Dies ist eine Diskussion zu Kostenerstattungspflichtig als Anscheinsstörer? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Kostenerstattungspflichtig als Anscheinsstörer? A Verkauft seinen Ford Mondeo an B unter Eigentumsvorbehalt im März 201. Bislang hat der B dem A 400 von 1200 € bezahlt. Eine Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist nicht erfolgt. Im Mai findet die Polizei das Fahrzeug unverschlossen auf einem abgelegenen Parkplatz. Bei einer kurzen Überprüfung des Fahrzeuges wurde den Polizisten vor Ort mitgeteilt, dass es sich um einen VW handeln muss. In dem Glauben, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt, lassen die Polizisten das Fahrzeug im Sofortvollzug abschleppen und stellen dieses auf einem umschlossenen Parkplatz der Polizei ab (Sicherstellung). Eine Woche später erhält der A von der Polizei die Aufforderung, die Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren zu zahlen. Hiergegen erhebt der A form- und fristgerecht Klage. Meine Frage: Hierbei handelt es sich ja um eine Anscheinsgefahr, die den Sofortvollzug rechtmäßig machen. Aber wie kann man in diesem Fall argumentieren, dass der Kostenbescheid rechtswidrig ist? Denn der Sofortvollzug war ja nur aus der ex ante Sicht – nicht aus der ex post Sicht rechtmäßig. Geändert von Sandmann-77 (18.05.2011 um 20:38 Uhr). Grund: falsche grammatik |
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| AW: Kostenerstattungspflichtig als Anscheinsstörer? So ganz erschließt sich der Sachverhalt nicht, vor allem da die Grundzüge ex ante und ex post aus dem Zivilrecht stammen und nicht notwendigerweise auf das Gefahrenabwehrrecht übertragbar sind. Fragen: - A ist der Adressat der Rechnung? Wenn A das Fahrzeug verkauft hat, müsste dies doch nachweisbar sein und damit B der Adressat sein. - Eine Sicherstellung kann entweder aufgrund repressiver Rechtsgrundlage (StPO) oder aber aufgrund präventiver Grundlage (Gefahrenabwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes) erfolgen. Wenn eine repressive Grundlage der Abschleppung zu Grunde lag, werden normal keine Kosten erhoben. Wie kommt der Verdacht zustande, dass das Fahrzeug entwendet worden sei? Welche weiteren strafprozessualen Schritte wurden gegen wen ergriffen? |
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| AW: Kostenerstattungspflichtig als Anscheinsstörer? Die Begriffe ex ante und ex post werden bei uns in der Gefahrenabwehr zwar selten genannt, sind aber bei der Anscheinsgefahr schon geläufig. Zu den Fragen: A ist Adressat des Kostenbescheides. Dass er das Fahrzeug verkauft hat, wird nicht bestritten. Der Name und die Adresse des Käufers nicht bekannt. Auf Verfahrensbestimmungen nach der StVZO (Ummeldung des Fz) ist nicht einzugehen. B ist nicht auffindbar (hab ich wohl vergessen zu erwähnen). Die Sicherstellung erfolgt (m.E.) aufgrund § 43 Nr.1 PolG NRW. Zwar ginge auch § 8 PolG NRW, aber § 43 ist lex specialis. Es wird davon ausgegangen, dass das Fz gestohlen ist, weil die Überprüfung des Kennzeichens ergeben hat, dass es sich bei dem Fz um einen VW handeln soll. Tatsächlich ist es aber ein Ford. Hieraus ergibt sich für mich die Anscheinsgefahr (ex ante). Eine Anhörung des A ergibt, dass das Fz an B verkauft wurde. Dieser ist aber nicht auffindbar. Nun folgt der Kostenbescheid an A. Hier liegt meiner Ansicht nach ein fehlerhafter Bescheid vor. Aus ex post Sicht hat A aber nicht unmittelbar eine Gefahr verursacht. Die Klage ist eine Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid. Nun möchte ich den Kostenbescheid aus der Welt kriegen, da der A kein Störer ist, weiß aber nicht, wie ich da rangehen soll. |
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| AW: Kostenerstattungspflichtig als Anscheinsstörer? Eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr macht m.E. bei der genannten Konstellation keinen Sinn. Wenn die Polizei den Verdacht eines Fahrzeugdiebstahls hat (worauf man "nur" bei falschen Kennzeichen nicht unbedingt schließen kann, denn auch diese könnten vertauscht und das Fahrzeug damit nicht gestohlen sein), müssten sich weitere Maßnahmen der Polizei nach der StPO richten und das PolG NRW dürfte lediglich zur Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen oder Ersatzvornahmen in Betracht kommen. Die Primärmaßnahme (= Sicherstellung) dürfte eigentlich nicht nach dem PolG stattgefunden haben. Sollte sich der Kostenbescheid tatsächlich auf eine Primärmaßnahme nach dem PolG richten, teile ich Ihre Ansicht. Hierbei wäre allerdings die genaue Rechtsgrundlage, auf welcher der Kostenbescheid erlassen wurde, von Bedeutung. Wurden weitere Ermittlungen nach der StPO eingeleitet? Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides finden sich hier einige Punkte. Das genaue Vorgehen des Einspruchs gegen den Kostenbescheid sollten Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen können. |
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