Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen Auch wenn man bei der Polizei anmeldet, schickt die Gemeinde eine Rechnung. Ist das an sich rechtmäßig, wenn man doch eigentlich für Versammlungen keine Erlaubnis braucht? |
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| AW: Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen Zitat:
'Demonstrationen unter freiem Himmel (das Versammlungsgesetz spricht von "Versammlungen und Aufzügen") müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Für so genannte "Spontanversammlungen" gilt das nicht in jedem Fall.' Quelle: Berliner Polizei § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. '"Spontanversammlungen" bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen. Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).' Quelle: http://www.berlin.de/polizei/service...tanversammlung
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| AW: Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen Vielen Dank für die Antwort. Aber warum muss man dafür bezahlen? |
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| AW: Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen Mit den Gebühren ist es in der Tat ein bißchen strittig. Hierzu kann ich folgenden Artikel bei juraforum einstellen: 'Für den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit der eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll, kann vom Veranstalter einer Demonstration eine Verwaltungsgebühr verlangt werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit steht einer Gebührenerhebung nicht grundsätzlich entgegen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aktuell in drei Urteilen entschieden. Die Kläger, die dem linken politischen Spektrum angehören, hatten im Jahr 2005 drei Demonstrationen in Pforzheim angemeldet. Die Stadt Pforzheim (Beklagte) erteilte den Klägern jeweils verschiedene Auflagen, u. a. zum Ort der Demonstrationen. Damit sollten auch Zusammenstöße mit Anhängern der rechten Szene verhindert werden. Die Beklagte setzte für diese Bescheide Gebühren in Höhe von 20 bis 150 EUR fest. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben und ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetze. Der Mannheimer VGH teilt diese Auffassung nicht uneingeschränkt. Zwar dürften versammlungsrechtliche Vorgaben, die lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung dienen oder sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, nicht zu einer Gebührenerhebung führen. Knüpfe der Gebührenbescheid aber an eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG an, so könne eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gefahren, die mit der Auflage abgewehrt werden sollen, dem Veranstalter oder Leiter der Versammlung zuzurechnen seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des Landesgebührengesetzes könne den Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen Rechnung getragen werden. Auch danach waren die Gebührenbescheide aber rechtswidrig, so dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. In einem Fall lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung eindeutig nicht vor. In den beiden anderen Fällen musste der VGH nicht abschließend entscheiden, ob die Gefahrenprognose der Beklagte zutreffend war und deswegen eine Auflage zum Versammlungsort ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühren ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen die Urteile wurde vom VGH zwar nicht zugelassen, die Nichtzulassung der Revision kann jedoch binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Januar 2009 – 1 S 1678/07, 1 S 1709/07 und 1 S 1711/07' Quelle: rechtslupe.de
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| AW: Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen
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| AW: Kosten für Auflagenbescheid bei Versammlungen Und noch ein Urteil, welches den gleichen Tenor hat: VG Karlsruhe Urteil vom 29.3.2007, 2 K 1163/05 Leitsatz: Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG entgegen. Das volle Urteil mit Begründung ist hier.
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