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Hinweise an Täter ?

Dies ist eine Diskussion zu Hinweise an Täter ? innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 29.10.2009, 15:22
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Hinweise an Täter ?

Hallo, eine Frau wird von einem Mann angezeigt.Wegen Nachstellung. Die Frau geht zur Vernehmung und nimmt sich einen Anwalt. Die angegeben Vorwürfe erscheinen erst einmal recht fadenscheinig. Der Anwalt fordert Akteneinsicht....nichts passiert....er fordert nochmal und bringt die Forderung schließlich in Verzug. Die Akte kommt nicht. Die Frau ruft bei der Kripo an und fragt nach dem Verbleib der Akte. Der Sachbearbeiter erkennt die Frau sofort obwohl die Vernehmung schon Wochen her ist. Er weiß auch von der Forderung des Anwaltes. Die Begründung warum die Akte nicht kommt ist "Es gehen immernoch Hinweise ein". Die Frau ist geschockt, was könnte in der Zwischenzeit passiert sein, was als "Hinweise" gilt ?
Nun folgende Überlegung:
Angenommen der Sachbearbeiter hält die Frau für den Täter , immerhin wurde sie ja als Beschulidgte vernommen. Hätte er dann den Satz mit dem Hinweis nicht lieber für sich behalten um nichts zu veraten ? immerhin könnte ja der Täter mit diesem Wissen die Tat einstellen, um nicht erwischt zu werden.
Ist diese Aüsserung logsich oder ein Hinweis darauf, das in andere Richtungen ermittelt wird ?

Noch eine Frage: Wie lange wartet die Polizei auf Hinweise ? Wie muss man sich das vorstellen ? Angenommen es vergehen 4 Wochen , und nichts passiert....wird dann die Akte geschlossen oder wartet man dann noch länger auf Hinweise ?

Wenn immer wieder Hinweise kommen, wird dann die Akte niemals geschlossen ?

was kann dann noch der Anwalt der Frau tun ?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 07:17
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AW: Hinweise an Täter ?

Hallo,

eine Akte wird so einfach nicht "geschlossen". Die Beamten ermitteln und geben dann den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Und die Ermittlungen können, je nach Komplexität des Falles, dauern. 4 Wochen sind meiner Meinung nach keine all zu lange Zeit. Ich kenne Fälle, in denen die Ermittlungen mehr als 3 Jahre dauerten.
Eine Akte wird erst dann "zugemacht", wenn das Verfahren komplett abgeschlossen ist, also nach rechtskräftiger Verurteilung, Einstellung oder Ähnlichem.

"was kann dann noch der Anwalt der Frau tun"

Wenn er das nicht weiss, sollte er seinen Beruf aufgeben.

Gruss

Iru
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