Dies ist eine Diskussion zu keine aufschiebende Wirkung innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Das würde aber bedeuten, dass mündlich ausgesprochene Anordnungen der Vollzugsbeamten, z. B. Platzverweise, bei Nichtbefolgung nie mit Hilfe von einem Zwangsmittel (unmittelbarer Zwang ist einzig denkbar) durchgesetzt werden können, da kein vollstreckbarer VA vorliegt??? Oder muss der VZ-Beamte lächerlicherweise dann schnell die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 anordnen? Das kann ja nicht sein..... Wo liegt jetzt mein Gedankenfehler? Über eine Idee hierzu würde ich mich freuen. Vielen Dank! Gruß Joria |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Der kommunale Vollzugsbeamte kann per Amtshilfe die Polizeivollzugsbeamten hinzuziehen, welche den Platzverweis ohne aufschiebende Wirkung aussprechen können. |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Danke für die Antwort. Aber dann schließt sich meine nächste Frage dazu sofort an: Warum haben die Vollzugsbeamten den Schlagstock und dürfen einfachen unmittelbaren Zwang ausüben? Das würde sich ja dann widersprechen.... Danke und lieben Gruß Joria |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Das widerspricht sich nicht. 1. ist das UZWG in den meisten Bundesl#ndern abgeschafft, sondern Eingriffe richten sich nach dem Polizeirecht. 2. Ordnungsamtsmenschen können weder nach dem UZWG, noch nach dem Polizeirecht ihre Befugnisse definieren. Dafür können Polizisten wiederum kein Zwangsgeld erheben.
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Danke, aber das löst das Problem dennoch nicht. Die Vollzugsbeamten werden in Rheinland-Pfalz nach § 94 POG bestellt. Nach Abs. 2 kann ihnen von der Behördenleitung die Befugnis übertragen werden, unmittelbaren Zwang, auch durch Schlagstock, auszuüben. Diese Regelung entspricht §§ 2 Abs. 4, 65 Abs. 4 LVwVG , wonach Zwangsmittel bis zum unmittelbaren Zwang in Form des Schlagstockeinsatzes auch den Bediensteten der allgemeinen Ordnungsbehörde zugestanden wird. Dies ist beim Ersuchen von Vollzugshilfe durch die Polizei zu berücksichtigen. Ohne diese Regelungen hätte ja auch das übliche Tragen des Schlagstocks keine gesetzliche Grundlage. Aber dann bleibt die Frage immer noch: Wie können die VZ-Beamten Zwang anwenden, wenn die Anordnung durch die aufschiebende Wirkung bei einem Widerspruch nicht vollstreckbar ist? Und ein Platzverweis lässt sich nunmal nicht mit Hilfe von Zwangsgeld vollstrecken. Das ganze scheint mir reichlich verworren, wahrscheinlich ist diese Frage für die Praxis einfach ohne Bedeutung. Aber für mich schon! Vielen Dank für weitere Anmerkungen hierzu. Gruß Joria |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung § 80 VwGO (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Damit sollte es doch klar sein. Wenn ein Ordnungsbeamter einen Platzverweis ausspricht, liegt die sofortige Vollziehung im allgemeinen Interessse der Behörde. Wer käme auf den Gedanken, dass ein, hier mündlich vorgebrachter Widerspruch, die Aussetzung der Vollziehung zur Folge haben könnte? Malti
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Ähm, er braucht die sofortige Vollziehung nicht anordnen, weil nach § 80 II Nr. 2 VwGO auch ordnungsbehördliche Maßnahmen sofort vollziehbar sind, wenn sie unaufschiebbar sind. Das folgt bereits daraus, dass auch Ordnungsbehörden Gefahrenabwehr betreiben, mithin Polizeibehörden sind. Und der individuelle Amtswalter kann dann eben auch als Vollzugsbeamter ordnungsbehördliche Maßnahmen sofort durchsetzen. Insoweit vergleichbar mit den Straßenschildern - diese stehen ja auch nicht in -noch- grüner Uniform dem Bürger gegenüber. |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Danke Defendant, davon bin ich auch ausgegangen. Das wäre ja auch logisch. Das der § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog für Verkehrsschilder gilt, ist außerdem ein eindeutiges Indiz dafür. Stutzig macht mich nur die Literatur dazu, z. B. das Lehrbuch zum Polizei- und Ordnungsrecht in Rheinland-Pfalz von Rühle, der sagt, dass durch die übertragung der Befugnis für den unmittelbaren Zwang die kommunalen Vollzugsbeamten aber keine "Polizeivollzugsbeamten" i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden. Oder der Taschenkommentar von Roos zum POG Rheinland-Pfalz zu § 94, 95 POG, der die Polizeibeamten zu den Vollzugsbeamten auch mit dem Argument abgrenzt, dass den Polizeibeamten die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VWGO zugute kommt. Ich habe das unabhängig davon noch öfter gelesen, aber nicht alle Quellen hier verfügbar. Malti, natürlich bliebe dann noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, das habe ich ja bei meinem Eingangstext auch schon geschrieben. Bedeutete, der VZ-Beamte müsste jedesmal die sofortige Vollziehung vor dem unmittelbaren Zwang anordnen. "Ich ordne die sofortige Vollziehung an! Das ist eine Notstandsmaßnahme, da ich die Begründung nun leider wegen Gefahr im Verzug nicht schriftlich geben kann!" Das wäre doch lächerlich. Ich weiß immer noch nicht weiter... Liebe Grüße Joria |
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Zitat:
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| AW: keine aufschiebende Wirkung Danke snibchi! Nochmal: Die Vollzugsbeamten werden in Rheinland-Pfalz nach § 94 POG bestellt. Nach Abs. 2 kann ihnen von der Behördenleitung die Befugnis übertragen werden, unmittelbaren Zwang, auch durch Schlagstock, auszuüben. Diese Regelung entspricht §§ 2 Abs. 4, 65 Abs. 4 LVwVG (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz), wonach Zwangsmittel bis zum unmittelbaren Zwang in Form des Schlagstockeinsatzes auch den Bediensteten der allgemeinen Ordnungsbehörde zugestanden wird. Dies ist beim Ersuchen von Vollzugshilfe durch die Polizei zu berücksichtigen. Gruß Joria |
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