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Körperverletzung bei Bluttest?

Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung bei Bluttest? innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 23.07.2010, 04:27
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Körperverletzung bei Bluttest?

Hey,heute wurde mir eine sehr merkwürde story erzählt,ich glaube zwar das sie nicht wahr ist aber gut,hier mal was

Angenommen X kommt in eine Polizeikontrolle,in X Auto befindet sich nix kein Alkohol oder andere hinweiße darauf das X etwas getrunken haben könnte,X hat auch wirklich nix getrunken und hat auch nie drogen genommen.Jetzt wollen die Polizisten einen Alkoholtest machen.X weigt sich diesen zu machen und betont er würde grade vom einkaufen kommen,er habe nix getrunken! Weil X nun stur bleibt muss er mit auf die Wache zum Bluttest,da er denn Schnelltest ja verweigern darf.Auf der Wache wird festgestellt,X hat nix getrunken oder sonstiges.Könnte X dann Anzeige wegen Körperverletzung erheben?

Ich bin echt gespannt das dabei rauskommt^^
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  #2 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 05:59
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Möglicherweise hat sich X mit seinem Verhalten verdächtig gemacht. Den Schnelltest zu verweigern gehört bestimmt zu dieser Annahme.

Aus der Schilderung kann man kein eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit erkennen.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 09:50
V.I.P.
 
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Zitat:
Zitat von Nini100 Beitrag anzeigen
Weil X nun stur bleibt muss er mit auf die Wache zum Bluttest,da er denn Schnelltest ja verweigern darf.Auf der Wache wird festgestellt,X hat nix getrunken oder sonstiges.
Irritiert mich jetzt schon, dass schon auf der Wache der Bluttest ausgewertet wird. Sitzt da Graf Dracula mit spitzer Zunge?

Zitat:
Könnte X dann Anzeige wegen Körperverletzung erheben?
Weshalb? Wegen des Mitnehmens auf die Wache oder wegen einer negativen Blutprobe?

Solange das Vorgehen der Polizei belegbar korrekt ist, kann man nix machen. Wenn falsch gehandelt wurde, kann man dienst- und strafrechtlich vorgehen.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 12:58
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Die Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a StPO war unter diesen Umständen materiell fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme erfüllte X nicht die Beschuldigteneigenschaft. Dazu hätten zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen müssen. Diese können sich niemals aus der berechtigten Weigerung einer Atemalkohlkontrolle ergeben!
Darüber hinaus ist nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung bei Trunkenheitsfahrten nicht grundsätzlich von einer Gefahr im Verzug Situation auszugehen, sondern vielmehr die Einholung einer vorigen richterlichen Bestätigung erforderlich. War dieser nicht zu erreichen, muss dies ausreichend Dokumentiert sein.
Da die Beamten hier außerhalb jeder Eingriffsermächtigung gehandelt haben, wären hier durchaus Straftatbestände nach §§ 223, 340, 240 IV 3 StGB denkbar. Abgesehen davon sollte man vom Dienstherrn auf Grundlage der §§ 823 BGB Schadensersatz verlangen.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 20:10
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Wo steht denn, dass kein richterliche Anordnung vorlag?

Und woher ist bekannt, dass nicht weitere Anhaltspunkte vorhanden waren?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 21:44
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Der Sachverhalt ist heilig, auch wenn er wirklichkeitsfremd sein mag.

Es soll aber auch Beamte geben, die ihre Kompetenzen überschreiten...
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  #7 (permalink)  
Alt 24.07.2010, 09:07
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Zitat:
Zitat von Libera Beitrag anzeigen
Die Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a StPO war unter diesen Umständen materiell fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme erfüllte X nicht die Beschuldigteneigenschaft.
Kann ich so nicht unterschreiben, denn:
Zitat:
Der Begriff Beschuldigter umfasst nicht nur den Angeschuldigten und Angeklagten, sondern auch den Verurteilten im Rahmen von Weisungen nach § 56 c StGB und zur Vorbereitung der Prognoseentscheidung nach §§ 57 Abs. 1, 67 d Abs. 2 S. 1 StGB (BVerfG NStZ 1993, 482). Beschuldigter ist vor allem auch derjenige, gegen den das Ermittlungsverfahren mit der Anordnung nach § 81 a beginnt, zB durch Blutentnahme eines einer Verkehrsstraftat Verdächtigen (BVerfG NJW 1996, 3071).
Quelle: StPO Pfeifer § 81a, Rn. 1, 5. Auflage 2005.

Weiterhin:
Zitat:
Beschuldigter ist bereits der Verdächtige, gegen den hinreichende Anhaltspunkte iSv § 152 Abs 2 StPO für eine Straftat vorliegen. Es genügt, wenn durch die Anordnung einer Maßnahme nach § 81a StPO ein Ermittlungsverfahren (konkludent) eingeleitet wird (BVerfG NJW 1996, 3071); die körperliche Untersuchung darf jedoch nicht angeordnet werden, um Anhaltspunkte iSv § 152 Abs 2 StPO erst aufzuspüren.
quelle: Beck'scher Online-Kommentar, Ritzert, § 81a Rn. 1

Durch die Weigerung des Schnelltests und evtl. auffälligem Verhalten lagen hier bereits hinreichende Anhaltspunkte vor

Zitat:
Zitat von Libera Beitrag anzeigen
Dazu hätten zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen müssen. Diese können sich niemals aus der berechtigten Weigerung einer Atemalkohlkontrolle ergeben!
Das sagt wer? Und des Weiteren ist wie bereits gesagt wurde unbekannt, ob weitere Anhaltspunkte vorlagen.

Zitat:
Zitat von Libera Beitrag anzeigen
Darüber hinaus ist nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung bei Trunkenheitsfahrten nicht grundsätzlich von einer Gefahr im Verzug Situation auszugehen, sondern vielmehr die Einholung einer vorigen richterlichen Bestätigung erforderlich.
Hast du zufällig irgendwelche Belege für diese Aussage? Würde mich mal interessieren!

Zitat:
Zitat von Libera Beitrag anzeigen
War dieser nicht zu erreichen, muss dies ausreichend Dokumentiert sein.
Da die Beamten hier außerhalb jeder Eingriffsermächtigung gehandelt haben, wären hier durchaus Straftatbestände nach §§ 223, 340, 240 IV 3 StGB denkbar. Abgesehen davon sollte man vom Dienstherrn auf Grundlage der §§ 823 BGB Schadensersatz verlangen.
Das ist ja die Frage, ob sie außerhalb gehandelt haben.
Meiner Meinung nach nicht!

VG
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  #8 (permalink)  
Alt 27.07.2010, 23:52
V.I.P.
 
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AW: Körperverletzung bei Bluttest?

Im Endeffekt sagen Sie bloß aus, dass die Beamten rechtmäßig gehandelt haben könnten, wenn weitere Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Warum können Sie sich nicht einfach an den Text halten?
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