Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung bei Bluttest? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Körperverletzung bei Bluttest? ![]() Angenommen X kommt in eine Polizeikontrolle,in X Auto befindet sich nix kein Alkohol oder andere hinweiße darauf das X etwas getrunken haben könnte,X hat auch wirklich nix getrunken und hat auch nie drogen genommen.Jetzt wollen die Polizisten einen Alkoholtest machen.X weigt sich diesen zu machen und betont er würde grade vom einkaufen kommen,er habe nix getrunken! Weil X nun stur bleibt muss er mit auf die Wache zum Bluttest,da er denn Schnelltest ja verweigern darf.Auf der Wache wird festgestellt,X hat nix getrunken oder sonstiges.Könnte X dann Anzeige wegen Körperverletzung erheben? Ich bin echt gespannt das dabei rauskommt^^ |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Möglicherweise hat sich X mit seinem Verhalten verdächtig gemacht. Den Schnelltest zu verweigern gehört bestimmt zu dieser Annahme. Aus der Schilderung kann man kein eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit erkennen. |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Zitat:
![]() Zitat:
Solange das Vorgehen der Polizei belegbar korrekt ist, kann man nix machen. Wenn falsch gehandelt wurde, kann man dienst- und strafrechtlich vorgehen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Die Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a StPO war unter diesen Umständen materiell fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme erfüllte X nicht die Beschuldigteneigenschaft. Dazu hätten zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen müssen. Diese können sich niemals aus der berechtigten Weigerung einer Atemalkohlkontrolle ergeben! Darüber hinaus ist nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung bei Trunkenheitsfahrten nicht grundsätzlich von einer Gefahr im Verzug Situation auszugehen, sondern vielmehr die Einholung einer vorigen richterlichen Bestätigung erforderlich. War dieser nicht zu erreichen, muss dies ausreichend Dokumentiert sein. Da die Beamten hier außerhalb jeder Eingriffsermächtigung gehandelt haben, wären hier durchaus Straftatbestände nach §§ 223, 340, 240 IV 3 StGB denkbar. Abgesehen davon sollte man vom Dienstherrn auf Grundlage der §§ 823 BGB Schadensersatz verlangen. |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Wo steht denn, dass kein richterliche Anordnung vorlag? Und woher ist bekannt, dass nicht weitere Anhaltspunkte vorhanden waren? |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Der Sachverhalt ist heilig, auch wenn er wirklichkeitsfremd sein mag. Es soll aber auch Beamte geben, die ihre Kompetenzen überschreiten...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Zitat:
Zitat:
Weiterhin: Zitat:
Durch die Weigerung des Schnelltests und evtl. auffälligem Verhalten lagen hier bereits hinreichende Anhaltspunkte vor Zitat:
Zitat:
Zitat:
Meiner Meinung nach nicht! VG
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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| AW: Körperverletzung bei Bluttest? Im Endeffekt sagen Sie bloß aus, dass die Beamten rechtmäßig gehandelt haben könnten, wenn weitere Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Warum können Sie sich nicht einfach an den Text halten? |
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