Dies ist eine Diskussion zu Hausdurchsuchung - Beschwerde innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Hausdurchsuchung - Beschwerde die Kripo steht mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür von Frau A - der Durchsuchungsbefehl ist auf Herrn B, den Freund von Frau A ausgestellt - die Adresse stimmt nicht mit der Wohnung von Frau A überein, Herr B ist in der Wohnung von Frau A nicht gemeldet. Frau A verweigert den Beamten den Zutritt. Die Beamten betreten die Wohnung trotz ihres Widerspruchs. Frau A wird angewiesen sich auf das Bett zu setzen und dort sitzen zu bleiben. Ihrer Bitte sich anziehen zu dürfen würde erst nach mehrmaliger Widerholung entsprochen und unter Aufsicht einer Beamtin. - Die Wohnung würde gründlich durchsucht - Papiere, auch Kontoauszüge würden gelesen werden, zu den Beträgen würden Fragen gestellt (eine größere Einzahlung z.B. Nachzahlung des Kindergeldes) - Frau A würde verbal stark bedrängt, beleidigt, angeschrien und weil sie weint, ihre seelische Gesundheit in Frage gestellt. - ein Anruf wäre ihr zunächst angeboten, als sie aber danach verlangte verweigert worden. Angenommen es wurden Marihuana in geringen Mengen - unter einem Gramm - gefunden (lag z.B. offen auf dem Tisch) und Utensilien und von einer Strafverfolgung würde aufgrund der geringen Menge abgesehen werden. Frau A befände sich aber in der Ausbildung zur Krankenschwester und die Beamten drohten mit einem Anruf bei ihrem Arbeitgeber, was erhebliche Konsequenzen hätte. Was könnte Frau A gegen dieses Vorgehen unternehmen? Frau A ist nie polizeilich auffällig geworden und steht mit keiner Straftat in Verbindung. |
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde welche Anschrift stand denn auf dem Durchsuchungsbefehl?
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde Die Anschrift von Herrn B - er ist nicht in der Wohnung von Frau A gemeldet, auch wenn er sich dort zumeist aufhält. |
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde Zitat:
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde mal angenommen Herr B wird beschuldigt in 30 Fällen an eine Person 1-3 g Marihuana vertrieben zu haben - besteht da wirklich ein ausreichendes öffentliches Interesse für einen derartigen Übergriff? |
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde Man wird hier nicht beurteilen können, ob die Durchsuchung rechtskonform war. Der Gesetzgeber legitimiert durch § 103 StPO auch die Durchsuchung beim Unverdächtigen. Mit öffentlichen Interesse hängt das nicht zusammen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt waren und ob den zwingenden Formvorschriften der Durchsuchung genügt wurde. Auch die Art der Durchführung bietet allenfalls einen Anlass zu einer formlosen Dienstaufsichtsbeschwerde. Wirksamen Rechtsschutz bietet nur der speziellere Rechtsweg aus § 98 II StPO in seiner analogen Anwendung. Hiernach kann der Betroffene jederzeit gerichtlich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeiführen. Der Antrag ist bei den für Person B zuständigen Amtsgericht einzureichen. |
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde @ Libera hier könnte m.e. auch ein eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 GG gegeben sein
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde Die Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung liegt hier zweifelsohne vor, die Frage ist nur, ob der Eingriff durch die rechtmäßige Ausübung einer Diensthandlung gerechtfertigt war. Das Festhalten eines auf frischer Tat betroffenen Diebes durch den Ladenbesitzer ist auch rein tatbestandsmäßig eine Freiheitsberaubung und ein Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 II GG, jedoch durch § 127 StPO bzw. § 229 BGB gerechtfertigt. |
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde da stimmen wir überein, auch was den Vergleich mit dem Dieb anbelangt. Mir geht es eher um die Feststellung der (möglichen) Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung, da sich der Durchsuchungsbeschluss offensichtlich nur auf die Wohnung des B richtete. 98 II StPO hilft hier nicht weiter.
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| AW: Hausdurchsuchung - Beschwerde Doch, da nur § 98 II StPO den Rechtsweg zur gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung öffnet. Ob die Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorlagen, darüber lässt sich bloß spekulieren. Es kann ja auch sein, dass die Erfordnisse des §§ 102, 103 StPO losgelöst vom Durchsuchungsbefehl vorlagen. Möglicherweise wurde zuvor schon bei A durchsucht und einschlägige Hinweise auf B gefunden. Oder A belastet B in einer Einlassung zum Tatvorwurf. |
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