem sich diverse Schmuckstücke befinden, geschätzter Marktwert ca. 10.000 Euro. X macht keine Angaben zur Sache, der Beutel wird sichergestellt nach StPO und PAG. In den Monaten vor der Sicherstellung gab es immer mal wieder kleinere Betrügereien, bei denen Schmuckstücke erbeutet wurden. Die sichergestellten Schmuckstücke können jedoch nicht zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen X mangels Tatnachweises daher nach 170 II StPO ein. Daraufhin bittet der X die Polizei die Sachen wieder rauszugeben. Die Polizei weigert, die Sachen herauszugeben und beruft sich nunmehr auf die polizeirechtliche Sicherstellung, mit der verhindert werden soll, dass der rechtmäßige Eigentümer eine Sache verliert (Art.25ff PAG Bayern). Mangels Anhaltspunkten kann die Polizei jedoch nicht weiter ermitteln, tut also nichts dafür, den Sicherstellungszweck zu erreichen. Eine verwaltungsgerichtliche Klage des X wird durch Urteil in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger gibt zwar an, den Schmuck in Einzelstücken geschenkt bekommen zu haben, kann das aber nicht beweisen (weder durch Quittungen noch durch benannte Zeugen). Nach nun einem weiteren Jahr fragt sich der X: Gibt es eine Höchstdauer für die erfolgte polizeirechtliche Sicherstellung, nach welcher die sichergestellte Sache wieder herausgegeben werden muss? Wenn nein: Bleibt die Sache bis in alle Ewigkeit bei der Polizei? Für alle Denkanregungen, Fundstellen oder Urteile bin ich dankbar. Gruß Marcus
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| AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) Zitat:
§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Nur wenn andere Anhaltspunkte hinzukommen, die eindeutig dagegen sprechen, daß ein Besitzer einer Sache nicht deren rechtmäßiger Eigentümer ist, so kann die Sache zur Eigentumssicherung nach Bay PAG sichergestellt werden. Eine zeitliche Dauer ist nicht vorgegeben. Es handelt sich bei der Sicherstellung um einen Dauerverwaltungsakt. Zur Thematik sh. auch dieses Urteil: http://www.vgh.bayern.de/VGAnsbach/d.../09a01212u.pdf
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| AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) Sofern ein Berechtigter nicht ermittelt werden kann, werden die Schmuckstücke der Verwertung unterzogen. Der Erlös geht dann nach der vorgeschriebenen Zeitspanne und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen an den Fiskus. Vgl. Art. 28 Abs. 4 PAG i. V. m. §§ 983, 979 ff BGB.
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| AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) Zitat:
Kann man gegen die Sicherstellung eigentlich infolge des Dauercharakters nochmal klagem, trotz rechtskräftigen Urteils? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: maximale Dauer einer Sicherstellung nach PAG (Bayern) Zitat:
In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit solcher verwaltungsbehördlicher Entscheidungen als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen.' Quelle: wikipedia.de Zitat: 'Die Unanfechtbarkeit (des Verwaltungsakts) tritt ein, wenn entweder alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt wurden, ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen verstrichen sind.' Quelle: wikipedia.de Allerding kann man ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen: '§ 51 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) räumt dem Betroffenen in drei Fällen ein Recht auf Wiederaufgreifen ein. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines nicht mehr angreifbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn: -sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat -neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden -Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Neue Beweismittel sind nur solche, die schon in ersten Verwaltungsverfahren vorlagen, aber dem Betroffenen nicht bekannt beziehungsweise durch ihn nicht verfügbar waren. Quelle: rechtslexikon-online.de
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