Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung anzeige? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Körperverletzung anzeige? nehmen wir mal an person A lernt eine nette Frau A kennen die einen freund B hatt. Frau a macht mit person B schluss wegen person A Nun Haut Person B ohne person A zu kennen bzw i was zu sagen Mit einer kopfnuss ins gesicht .... und mehrere fausschläge mit einem feuerzeug in der hand hinterher. Person A erleidet deshalb : eine nasenbeinfraktur (riss im nasenbein) eine platzwunde am nasenflügel ca1,5cm lang und eine sehr häftige schwellung+ blaues auge person a bleibt eine sichtbare narbe im gesicht person A zeigt Person B an. Person A hatt sich weder gewehrt noch provoziert unter welcher körperverletzung wird sowas laufen? schwerer?leichter? mit was muss person B rechnen? und kann person A mit schmerzensgeld rechnen ? Person A hatt eine anzeige gemacht.. muss Person a artzt rechnungen für medikamente nun bei der polizei abgeben? Wird sowas vor gericht kommen? oder werden es richter einfach so entscheiden? Den person A ist sehr nervös in solchen dingen ![]() hoffe ich bin hier im richtigen unterforum wen nicht bitte ich es zu verschieben ... aber bitte nicht löschen ist wirklich wichtig für mich |
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| AW: Körperverletzung anzeige? Das Vehalten des B erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB. Das Feuerzeug dürfte nach der Art seiner Benutzung hier keine Waffe i.S.d. § 224 Nr. 2 StGB darstellen. Ebenso entspricht eine bleibenden Narbe im Gesicht nicht einer erheblichen, dauerhaften Entstellung, wie in § 226 StGB gefordert. Die abstrakte Strafandrohung des § 223 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Person A ist aus der Verletzung ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Mehrbedarfs und des Verdienstausfalls nach §§ 823 I, 845, 253 II, 249 BGB erwachsen. A sollte sich in dieser Hinsicht durch einen Anwalt beraten lassen, denn er muss seine Forderungen grundsätzlich zivilrechtlich beitreiben. Evtl. besteht jedoch die Möglichkeit auf ein Adhäsionsverfahren. |
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| AW: Körperverletzung anzeige? Zitat:
Zitat:
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| AW: Körperverletzung anzeige? Ja, Fischer verweist in Rn 9b zu § 226 StGB auch auf das von Dir genannte Urteil. Allerdings ist dort die Rede von auffälligen Narben im Gesicht. Aber vermutlich hast Du recht und eine schwere Körperverletzung ist hier durchaus naheliegend. |
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| AW: Körperverletzung anzeige? danke schonmal das ihr mir den ausgedachten fall so toll beantwortet habt ![]() wäre person a über 18 und der schläger unter 18 nehmen wir an er hatt eine ausbildung könnte person A viel schmerzensgeld bekommen? vill sogar geringfügig im 4 stelligen bereich? einen wunderschönen abend noch und nochma vielen dank |
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| AW: Körperverletzung anzeige? Welcher Geldbetrag billig ist, bestimmt nicht der Verletzte, sondern das Gericht nach Maßgabe von § 287 ZPO. Man darf in solchen Fällen entgegen § 253 II 2 ZPO sogar ausnahmsweise unbeziffert klagen und die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellen. Die Praxis orientiert sich hierbei an Schmerzensgeldtabellen. In dieser Fallkonstellation erscheinen mir 1.000 Euro durchaus realistisch. |
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| AW: Körperverletzung anzeige? ok.. kann man diese schmerzensgeldtabellen i wo im i net finden? weil würde noch gerne wissen wie es aussiet wen person A leichte schäden am auge davon hatt ( bzw leichte einschränkungen der sehkraft für immer davon trägt) |
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| AW: Körperverletzung anzeige? Einfach mal nach Schmerzensgeldtabellen googeln oder auf www.schmerzensgeld.info suchen. Die Beeinträchtigung des Sehvermögens trägt natürlich zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgelds bei. Es ist aber auch kein Geheimnis, dass man in Deutschland durch Schmerzensgeld nicht reich wird. Es kommt auch darauf an, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die Sehstörung vermindert ist. In dieser Angelegenheit sollte A um qualifizierten Rechtsrat nachsuchen. Ein Juraforum kann hier nicht helfen, und für A alleine dürfte es unmöglich sein, seine Forderungen durchzusetzen. |
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