Dies ist eine Diskussion zu Identitätsfesstellung bei Ausschreitungen innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Vor einem Regionalligaspiel in der Fußballiga kommt es dazu, dass Fans des einen Vereins auf dem Weg zum Stadion die gegnerischen Fans mit Steinen und Flaschen angreifen, sodass mehrere Personen dadurch verletzt werden. Die Polizei verfolgt die Angreifer, die in einen Stadtpark flüchten. Dabei verliert die Polizei mehrmals den Sichtkontakt zu der Gruppe. NAch der Verfolgung kann die Polizei die Gruppe stellen und die Identitäten der Personen werden festgestellt. In dieser Gruppe befindet sich auch der S. welcher im Nachhinein behauptet, dass er nicht an den Angriffen beteiligt gewesen ist und die Identitätsfeststellung somit gegen ihn rechtswidrig gewesen sei. Dabei möchte ich die Identitätsfeststellung und deren Rechtmäßigkeit für den S. prüfen. Meine Hauptfrage bezieht sich, die gesagt darauf, ob diese IDF repressiv oder präventiv einzustufen ist. Aus meiner Sicht ist sie präventiv, da die Imunität der Personen durch die IDF aufgehoben wird und so weitere Straftaten verhindert werden können. Andererseits bin ich mir nicht ganz sicher, denn es wurden mit den Körperverletzungen ja bereits Straftaten begangen, wonach man theoretisch auch repressiv an den Fall heran gehen könnte. Allerdings stellt sich dabei die Frage ob das möglich ist, denn Die Polizei kann den S. ja einer spezifischen Straftat nicht zuordnen, da sie nicht genau weis wer aus der Gruppe die Straftaten begangen hat. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand einige Tips zu diesem Sachverhalt und meiner Frage geben könnte. MfG |
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| AW: Identitätsfesstellung bei Ausschreitungen es handelt sich m.e. um eine sogenannte "doppelfunktionale" maßnahme. zielrichtung dürfte in erster linie die strafverfolgung sein. als mitglied der gruppe besteht der begründete verdacht, dass s an den ausschreitungen beteiligt war. ohne seine identität kann dieser verdacht durch die noch ausstehenden ermittlungen weder bestätigt, noch widerlegt werden. die maßnahme der idf gem. 163b stpo ist in allen erfordernissen zweifellos rechtmäßig. in der gefahrenabwehr wäre die idf alleine fragwürdig, folgemaßnahme wäre sinnvollerweise eine idf und ein platzverweis. |
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